Rechtsinformation
Transparenzregister: Eintragungspflicht für Handelsregister-Unternehmen
Das Transparenzregister gibt Auskunft über die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen. Seit dem 1. August 2021 sind transparenzpflichtige Rechtseinheiten eintragungs- und meldepflichtig.
- 1. Was ist das Transparenzregister?
- 2. Wer ist von der Eintragungspflicht betroffen?
- 3. Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?
- 4. Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
- 5. Welche Kosten fallen an?
- 6. Was ist eine Unstimmigkeitsmeldung und was ist hier zu beachten?
- 7. Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?
1. Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister enthält Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG auf Aktien (a.A.), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und eingetragenen Personengesellschaften.
2. Wer ist von der Eintragungspflicht betroffen?
Von den Eintragungspflichten sind alle juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, Verein, Genossenschaft, Stiftung, KG a.A., SE) und alle im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften (unter anderem oHG, KG, PartG) betroffen. Die Mitteilungspflichten treffen auch ausländische Unternehmen mit Betriebsstätte in Deutschland, sofern sie ihre Angaben nicht bereits einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaats übermittelt haben.
Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über § 40 Absatz 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.
Die Eintragung in das Transparenzregister wird- anders als zum Beispiel beim Handelsregister- nicht vom Notariat übernommen. Sie muss vom Unternehmen selbst erledigt werden!
3. Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?
Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
- Staatsangehörigkeit
Bei Änderungen müssen die Unternehmen eigenständig das Register aktualisieren.
4. Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
“Wirtschaftlich Berechtigter” ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist dies die natürliche Person, die mittelbar (zum Beispiel über zwischengeschaltete juristische Personen) oder unmittelbar mit 25 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert.
Unabhängig von der Höhe der Anteile kann auch die Person wirtschaftlich berechtigt sein, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (zum Beispiel durch Beherrschungsvertrag oder aufgrund einer Satzungsbestimmung).
5. Welche Kosten fallen an?
Eintragungen in das Transparenzregister sind ausschließlich über die URL www.transparenzregister.de möglich. Die Eintragung ist kostenlos. Für die Führung des Transparenzregister wird jährlich eine Gebühr erhoben. Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt.
6. Was ist eine Unstimmigkeitsmeldung und was ist hier zu beachten?
Stellt ein Unternehmen abweichende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zwischen Transparenzregister und anderen Quellen (zum Beispiel HR-Auszug) oder Informationen fest, muss es diese Abweichung unverzüglich dem Transparenzregister melden (Unstimmigkeitsmeldung, § 23a Absatz 1 GwG). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 56 Absatz 1 Nummer 65 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt.
Diese Pflicht wurde temporär aufgrund der Umgestaltung des Transparenzregisters ausgesetzt. Die Übergangsregelung lief jedoch am 1. April 2023 aus. Sie galt für die Fälle, in denen bis zum 31. Juli 2021 eine Registrierung im Transparenzregister entbehrlich war, weil die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren (sogenannte Meldefiktion der Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister). Seit dem 2. April 2023 müssen nun alle Unstimmigkeiten gemeldet werden.
7. Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro geahndet werden. In qualifizierten Fällen kann auch ein Bußgeld von bis zu 1 Mio. Euro und darüber hinaus festgesetzt werden. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt zuständig..
Stand: Juli 2026
Haftung
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
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