Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Steuerberater – oder direkt mit Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt – auf und besprechen Sie die folgenden Themen.

Allgemeine Regeln

Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können in wirtschaftlich schwierigen Lagen gestundet werden. Vorauszahlungen der Gewerbesteuer können auf Null reduziert werden.

Frist zur Abgabe von Steuererklärungen wird verlängert

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen wird  verlängert. Wie das Bundesfinanzministerium, wird die Abgabefrist für das  Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen  um einen Monat verlängert - und zwar bis zum 31. März 2021. Außerdem werden den Angaben zufolge auch Stundungsmöglichkeiten  verlängert. Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar  und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf Stundung  stellen. Die Stundungen laufen dann laut Ministerium längstens bis  zum 30. Juni 2021.

Sonderregeln wegen Corona

Die Gewährung von Stundungen soll erleichtert werden. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.Vorauszahlungen sollen leichter angepasst werden können. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge soll bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entsprechend entgegenzukommen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer entsprechend verfahren.

Herabsetzungsantrag zur Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können durch die jeweilige Gemeinde auf ‎einen entsprechenden Antrag hin angepasst werden.‎
‎Liegt bereits ein Bescheid des Finanzamts über den „Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der ‎Vorauszahlungen‎“ vor, dann ist beim Finanzamt (statt bei der Gemeinde) ein ‎entsprechender Herabsetzungsantrag zu stellen. Den dann geänderten Bescheid ‎bekommen ‎das antragstellende Unternehmen und die Gemeinde. Die Gemeinde ist an ‎diesen ‎Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts gebunden und wird ‎die ‎Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend anpassen.‎
Anträge auf zinslose Stundung und auf Herabsetzung von Vorauszahlungen von Steuern können elektronisch über ELSTER oder formlos gestellt werden. Verwendet werden kann auch das folgende Formular: Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 130 KB)
Die digitalen Formulare der Finanzverwaltung finden Sie hier: ELSTER – alle Formulare