Metall- und Elektroberufe

Ausbildungsinhalte mit Blick auf "Industrie 4.0" erneuert



Aufgrund einer Empfehlung der Sozialpartner sind die Ausbildungsinhalte der industriellen Metall- und Elektroberufe sowie des Mechatronikers mit Blick auf die "Industrie 4.0" und das digitale Arbeiten angepasst worden. Im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens wurden bis Ende des Jahres 2017 punktuelle Neuerungen der drei Ausbildungsverordnungen sowie Zusatzqualifikationen ausgearbeitet, die zum 1. August 2018 in Kraft getreten sind. Sie gelten damit für alle Ausbildungsverträge, die zu diesem Datum begonnen haben.

Inhalte der Teilnovellierung

Dem Antrag auf Neuordnung entsprechend wurden kleinere Änderungen bezüglich der Digitalisierung und Vernetzung vorgenommen. Dies sind im Einzelnen:
  1. Die Qualifizierungsinhalte, die im Umgang mit digitaler Arbeit in Berufsbildern grundsätzlich notwendig sind, wurden als neue integrative Berufsbildposition "Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit" in die genannten Ausbildungsordnungen aufgenommen.
  2. Die jeweiligen Berufsbildpositionen "Betriebliche und technische Kommunikation" sowie "Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse" wurden im Hinblick auf die "Industrie 4.0"-relevanten Qualifikationsanforderungen aktualisiert.
Für bundesweit nachgefragte, berufsübergreifende und interdisziplinär begründete Qualifikationsanforderungen in zentralen Tätigkeitsfeldern von Industrie 4.0 wurden folgende optionale, kodifizierte Zusatzqualifikationen in die Ausbildungsordnung der folgenden Berufe aufgenommen:

Zusatzqualifikationen für die industriellen Metallberufe

  • Systemintegration
  • Prozessintegration
  • Additive Fertigungsverfahren
  • IT-gestützte Anlagenänderung

Zusatzqualifikationen für die industriellen Elektroberufe sowie Mechatroniker/in

  • Digitale Vernetzung
  • Programmierung
  • IT-Sicherheit
  • Additive Fertigungsverfahren (nur Mechatroniker)

Prüfung der Zusatzqualifikationen

Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikationen wird als fallbezogenes Fachgespräch auf Basis einer im Ausbildungsbetrieb vorgenommenen Praxisaufgabe geführt. Das Fachgespräch findet auf Antrag im Rahmen der Abschlussprüfung Teil 2 als gesonderte und freiwillige Prüfung statt. Eine Anmeldung erfolgt im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Teil 2 der Abschlussprüfung.

Besonderheiten

  • Die Berufsbezeichnungen ändern sich nicht.
  • Die Prüfung der Zusatzqualifikationen ist auch für bereits bestehende Berufsausbildungsverhältnisse nach alter Ausbildungsverordnung möglich.
  • Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 1. August 2018 bereits bestehen, können nach Inkrafttreten auf Antrag der Vertragsparteien unter Anrechnung der absolvierten Ausbildungszeit auch nach den Inhalten der Änderungsverordnung fortgesetzt werden, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung Teil 1 noch nicht absolviert hat.