Unser Logo ist jetzt um 27 Prozent kürzer, denn: 27 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland haben einen Migrationshintergrund. Nur mit ihnen kommen wir auf 100 Prozent. Mit der vorübergehenden Logoumgestaltung setzen wir ein Zeichen für Weltoffenheit in der Wirtschaft. Jeder kann mitmachen.
Nr. 4555630

Mitteilung über eine Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer

Führen Sie handwerkliche Tätigkeiten aus? Sind Sie bereits Mitglied bei der Handwerkskammer?
Werden von einem Unternehmen sowohl handwerkliche als auch nicht-handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt, so handelt es sich um einen sog. gemischt-gewerblichen Betrieb, der sowohl bei der HWK als auch bei der IHK Mitglied ist.
Wird dieser Betrieb von einer natürlichen, nicht im Handelsregister eingetragenen Person (sog. Kleingewerbetreibende) geführt, besteht gegenüber der IHK keine Beitragspflicht, wenn Sie bei der HWK bereits Mitglied sind und dort Ihren Mitgliedsbeitrag entrichten.
Teilen Sie uns nachfolgend Ihre HWK-Mitgliedschaft mit, um die Beitragsveranlagung bei uns anzupassen.
Für Unternehmen, die im Handelsregister geführt sind, gelten die Regelungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 IHKG. Die Abgrenzung zwischen beiden Kammern wird von der Handwerkskammer durchgeführt. Warten Sie hierzu bitte ab, bis Sie einen Erhebungsbogen von Ihrer Handwerkskammer erhalten und senden Sie diesen ausgefüllt an Ihre Handwerkskammer zurück.