Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf Speisen ab 1. Januar 2026
Der Bundestag hat die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen auf 7 % beschlossen, der Bundesrat hat dem am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Damit gilt ab dem 1. Januar 2026 eine steuerliche Gleichstellung von Vor-Ort-Verzehr und Take-away.
Wichtig: Trotz der Kurzfristigkeit müssen Betriebe die Umstellung rechtzeitig vorbereiten.
1. Steuersätze ab 1. Januar 2026
- Speisen (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen): 7 % MwSt.
- Getränke: weiterhin 19 % MwSt. (Ausnahme siehe Punkt 6)
- Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht Rechnungsdatum oder Zahlungseingang.
2. Sonderfall Silvesternacht
- Einzelbewirtungen bis 24:00 Uhr am 31. Dezember 2025: → Speisen 19 % MwSt.
- Leistungen ab 00:00 Uhr am 1. Januar 2026: → Speisen 7 % MwSt.
- Silvester-Pauschalarrangements (z. B. Gala, Party, Menü mit Programm): → Gilt als Gesamtleistung. Endet die Veranstaltung erst am 1. Januar 2026, unterliegen die enthaltenen Speisen vollständig dem Steuersatz von 7 %.
3. Kassenumstellung „Punkt Mitternacht“ und Preisauszeichnung
- Frühzeitig den Kassen-Dienstleister kontaktieren
-
Zum 1. Januar 2026, 00:00 Uhr:- Speisen → Umstellung auf 7 % MwSt.- Getränke → verbleiben bei 19 % MwSt.
- Besonders wichtig bei Betrieben mit Nachtgeschäft oder Silvesterbetrieb
Wichtig: Zum Stichtag müssen alle Speisekarten (auch Online-Speisekarten, QR-Menüs, Lieferplattformen) aktualisiert sein.
4. Gutscheine & Anzahlungen
Einzweckgutscheine
- Verkauf 2025 mit 19 % MwSt. → Steuer entsteht bereits beim Verkauf
- Einlösung 2026: → keine Korrektur der Umsatzsteuer
- Zuzahlungen bei Einlösung: → Differenz wird mit dem 2026 gültigen Steuersatz (7 %) versteuert
Mehrzweckgutscheine
- Steuer entsteht erst bei Einlösung
- Einlösung ab 2026: → Besteuerung der Speisen mit 7 % MwSt.
Anzahlungen
-
Anzahlungen aus 2025 für Leistungen in 2026:- Endabrechnung erfolgt mit dem zum Leistungszeitpunkt gültigen Steuersatz (7 %)- Korrektur über die Schlussrechnung möglich
5. Unternehmerische Entscheidung: Preise oder Marge?
Die Mehrwertsteuersenkung eröffnet Spielräume:
- Stabilisierung der eigenen Marge oder
- Weitergabe an Gäste durch Preissenkungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
Eine einheitliche Pflicht zur Weitergabe besteht nicht – entscheidend sind Kalkulation, Wettbewerbssituation und Zielgruppe.
6. Reduzierter Mehrwertsteuersatz nur für Milchgetränke außer Haus
Im Restaurant gelten für alle Getränke 19 % Mehrwertsteuer. Beim Take-Away oder Lieferung gibt es nur eine Ausnahme: Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil werden mit 7 % besteuert – sofern kein Alkohol enthalten ist. Vor Ort gilt auch für diese Getränke immer der volle Satz von 19 %.
