Digitales Kontrollgerät

Fahrzeuge,
  1. deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt und
  2. die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind,
die erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, müssen mit einem digitalen Kontrollgerät gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sein. Zur einheitlichen Auslegung der "Lenk- und Ruhezeiten"-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat die Kommission Leitlinien veröffentlicht.
Weitere Informationen zum Thema finden sich beim Bundesamtes für Güterverkehr. Anträge für Fahrer-, Unternehmer- und Kontrollkarten können in Hessen bei der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen gestellt werden.
Ausführliche Informationen zu den Ausnahmen für die Benutzung des digitalen Kontrollgerätes hat die IHK Region Stuttgart zusammengestellt. Hier finden sich auch weitere Informationen zu den "Leitlinien" der EU zur Auslegung der Sozialvorschriften.