Energieeffizienzgesetz tritt in Kraft

Nachdem das Energieeffizienzgesetz den Bundesrat am 20.10. passiert hatte, ist es am 17. 11. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden – und damit am 18.11.2023 in Kraft getreten. Bekanntermaßen bringt das Gesetz eine Reihe neuer, konkreter Verpflichtungen für Unternehmen und sog. öffentliche Stellen mit sich.

Abwärmeinformationspflichten für sechs Monate ausgesetzt

Der DIHK hat beim BMWK einen ersten Fragenkatalog zu den zahlreichen praktischen Anwendungs- und Auslegungsfragen des Gesetzes eingereicht.
Zwischenzeitlich hat das BMWK erste Informationen zur Umsetzung der Abwärmeplattform (und der damit verbundenen Informationspflicht bis 1. Januar 2024 bzw. 31. März 2024) veröffentlicht. Demnach wird die Übermittlungspflicht (und die entsprechende Bußgeldbewehrung) für sechs Monate ausgesetzt.
„Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, hat das fachlich zuständige BMWK die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für sechs Monate ausgesetzt.“ 

Erstes Merkblatt vom BAFA veröffentlicht

Ergänzend zu den genannten Ausführungen hat das BAFA zwischenzeitlich auch ein erstes Merkblatt zum neuen Energieeffizienzgesetz veröffentlicht. Viele Detailfragen bleiben weiterhin ungeklärt, aber zu einigen wesentlichen Aspekten gibt es nun erste Antworten.
Erwartungsgemäß erfasst der Unternehmensbegriff „immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile. Die erfolgreiche Einrichtung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems „schließt mit dem ISO 50.001 Zertifizierung (ISO 50.001 Zertifikat) / dem Eintrag ins EMAS-Register (EMAS-Urkunde) ab“.
Bei der Bestimmung des relevanten Endenergieverbrauchs wird im Wesentlichen auf die bestehenden Regelungen/Ausführungen der Energieauditpflicht (EDL-G) verwiesen – mit der Ausnahme, dass beim EnEfG auch Flugzeugtreibstoffe einzubeziehen sind.
Auch hier stellt das BAFA ein entsprechendes Merkblatt zur Verfügung.

Quelle: DIHK
Stand: 24.11.2023