Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf Speisen ab 1. Januar 2026

Der Bundestag hat die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen auf 7 % beschlossen, der Bundesrat hat dem am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Damit gilt ab dem 1. Januar 2026 eine steuerliche Gleichstellung von Vor-Ort-Verzehr und Take-away.
Wichtig: Trotz der Kurzfristigkeit müssen Betriebe die Umstellung rechtzeitig vorbereiten.

1. Steuersätze ab 1. Januar 2026

  • Speisen (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen): 7 % MwSt.
  • Getränke: weiterhin 19 % MwSt. (Ausnahme siehe Punkt 6)
  • Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht Rechnungsdatum oder Zahlungseingang.

2. Sonderfall Silvesternacht

  • Einzelbewirtungen bis 24:00 Uhr am 31. Dezember 2025: → Speisen 19 % MwSt.
  • Leistungen ab 00:00 Uhr am 1. Januar 2026: → Speisen 7 % MwSt.
  • Silvester-Pauschalarrangements (z. B. Gala, Party, Menü mit Programm): → Gilt als Gesamtleistung. Endet die Veranstaltung erst am 1. Januar 2026, unterliegen die enthaltenen Speisen vollständig dem Steuersatz von 7 %.

3. Kassenumstellung „Punkt Mitternacht“ und Preisauszeichnung

  • Frühzeitig den Kassen-Dienstleister kontaktieren
  • Zum 1. Januar 2026, 00:00 Uhr:
    - Speisen → Umstellung auf 7 % MwSt.
    - Getränke → verbleiben bei 19 % MwSt.
  • Besonders wichtig bei Betrieben mit Nachtgeschäft oder Silvesterbetrieb
Wichtig: Zum Stichtag müssen alle Speisekarten (auch Online-Speisekarten, QR-Menüs, Lieferplattformen) aktualisiert sein.

4. Gutscheine & Anzahlungen

Einzweckgutscheine
  • Verkauf 2025 mit 19 % MwSt. → Steuer entsteht bereits beim Verkauf
  • Einlösung 2026: → keine Korrektur der Umsatzsteuer
  • Zuzahlungen bei Einlösung: → Differenz wird mit dem 2026 gültigen Steuersatz (7 %) versteuert
Mehrzweckgutscheine
  • Steuer entsteht erst bei Einlösung
  • Einlösung ab 2026: → Besteuerung der Speisen mit 7 % MwSt.
Anzahlungen
  • Anzahlungen aus 2025 für Leistungen in 2026:
    - Endabrechnung erfolgt mit dem zum Leistungszeitpunkt gültigen Steuersatz (7 %)
    - Korrektur über die Schlussrechnung möglich

5. Unternehmerische Entscheidung: Preise oder Marge?

Die Mehrwertsteuersenkung eröffnet Spielräume:
  • Stabilisierung der eigenen Marge oder
  • Weitergabe an Gäste durch Preissenkungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
Eine einheitliche Pflicht zur Weitergabe besteht nicht – entscheidend sind Kalkulation, Wettbewerbssituation und Zielgruppe.

6. Reduzierter Mehrwertsteuersatz nur für Milchgetränke außer Haus

Im Restaurant gelten für alle Getränke 19 % Mehrwertsteuer. Beim Take-Away oder Lieferung gibt es nur eine Ausnahme: Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil werden mit 7 % besteuert – sofern kein Alkohol enthalten ist. Vor Ort gilt auch für diese Getränke immer der volle Satz von 19 %.