Widerspruch gegen den Beitragsbescheid

Bei der Erhebung eines Widerspruches gegen einen Beitragsbescheid sind Formvorschriften sowie Fristen zu beachten.
Sie haben die Möglichkeit, gegen einen Beitragsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der IHK Wiesbaden Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzulegen.
Die IHK Wiesbaden entscheidet dann mit einem förmlichen Widerspruchsbescheid. Hierbei erheben wir eine Gebühr, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt werden muss. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 101 KB) der IHK Wiesbaden und beträgt gemäß Nr. 9 des Gebührentarifes (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 158 KB) je nach Aufwand zwischen 50 und 500 Euro.
Legen Sie Widerspruch ein, so hat dieser gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Zahlungsverpflichtung, das heißt die Forderung ist zunächst auszugleichen.
Wird Ihr Widerspruch gegen den Beitragsbescheid in Form eines klagefähigen Widerspruchbescheides zurückgewiesen, so steht Ihnen der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden offen.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Anpassung einer vorläufigen Veranlagung eine Erhebung eines förmlichen Widerspruches nicht notwendig ist. Hierbei genügt ein Antrag auf Beitragskorrektur (für HR-Unternehmen oder Kleingewerbetreibende) oder Beitragsfreistellung über das jeweilige Kontaktformular oder per E-Mail, Telefax, Brief. Solch ein Antrag ist immer dann sinnvoll, wenn sich Ihre Einkünfte gegenüber den Vorjahren voraussichtlich ändern werden.