Rechtsinformation

Reform der Grundsteuer: Was müssen Unternehmer beachten?

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Grundsteuer zu reformieren. Damit  die Neubewertung der Grundstücke erfolgen kann, war  in Nordrhein-Westfalen bis zum 31. Januar 2023 die Grundsteuererklärung abzugeben. Wird eine solche nicht abgegeben, wird der Wert im Wege einer Schätzung festgestellt.

Warum sind die Grundstücke neu zu bewerten?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 geurteilt, dass in Deutschland das Grundvermögen unzulässigerweise ungleich behandelt wird. Denn die Werte der Grundstücke und damit die Besteuerungsgrundlagen sind seit etlichen Jahren nicht aktualisiert worden. In dem Urteil wurde dem Gesetzgeber ferner die Schaffung einer Neuregelung bis Ende 2019 aufgegeben. Dem ist der Gesetzgeber nachgekommen, indem er das sogenannte Bundesmodell geschaffen hat. Von der dort enthaltenen Möglichkeit der Bundesländer, ein eigenes Modell einzurichten, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Daher gilt dort das Bundesmodell und ist ab dem 1. Januar 2025 anwendbar. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln fort. 

Wie erfolgt die Neubewertung der Grundstücke?

Alle Eigentümer von Grundstücken hatten bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Eine gesonderte Aufforderung an Unternehmer zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel nicht. Es ist ausschließlich eine rein digitale Erklärung über Elster vorgesehen. Das zuständige Finanzamt richtet sich nach dem Ort des Grundstücks, nicht nach dem Unternehmenssitz. Feststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 2022 und der Feststellungszeitraum beträgt sieben Jahre. Dies bedeutet, dass der Grundstückswert zum 1. Januar 2029 erneut festzustellen ist. Wie die Bewertung im Einzelnen erfolgt, ergibt sich aus den koordinierten Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind.  Zudem hat das Ministerium der Finanzen NRW in einem Schreiben für Unternehmen wesentliche Informationen zusammengefasst.

Wie wird die Grundsteuer zukünftig berechnet?

Wie bisher wird die Höhe der Grundsteuer in drei Schritten berechnet:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz
Den Grundsteuerwert errechnet das Finanzamt anhand der vom Steuerpflichtigen in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts übermittelten Daten. Hat das Finanzamt einen Wert ermittelt, erlässt es einen Grundsteuerwertbescheid. 
Die Steuermesszahl wird gesetzlich festgelegt und beträgt zukünftig in der Regel 0,034 % statt bisher 0,35 %. Dem Grundsteuermessbescheid, den das Finanzamt als weiteren Bescheid erlässt, ist der Grundsteuermessbetrag (Grundsteuerwert x Steuermesszahl) zu entnehmen. 
Der Hebesatz wird von jeder Stadt oder Gemeinde festgelegt. Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer, die im Grundsteuerbescheid festgesetzt wird.
Im Ergebnis soll das Steueraufkommen durch die Grundsteuer nicht höher ausfallen als bisher. Dies bezieht sich jedoch nur auf die jeweilige Gemeinde insgesamt. Im Einzelfall kann sich die Grundsteuer erhöhen oder reduzieren. 

Sind weitere Pflichten vorhanden?

Ändern sich auf dem Grundstück die tatsächlichen Verhältnisse und können diese sich unter anderem auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken, sind diese Änderungen anzeigepflichtig. Wurde zum Beispiel im Januar 2022 ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ist dies bis zum 31. Januar 2023 anzuzeigen. Oder wenn zum Beispiel ein Mehrfamilienhaus im Oktober 2022 umgebaut wird und aus den Wohnungen mehrere gewerblich genutzte Büros entstehen, ist auch dies bis zum 31. Januar 2023 anzuzeigen. 
Weitere Informationen veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen und die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.