Nr. 3440052
Dienstag, 8. Juli 2025

Green Claims in der Werbung – Wissen Sie, was auf Sie zukommt?

Nutzen Sie Werbeaussagen zu Umweltvorteilen von Produkten, wie "öko", "bio", "nachhaltig", "klimaneutral" oder "recycelbar"? Verwenden Sie in Ihrer Werbung Nachhaltigkeitssiegel? Wollen Sie den Vorwurf von "Greenwashing" vermeiden?
Wenn Sie eine der Fragen mit ja beantworten und (auch) künftig die Nachhaltigkeit Ihrer Produkte oder Ihres Unternehmens in der Werbung hervorheben wollen, dann ist das angebotene Online-Seminar genau das Richtige.
Es wird um die aktuelle Rechtslage gehen sowie um die unmittelbar bevorstehenden zukünftigen Regelungen: Die sogenannte EmpCo-Richtlinie (RL zur Stärkung des Verbrauchers für den grünen Wandel) ist durch die EU bereits verabschiedet und muss bis 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Außerdem wird in der EU über die Green Claims Richtlinie diskutiert, die regeln will, dass Werbung mit Umweltaussagen künftig vorab durch eine externe Stelle genehmigt werden muss.
Das kostenlose Online-Seminar am Dienstag, 8. Juli 2025, erläutert Ihnen die zukünftigen Regelungen und gibt Ihnen praktische Hinweise zur Umsetzung. Referentin ist Hildegard Reppelmund, Referatsleiterin Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, Wirtschaftsstrafrecht bei der Deutschen Industrie und Handelskammer, Berlin.
Betrugsmaschen

IHKs warnen vor Phishing-Mails

Die deutschen Industrie- und Handelskammern sowie ihre Dachorganisation DIHK warnen erneut vor Phishing-Mails. Aktuell kursieren nach Erkenntnissen der IHK-Organisation mehrere Ansätze, den Unternehmen Daten zu entlocken.

Betrug mit angeblichen Berufsgenossenschafts-Schreiben

Derzeit versenden Kriminelle Schreiben und E-Mails mit Rechnungen, die eine Berufsgenossenschaft (BG) und/oder die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) als Absender ausweisen. Die originalen Logos, Kontaktdaten und Unterschriften der betreffenden BG/DGUV lassen beim Empfänger kaum Zweifel an der Echtheit aufkommen. Die Betreffzeilen enthalten in Varianten Überschriften wie "Einführung des Präventionsmoduls 2025 – Handlungsbedarf" oder "Pflicht zur Teilnahme am DGUV-Präventionsmodul - jetzt umsetzen".
Dass es sich um einen Betrugsversuch handelt, erkennt der Adressat gegebenenfalls daran, dass für den Zahlungsempfänger eine ausländische IBAN angegeben wird. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) weist darauf hin, dass aber mittlerweile schon mehrere Kontoverbindungen, auch in Deutschland, verwendet werden.
Sollten Sie Zweifel an der Echtheit eines Schreibens Ihrer BG beziehungsweise der DGUV haben, können Sie sich an der Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung unter der kostenfreien Rufnummer 0800 60 50 40 4 oder per Mail unter info@dguv.de informieren.
Für die Strafverfolgung besteht für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern die Möglichkeit, neben einer eigenen Anzeige bei der Polizei, sich an ihre örtlich zuständige IHK zu wenden. Diese wird die Anzeige an den DSW weiterleiten, wenn das ungeschwärzte Formular mit Header zur Verfügung gestellt wird und die Bereitschaft besteht, als Zeuge gegenüber der Staatsanwaltschaft auszusagen.

Phishing-Welle trifft Firmen

Cyberkriminelle versuchen derzeit wieder vermehrt im Namen der Industrie- und Handelskammern sensible Daten von Unternehmen abzugreifen. Auch Unternehmen im Bezirk der IHK Aachen könnten betroffen sein. Die IHK Aachen empfiehlt, wachsam zu sein und keinesfalls Links in verdächtigen Mails zu öffnen oder sensible Daten einzugeben.
Die IHKs in Deutschland und ihre Mitgliedsunternehmen sind erneut von einem besonders ausgefeilten Phishing-Angriff betroffen. Ziel ist es, Daten der Unternehmen, zum Beispiel Kontoinformationen, zu erlangen. Vom Öffnen der in den E-Mails enthaltenen Links oder einer Dateneingabe ist daher dringend abzuraten. Ein gezieltes Blockieren dieser E-Mails seitens der IHKs ist technisch nicht möglich. Daher ruft die IHK Aachen ihre Mitgliedsunternehmen auf, wachsam zu sein. Bereits im Dezember vergangenen Jahres hatten Angreifer mit einer sehr ähnlichen Methode versucht, sich Daten von Unternehmen zu erschleichen.
Die aktuellen Phishing-Mails werden angeblich von der IHK mit dem Betreff "Industrie- und Handelskammer Daten Aktualisierung" verschickt. In der Nachricht fordern die Cyberkriminellen betroffene Unternehmen zu einer Dateneingabe auf. Mit Klick auf den in den E-Mails hinterlegten Link öffnet sich ein Website-Formular, das dem Design, zum Beispiel der IHK Aachen, nachempfunden ist und neben allgemeinen Unternehmensdaten die Namen von Ansprechpersonen sowie Kontoinformationen abfragt.
Die IHK Aachen rät dringend davon ab, den Link zu öffnen oder sogar persönliche Daten einzugeben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Betreiber der Phishing-Kampagne die so erlangten Daten für künftige Angriffe auf die Wirtschaft in der Region verwenden. Dazu zählen insbesondere sogenannte Social-Engineering-Angriffe, bei denen sich Angreifer ihr zuvor erlangtes Wissen für Betrugsversuche, das Erschleichen sensibler Informationen oder andere kriminelle Zwecke zunutze machen.
Der zentrale IT-Dienstleister der IHKs, die IHK-GfI, hat den Hosting- sowie Domaindienstleister der Betrugswebsite bereits kontaktiert und über den Betrugsversuch informiert. In der Regel deaktivieren Dienstleister solche Websites nach begründeten Hinweisen innerhalb weniger Tage – wie auch bei der Angriffswelle im Dezember 2023 geschehen. Da das erneute Aufsetzen derartiger Websites für Angreifer keine große technische Herausforderung darstellt, empfiehlt die IHK Aachen ihren Mitgliedsunternehmen weiterhin eine dauerhaft hohe Wachsamkeit für Phishing-E-Mails, Social-Engineering- und weitere Betrugsversuche.

Phishing-Mail “Wichtige Informationen zur Datenpflege Ihres Unternehmens

Unternehmen werden wieder per Mail zur Überprüfung ihrer Daten aufgefordert. Sollte dies nicht innerhalb von drei Werktagen geschehen, wird mit rechtlichen Maßnahmen, einer Strafe von bis zu 1.500 Euro sowie der Streichung aus dem Handelsregister gedroht.
Diese Phishing-Mail stammt nicht von den Industrie- und Handelskammern. Bitte löschen Sie die Nachrichten umgehend, und klicken Sie keinesfalls auf den Link.

Phishing-Mail “Datenaktualisierung”

Die IHK warnt vor Phishing-E-Mails, mit denen versucht wird, Daten von IHK-Mitgliedsunternehmen zu erlangen.
In diesen E-Mails wird das Mitgliedsunternehmen aufgefordert, aufgrund von geänderten Datenschutzrichtlinien, diese zu aktualisieren. Die eingebauten Links führen zu einer Webseite, welche eine IHK-Login-Seite imitiert.
Wenn Sie eine solche Mail bekommen haben, löschen Sie diese bitte. Klicken Sie keinesfalls auf den Link, und übermitteln Sie keine Daten!

Phishing-Mail "Energiezuschlag"

Mit der Aussicht auf einen "Energiezuschlag" sollen die Betriebe bei einer Mail geködert werden, die angeblich der Umsetzung eines "Stützungspaketes" infolge der hohen Gaspreise dient. Wer eine Energiepauschale in Höhe von mehreren Hundert Euro in Anspruch nehmen wolle, müsse sich über die IHK anmelden, behaupten die Angreifer.
Wir weisen darauf hin, dass dies jeder Grundlage entbehrt: Über die IHK kann kein Energiezuschlag beantragt werden!
Betroffene Unternehmen sollten keinesfalls auf den Link klicken oder gar Daten übermitteln. Es handelt sich vermutlich um eine neue Methode, an Unternehmensdaten inklusive Kontoverbindungen zu kommen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass über das Anklicken des Links Schadsoftware verbreitet wird.

Phishing-Mail "Digitaler IHK-Schlüssel"

Viele Betriebe erreichen auch Mails, in denen sie aufgefordert werden, einen "digitalen IHK-Schlüssel" zu beantragen. Damit könnten angeblich "sicher die Dienstleistungen der Handelskammer genutzt werden". Falls bis zum angegebenen Stichtag kein Antrag gestellt werde, werde "die Gesellschaftsform als inaktiv" gestellt und es bestehe kein "Anspruch mehr auf eine Eintragung bei der Handelskammer".
Wer der Aufforderung folgt, die enthaltene Schaltfläche anzuklicken ("um Ihre Identität zu bestätigen und Einblick in Ihren Fall zu erhalten"), öffnet ein Formular, in dem er seine Daten ausfüllen und absenden soll.
Bitte ignorieren Sie diese Mail, klicken Sie nicht auf den Link, und erst recht übermitteln Sie keine Daten!

Phishing-Mail der "Bundeszahlstelle"

Bei einer anderen Masche werden die Betriebe per Mail von der angeblichen "Bundeszahlstelle" mit der Abkürzung "BZSt" aufgefordert, ihre Firmendaten über einen Link weiterzugeben beziehungsweise "zu aktualisieren", wie es in der Mail heißt.
Die Daten würden dann angeblich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer "geprüft", heißt es in den gefälschten Mails. Nach dieser Prüfung würde den Unternehmen eine angebliche Steuerrückzahlung überwiesen.
Auch hier gilt: Die IHKs nehmen keinerlei derartige Überprüfungen vor. Wir raten auch hier dringend davon ab, Links zu klicken oder Daten zu übermitteln. Auch hier wird möglicherweise Malware verbreitet.

Phishing-Mails der “IHK Deutschland”

In diesen Phishing-Mails wird das Mitgliedsunternehmen aufgefordert, sich “neu anzumelden”, ansonsten wird gedroht, dass der Account nach einer gewissen Frist gesperrt werden würde. Unterschrieben ist die Mail mit “IHK Deutschland”. Die eingebauten Links führen zu einer Webseite, welche eine IHK-Login-Seite imitiert.
Wichtig: Diese E-Mails stammen nicht von der IHK Aachen. Auch eine IHK Deutschland existiert nicht.
Wenn Sie eine solche Mail erhalten haben, löschen Sie diese bitte sofort. Falls Sie Zweifel haben, ob eine Nachricht tatsächlich von einer IHK stammt, melden Sie sich gerne telefonisch bei uns. Weitere Infos erhalten Sie bei der DIHK, die alle Fälle sammelt.
Tipp: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat auf seiner Webseite “Wie erkenne ich Phishing-Mails und -Webseiten?” hilfreiche Hinweise zu diesem Thema zusammengestellt.

IT-Sicherheit und Cybersecurity

Die IHK Aachen bietet verschiedenen Leistungen wie Erstberatungen, Info-Veranstaltungen und Kontaktvermittlungen zur Wirtschaft und Wissenschaft. Hier finden Sie in kompakter Form alle Informationen zum Themenbereich “IT-Sicherheit / Cybersecurity”.

IT-Notfallplan

Um für den Ernstfall praxisnahe Lösungen zu bieten, laden wir Sie herzlich zur Roadshow "IT-Notfallplan leicht gemacht" ein – eine Kooperationsveranstaltung der IHK Aachen und DIGITAL.SICHER.NRW, dem Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in der Wirtschaft.
Hier finden Sie die nächsten Termine und eine Anmeldemöglichkeit zur Roadshow “IT-Notfallplan leicht gemacht”.
Rechtsinformation

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dies ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Dadurch soll allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht werden. Es werden teilweise erhebliche Änderungen an Produkten und Dienstleistungen erforderlich, insbesondere auch an Websites. Unternehmen sollten bereits jetzt mit der Vorbereitung anfangen.

Welche Unternehmen fallen unter das Gesetz?

Das BFSG betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleistungserbringende für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Ausgenommen sind Dienstleistungserbringende, die Kleinstunternehmen sind (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft).
Für Kleinstunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen, greift diese Ausnahme nicht. Sie können sich bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen.
Zu häufigen Fragen hat die Bundesfachstelle Barrierefreiheit FAQs erstellt. Außerdem gibt es einen Artikel, der speziell die Schritte zu einem barrierefreien Online-Shop erklärt.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme für Verbraucherinnen und Verbraucher (zum Beispiel Computer, Tablets, Laptops) einschließlich Betriebssysteme für diese Hardwaresysteme,
  • Selbstbedienungsterminals im Zusammenhang mit den von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen (zum Beispiel Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen),
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste (zum Beispiel Smartphones oder Tablets) oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (zum Beispiel Smart-TV) verwendet werden,
  • E-Book-Lesegeräte.

Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen vertreiben wie beispielsweise Onlineshops),
  • Telekommunikationsdienste,
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (zum Beispiel Websites und Apps von Fernsehsendern oder Video-on-Demand-Plattformen),
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten (mit Ausnahmen für Stadt- und Regionalverkehrsdienste, für die nur Ziffer 5 gilt):
    1. Webseiten,
    2. Apps,
    3. elektronische Tickets und Ticketdienste,
    4. Bereitstellung von Verkehrsinformationen,
    5. interaktive Selbstbedienungsterminals mit Ausnahme solcher, die integraler Bestandteil von Fahrzeugen sind,
  • Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher (zum Beispiel Online-Banking, Eröffnung eines Bankkontos, Verträge, Beratung),
  • E-Books und hierfür bestimmte Software.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Leitlinien veröffentlicht, die Beispiele zum Anwendungsbereich des Gesetzes und Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen veranschaulichen.

Wann sind Produkte oder Dienstleistungen barrierefrei?

Produkte oder Dienstleistungen sind nach dem BFSG barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Was dies jeweils bedeutet, ergibt sich aus der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung, die sowohl allgemeine Vorgaben zu Verpackungen, Anleitungen sowie Schnittstellen und Funktionalität von Produkten als auch Vorgaben für bestimmte Produkte und Dienstleistungen enthält.
Grundsätzlich muss eine Wahrnehmung immer über mindestens zwei Sinne möglich sein (also zum Beispiel das Vorlesen schriftlicher Informationen). Bei den Anforderungen ist der “Stand der Technik” zu berücksichtigen. Welche technischen Standards dabei eingehalten werden müssen, sagt die Verordnung selbst nicht.
Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht auf ihrer Website eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards, Konformitätstabellen und aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards.
Bei Produkten und Dienstleistungen, die in der EU geltenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen, soweit die Anforderungen durch diese Normen oder Spezifikationen (teilweise) abgedeckt sind. So gilt zum Beispiel die EN 301 549 als harmonisierte Norm für IKT-Produkte und -Dienste und ist anzuwendender Standard für Websites und Apps öffentlicher Stellen, so dass davon auszugehen ist, dass sie auch für das BFSG maßgeblich sein wird. Das World Wide Web Consortium (W3C) hat die so genannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) entwickelt, die Kriterien für barrierefreie Onlineshops vorgeben.

Ausnahmen

Unternehmen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhalten, wenn die Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung ihres Produktes oder ihrer Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
Eine unverhältnismäßige Belastung kann unter anderem dann vorliegen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung für den Wirtschaftsakteur darstellt. Das Gesetz listet dafür Kriterien auf.
Beruft sich ein Unternehmen auf einen der beiden Ausnahmetatbestände, muss es unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde sowie die Marktüberwachungsbehörde in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, in denen das Produkt auf den Markt gebracht wird bzw. die Dienstleistung erbracht wird, informieren. Ob einer der Ausnahmetatbestände vorliegt, beurteilt das Unternehmen zunächst selbst. Diese Beurteilung ist zu dokumentieren und für fünf Jahre aufzubewahren.
Kleinstunternehmen sind von diesen Pflichten ausgenommen. Werden diese aber von der Marktüberwachungsbehörde aufgefordert, müssen sie die für ihre Beurteilung entscheidenden Tatsachen an diese übermitteln.

Pflichten für Unternehmen

Die Pflichten unterscheiden sich nach der Rolle, die ein Unternehmen ("Wirtschaftsakteur") hat.

Hersteller

Hersteller dürfen ihre Produkte nur auf den Markt bringen beziehungsweise anbieten, wenn sie barrierefrei sind. Dies müssen sie in einem “Konformitätsbewertungsverfahren” nachweisen. Zudem ist eine technische Dokumentation zu erstellen, damit die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen des Gesetzes und der Verordnung bewertet werden kann.
Diese muss mindestens eine detaillierte Beschreibung des Produkts und eine Auflistung der (ganz oder teilweise) angewandten harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, enthalten.
Gibt es solche Normen oder Spezifikationen nicht, ist zu beschreiben, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. Die technische Dokumentation muss für fünf Jahre in schriftlicher oder elektronischer Form aufbewahrt werden.
Ist die Konformität nachgewiesen, bringt der Hersteller eine CE-Kennzeichnung auf dem Produkt an und erstellt eine Konformitätserklärung nach Anlage 2 des BFSG. Auch diese ist für fünf Jahre aufzubewahren.
Bei Serienfertigungen ist darauf zu achten, dass die Anforderungen dauerhaft erfüllt werden. Auf Änderungen sowohl bei den Produkten als auch bei den Anforderungen muss der Hersteller reagieren.
Erfüllt ein Produkt die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht, hat der Hersteller unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, anderenfalls muss das Produkt zurückgerufen oder zurückgenommen werden. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde sowie die Marktüberwachungsbehörde der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, müssen informiert werden.
Außerdem ist ein schriftliches oder elektronisches Verzeichnis zu führen, in dem die nichtkonformen Produkte sowie Beschwerden hierüber erfasst werden.
Darüber hinaus müssen Kennzeichnungs- und Informationspflichten beachtet werden. Das Produkt muss eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Identifikationskennzeichen tragen. Kann dies auf Grund der Art oder Größe des Produkts nicht auf dem Produkt selbst angebracht werden, sind die Informationen auf der Verpackung oder einer beigefügten Unterlage (zum Beispiel Gebrauchsanleitung) anzugeben.
Zusätzlich sind die Kontaktdaten des Herstellers (Name, Firma oder Marke und Postanschrift mit einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller leicht kontaktiert werden kann) auf dem Produkt anzubringen. Sie müssen in einer für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht verständlichen Sprache verfasst sein.
Zudem müssen dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigelegt werden. Auch sie müssen barrierefrei nach den Anforderungen der Verordnung sein.
Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen und diesem seine Pflichten übertragen - jedoch nicht die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung und Herstellung des Produkts sowie der technischen Dokumentation.

Importeure

Importeure müssen ebenfalls dafür sorgen, dass sie nur solche Produkte in den Verkehr bringen, die die Anforderungen des BFSG und der Verordnung erfüllen, auch wenn die Produkte in Drittländern hergestellt wurden. Sie müssen daher prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat.
Lagert der Importeur Produkte selbst, dürfen hierdurch die Barrierefreiheitsfunktionen nicht beeinträchtigt werden. Erfährt der Importeur, dass ein Produkt nicht konform ist, gelten für ihn sinngemäß die gleichen Pflichten wie für den Hersteller.

Händler

Für Händler gilt: Besteht Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitserfordernisse nicht erfüllt, darf es nicht vertrieben werden.
Auch hier muss das Produkt so gelagert und transportiert werden, dass die Barrierefreiheitsanforderungen nicht beeinträchtigt werden. Ist das Produkt nicht konform, darf es nicht in Verkehr gebracht werden. Der Händler ist nicht zur Herstellung der Konformität verpflichtet. Ihn treffen jedoch die Informationspflichten.

“Quasi-Hersteller”

Für Händler oder Importeure, die Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen, gelten die Regelungen für Hersteller.

Dienstleistungserbringende

Dienstleistungserbringende dürfen nur Dienstleistungen erbringen oder anbieten, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Sie müssen zudem nach Anlage 3 des BFSG bestimmte Informationen erstellen und diese der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen, zum Beispiel in ihren AGB:
  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Verordnung erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Entspricht die Dienstleistung nicht den Anforderungen, treffen den Dienstleistungserbringenden Korrektur- und Informationspflichten.

Alle Wirtschaftsakteure

Alle Wirtschaftsakteure müssen auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde mindestens für 5 Jahre ab Bezug oder Abgabe eines Produkts Auskunft darüber erteilen können, von wem Produkte bezogen und an wen Produkte abgegeben wurden.

Wie wird die Einhaltung des Gesetzes überwacht?

Die Marktüberwachungsbehörde kann sowohl mit als auch ohne Anlass Produkte und Dienstleistungen überprüfen und bei Nichtkonformität zu Korrekturmaßnahmen auffordern. Werden die Maßnahmen nicht umgesetzt, können Produkte zurückgerufen und Dienstleistungen eingestellt werden.

Welche Folgen können Verstöße haben?

Verbraucherinnen und Verbraucher oder anerkannte Verbände und Einrichtungen können sich bei Verstößen an die Marktüberwachungsbehörde wenden. Es sind Produktrückrufe/Einstellung der Dienstleistung oder Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich. Zudem sieht das BFSG neben Klagen einzelner Verbraucherinnen und Verbraucher auch die Option von Verbandsklagen vor. Auch droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten mit Unterlassungs- oder sogar Schadensersatzansprüchen.

Übergangsregelungen

Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Selbstbedienungsterminals, die von Dienstleistungserbringenden vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 15 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme (also bis maximal 2040) weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.
Dienstleistungserbringende können ihre Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.

Weiterführende Links

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Behörden, die das BGG umsetzen müssen, unterstützt aber auch die Wirtschaft. Sie stellt FAQ und Informationen speziell für Onlineshops zur Verfügung. Außerdem bietet sie eine Webinar-Reihe an. Auch der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel bietet FAQ für den Onlinehandel an.
Das Mittelstand-Digital Zentrum Handel stellt ebenfalls ein Informationsblatt zur Verfügung.
Das Portal Barrierefreiheit wurde in Zusammenarbeit zwischen der Dienstekonsolidierung Bund im Bundesinnenministerium, dem Informationstechnikzentrum Bund, der Landesbeauftragten des Landes Hessen für barrierefreie IT und dem Bundesverwaltungsamt entwickelt. Es richtet sich nicht nur an öffentliche Stellen, sondern auch an Unternehmen, Vereine und andere Interessierte. Hier finden Sie diverse Checklisten für Handlungsfelder der Barrierefreiheit, wie zum Beispiel Website, Bilder und Grafiken, Tabellen, Kontraste.
Stand: März 2025
Haftung
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
Informationspflicht für Online-Händler

Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wird eingestellt

Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wird nach der Annahme der Verordnung (EU) 2024/3228 zum 20. Juli 2025 eingestellt. Online-Händler müssen AGBs und Impressum anpassen.
Seit 2016 gibt es die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform). Ziel war es, Händlern und Verbrauchern eine Möglichkeit zur Klärung von Streitigkeiten zu bieten. Da die Plattform zu wenig Resonanz gefunden hat, wird sie zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Verbraucher können noch bis 20. März 2025 Beschwerden über die Plattform einreichen. Ab dem 20. Juli entfällt damit auch die Informationspflicht für Online-Händler. Gesetzlich geregelt ist das in der Verordnung - EU - 2024/3228 - EN - EUR-Lex.
Der Hinweis auf die Plattform auf der Website der Online-Händler muss in mehreren Schritten angepasst werden:
  • Bis zum 20. März 2025 gibt es keinen Änderungsbedarf bei der Verlinkung zur OS-Plattform in den AGB oder im Impressum der Website.
  • Ab dem 20. März 2025 muss der Hinweis auf die OS-Plattform erhalten bleiben, allerdings darf nicht mehr auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass VerbraucherInnen dort Beschwerden einreichen können.
  • Ab dem 20. Juli 2025 muss jeglicher Hinweis auf die OS-Plattform entfernt werden.
Mit Aufhebung der ODR-Verordnung entfällt am 20. Juli 2025 nur die bisherige Pflicht für Online-Unternehmer und Online-Marktplätze, auf ihrer Webseite einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform bereitzustellen (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013, die mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben wird). Die sonstigen Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Verbraucherstreitbeilegung bleiben davon unberührt, das heißt sie bestehen weiterhin.
Nach Einstellung der OS-Plattform wird die EU-Kommission ein neues digitales Informationstool bereitstellen. Dieses neue Informationstool befindet sich noch im Aufbau und ist bereits über die bisherige Webseite der OS-Plattform zu erreichen. Auf der Website (https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.consumer.rights#inline-nav-2) sind darüber hinaus andere Instrumente der grenzüberschreitenden Streitbeilegung zu finden.
Weiterführende Informationen zum Thema Informationspflichten finden Sie in unserer Rechtsinformation “E-Commerce und Verbraucher-Informationspflichten, Widerruf und mehr”.

Neue Sachverständige

Aktuelle Bekanntmachungen

Neuvereidigungen

Die IHK Aachen hat einen weiteren Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt. Mit Niklas Mai gibt es einen weiteren Sachverständigen für das Sachgebiet “Straßenverkehrsunfälle”.
Wir wünschen Herrn Mai viel Erfolg bei seiner Tätigkeit!
Zu finden ist unser neuer Sachverständiger hier im Sachverständigenverzeichnis der IHK Aachen.

Erlöschen der öffentlichen Bestellung

Auf eigenen Wunsch erloschen ist Mitte Mai die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Herrn Dipl.-Ing. Jörg Schneider. Herr Schneider hat sein fachliches Wissen im Sachgebiet “Überprüfung von Geldspielgeräten” hilfreich zur Verfügung gestellt.

Des Weiteren ist auf eigenen Wunsch Anfang Juni die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Herrn Dipl.-Ing. Ulrich Ebert sowie von Herrn Dipl.-Ing. Dieter Semprich erloschen. Herr Ebert hat sein fachliches Wissen im Sachgebiet “Chemische Untersuchung an Brandfolgeschäden” und Herr Semprich hat sein fachliches Wissen im Sachgebiet “Kraftfahrzeugschäden und -bewertung” hilfreich zur Verfügung gestellt.

Was machen Sachverständige?

Sachverständige der Kammer haben den Nachweis erbracht, dass sie in ihrem jeweiligen Gebiet über besondere Sachkunde sowie über persönliche Eignung verfügen. Hierdurch ist ihre Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und persönliche Aufgabenerfüllung gewährleistet.
Insolvenzrecht

Webinar "Selbstständig und Schulden – was nun?"

Für Unternehmen, die in der Krise stecken, bieten die IHKs Aachen, Arnsberg-Hellweg-Sauerland, Bonn/Rhein-Sieg, Düsseldorf, Köln, Mittlerer Niederrhein und Siegen regelmäßig einen kostenlosen Vortrag zum Insolvenzverfahren an.
Die Webinare finden in Zusammenarbeit mit der Schuldnerhilfe Köln gGmbH statt und richten sich an Mitgliedsunternehmen der IHKs oder ehemalige Mitgliedsunternehmen.
Der Vortrag findet jeweils online statt. Nach erfolgter Anmeldung über die unten verlinkten Termine erhalten Sie einen Einladungslink per Mail. Über den Einladungslink können Sie anonym an der Veranstaltung teilnehmen.

Termine und Anmeldung

Inhalte des Vortrags “Selbstständig und Schulden – was nun?”

  • Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens
  • Abgrenzung Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Eigenantrag und Gläubigerantrag
  • Der außergerichtliche Einigungsversuch
  • Schuldenbereinigungsplan
  • Insolvenzverfahren
  • Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung
  • Stundung der Verfahrenskosten
Werden Unternehmenskrisen nicht rechtzeitig erkannt, stehen gewerbliche Schuldner schnell vor einem Berg von Verbindlichkeiten, der in einem normalen Arbeitsleben kaum noch abzutragen ist. Die Hausbank kündigt die Kredite, Lieferanten, Sozialversicherungsträger und das Finanzamt machen ihre Forderungen geltend.
In unserer Informationsveranstaltung erhalten Sie hilfreiche Hinweise und Tipps, um diesen Herausforderungen begegnen zu können.