Messen und Ausstellungen
Die Aussteller und Anbieter auf Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten sind von bestimmten Beschränkungen (z.B. Ladenöffnungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Gewerbeanmeldung) befreit, wenn die betreffende Veranstaltung von der jeweils zuständigen Behörde festgesetzt worden ist. Die Marktpriviliegien ergeben sich aus der Gewerbeordnung.
Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten
Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen für diese Veranstaltungen und deren Festsetzung sind im Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) geregelt.
Marktprivilegien Festgesetzte Messen, Ausstellungen, und Märkte werden von bestimmten gesetzlichen Verboten und Beschränkungen freigestellt (Marktprivilegien). So unterliegen sie nicht den allgemeinen Ladenschlusszeiten des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten. Bei diesen Veranstaltungen gelten die Öffnungszeiten aus dem Festsetzungsbescheid.
Sie dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag).
Diese Marktprivilegien und damit die Befreiung von den genannten Vorschriften können die Teilnehmer (Anbieter/Aussteller) von so genannten Privatmärkten nicht in Anspruch nehmen. „Privatmärkte“ sind marktähnliche Veranstaltungen, für die entweder eine Festsetzung nach Titel IV GewO nicht beantragt wurde, oder die aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht festgesetzt werden konnten. Damit unterliegen derartige Veranstaltungen den Vorschriften des Reisegewerbes. Auch finden auf diese „marktähnlichen Veranstaltungen“ in allen Bundesländern die Ladenöffnungs- und die Sonn- und Feiertagsgesetze entsprechend Anwendung.
Wer sich als Aussteller an einer Marktveranstaltung beteiligen will, sollte sich deshalb bei dem Veranstalter vergewissern, ob die Veranstaltung nach Titel IV GewO behördlich festgesetzt ist, denn nur dann kommen die „Marktprivilegien“ zum Tragen.
Voraussetzungen für eine Festsetzung - § 69 GewO
Den Vertrieb über Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, sowie Jahr- und Spezialmärkte fasst man unter dem Begriff Marktverkehr zusammen.
In der Regel wird der Vertrieb im Marktverkehr nur in Ergänzung des stationären Gewerbes und/oder des Reisegewerbes ausgeübt. Marktbeschicker, d.h. Anbieter/Aussteller bei derartigen Veranstaltungen können aber auch andere Berufsgruppen sein, z.B. Landwirte, Freiberufler oder sogar Privatpersonen, die einmalig oder nur ganz selten Waren aus ihrem Privatbesitz anbieten.
Messen und Ausstellungen sowie Jahr- und Spezialmärkte werden meist von privaten Veranstaltern organisiert und durchgeführt; Wochenmärkte in der Regel von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde.
Private Veranstalter, die gewerbsmäßig Veranstaltungen nach Titel IV GewO organisieren und durchführen, üben insoweit ein stationäres Gewerbe aus. Die Tätigkeit ist dann nach § 14 GewO bei der für den Betriebssitz des Veranstalters zuständigen Behörde anzuzeigen.
Unabhängig davon muss der Veranstalter die Festsetzung von jeder einzelnen Messe, Ausstellung oder jeden Marktes (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde beantragen. In Hessen sind dies die Stadt- oder Gemeindeverwaltungen (Ordnungsämter).
Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sind diese gegeben, besteht Rechtsanspruch auf Festsetzung.
Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Ort der Veranstaltung und Öffnungszeiten. Stehen Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegen, können auf Antrag Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen. Die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung.
Der Veranstalter muss die Behörde informieren, wenn eine festgesetzte Messe oder Ausstellung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.
Antrag auf Festsetzung
Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung ausrichtet, entsprechende Rechte und Pflichten eingeht, so z.B. mit den Anbietern Verträge für die Überlassung von Standflächen und mit den Teilnehmern der Veranstaltung (Aussteller, Marktteilnehmer).
Der Antragssteller hat der Behörde insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
- Angaben über die zugelassenen Waren.
- Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z.B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder
Anbieter, Unterscheidung nach gewerblichen und privaten Anbietern.
- Teilnahmebestimmungen/ Marktordnung.
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung
beauftragten Personen.
- Soweit erforderlich: Lagepläne.
- Angaben zum Versicherer und weitere zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit dienenden Angaben.
Diese Angaben dienen zur Beurteilung der Art und der sicheren Durchführung der Veranstaltung.
Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung ausrichtet, entsprechende Rechte und Pflichten eingeht, so z.B. mit den Anbietern Verträge für die Überlassung von Standflächen und mit den Teilnehmern der Veranstaltung (Aussteller, Marktteilnehmer).
Der Antragssteller hat der Behörde insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
- Angaben über die zugelassenen Waren.
- Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z.B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder
Anbieter, Unterscheidung nach gewerblichen und privaten Anbietern.
- Teilnahmebestimmungen/ Marktordnung.
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung
beauftragten Personen.
- Soweit erforderlich: Lagepläne.
- Angaben zum Versicherer und weitere zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit dienenden Angaben.
Diese Angaben dienen zur Beurteilung der Art und der sicheren Durchführung der Veranstaltung.
Festsetzungsanträge muss die Behörde in folgenden Fällen ablehnen (§ 69a GewO):
- Die Veranstaltung entspricht nicht den jeweiligen Bedingungen.
- Antragsteller oder beauftragte Person besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Die Durchführung der Veranstaltung widerspricht dem öffentlichen Interesse oder Schutzinteressen der
Veranstaltungsteilnehmer oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist nicht gewahrt.
- Spezialmarkt oder Jahrmarkt werden ganz oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten.
Antragsfristen
Die Antragsfristen sind gesetzlich nicht geregelt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist aber jedem Veranstalter anzuraten (möglichst 6-8 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin). Da neben der gewerberechtlichen Beurteilung der Veranstaltungen speziell im Fall der häufig als Ausstellung oder Jahrmarkt festgesetzten Gewerbeschauen oft auch bau- und verkehrsrechtliche Fragen zu klären sind, sollte in diesen Fällen spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn Kontakt mit der zuständigen Behörde aufgenommen werden.
- Die Veranstaltung entspricht nicht den jeweiligen Bedingungen.
- Antragsteller oder beauftragte Person besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Die Durchführung der Veranstaltung widerspricht dem öffentlichen Interesse oder Schutzinteressen der
Veranstaltungsteilnehmer oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist nicht gewahrt.
- Spezialmarkt oder Jahrmarkt werden ganz oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten.
Antragsfristen
Die Antragsfristen sind gesetzlich nicht geregelt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist aber jedem Veranstalter anzuraten (möglichst 6-8 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin). Da neben der gewerberechtlichen Beurteilung der Veranstaltungen speziell im Fall der häufig als Ausstellung oder Jahrmarkt festgesetzten Gewerbeschauen oft auch bau- und verkehrsrechtliche Fragen zu klären sind, sollte in diesen Fällen spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn Kontakt mit der zuständigen Behörde aufgenommen werden.
Voraussetzungen für Messen, Ausstellungen, Märkte im Einzelnen
Der Gesetzgeber hat die einzelnen Veranstaltungstypen in Titel IV GewO sowohl begrifflich definiert, als auch weitgehend festgelegt, welche Tätigkeiten dort jeweils in welcher Form ausgeübt werden dürfen.
Welche inhaltlichen Voraussetzungen setzt die Gewerbeordnung voraus?
Messe - § 64 GewO
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung.
- Vorhandensein einer „Vielzahl“ von Ausstellern.
- Ausgestellte Waren werden „überwiegend nach Muster“ vertrieben (Leistungen werden überwiegend nach
Leistungsbeschreibung, Katalogen und Modellen angeboten).
- Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern
angeboten.
- Letztverbraucher kann der Veranstalter in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten
zum Kauf zulassen.
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung.
- Vorhandensein einer „Vielzahl“ von Ausstellern.
- Ausgestellte Waren werden „überwiegend nach Muster“ vertrieben (Leistungen werden überwiegend nach
Leistungsbeschreibung, Katalogen und Modellen angeboten).
- Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern
angeboten.
- Letztverbraucher kann der Veranstalter in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten
zum Kauf zulassen.
Ausstellung - § 65 GewO
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung.
- Vielzahl von Ausstellern.
- Repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete.
- Geringere Anforderungen als bei Messe, bei welcher das „wesentliche Angebot“ vertreten sein muss.
- Wenden sich regelmäßig auch an Letztverbraucher.
- Dienen dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung.
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung.
- Vielzahl von Ausstellern.
- Repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete.
- Geringere Anforderungen als bei Messe, bei welcher das „wesentliche Angebot“ vertreten sein muss.
- Wenden sich regelmäßig auch an Letztverbraucher.
- Dienen dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung.
Wochenmarkt - § 67 GewO
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung, welche regelmäßig (z.B. an bestimmten Wochentagen oder an einem
bestimmten Wochentag im Monat) stattfindet.
- Vielzahl von Anbietern (je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten
kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein).
- Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, sind in § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO geregelt
(Frischemarkt).
- Darüber hinaus dürfen weitere Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung zugelassen werden.
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung, welche regelmäßig (z.B. an bestimmten Wochentagen oder an einem
bestimmten Wochentag im Monat) stattfindet.
- Vielzahl von Anbietern (je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten
kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein).
- Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, sind in § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO geregelt
(Frischemarkt).
- Darüber hinaus dürfen weitere Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung zugelassen werden.
Spezialmarkt - § 68 Abs. 1 GewO
- Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung.
- Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter).
- Feilbieten bestimmter Waren (z.B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken).
- Zeitliche Mindestabstände der Märkte je Gemeinde oder in größeren Gemeinden nach der verwaltungsmäßigen
Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde je nach Ortsteil: ein Monat, bezogen auf den jeweiligen Typ des
Spezialmarktes
- Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung.
- Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter).
- Feilbieten bestimmter Waren (z.B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken).
- Zeitliche Mindestabstände der Märkte je Gemeinde oder in größeren Gemeinden nach der verwaltungsmäßigen
Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde je nach Ortsteil: ein Monat, bezogen auf den jeweiligen Typ des
Spezialmarktes
Jahrmarkt - § 68 Abs. 2 GewO
- Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung. - Vielzahl von Teilnehmern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter). - Anbieten von Waren aller Art. - Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung). - Zeitliche Mindestabstände 1 Monat. - Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen.
- Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung. - Vielzahl von Teilnehmern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter). - Anbieten von Waren aller Art. - Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung). - Zeitliche Mindestabstände 1 Monat. - Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen.
Eintrittsgelder
Bei Wochenmärkten und Jahrmärkten dürfen die Veranstalter von den Besuchern keine Eintrittsgelder verlangen. Bei den anderen Marktformen ist dies zulässig.
Bei Wochenmärkten und Jahrmärkten dürfen die Veranstalter von den Besuchern keine Eintrittsgelder verlangen. Bei den anderen Marktformen ist dies zulässig.
Vergütung für Veranstalter - § 71 GewO
Der Veranstalter kann von den Ausstellern bzw. Anbietern eine Vergütung für Raumüberlassung, Versorgungseinrichtungen und -leitungen, Abfallbeseitigung und die Kosten der Werbung verlangen.
Der Veranstalter kann von den Ausstellern bzw. Anbietern eine Vergütung für Raumüberlassung, Versorgungseinrichtungen und -leitungen, Abfallbeseitigung und die Kosten der Werbung verlangen.
Veranstaltungsteilnehmer - § 70 GewO
Zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ist jedermann berechtigt, der zum Teilnehmerkreis gehört. Der Veranstalter kann zur Erreichung des Veranstaltungszweckes die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen (z.B. nur Gewerbetreibende) beschränken oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, z.B. aus Platzgründen einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher ausschließen.
Zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ist jedermann berechtigt, der zum Teilnehmerkreis gehört. Der Veranstalter kann zur Erreichung des Veranstaltungszweckes die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen (z.B. nur Gewerbetreibende) beschränken oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, z.B. aus Platzgründen einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher ausschließen.
Diese Informationen sind als erste Hinweise zu verstehen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Angaben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
