Wie wird man Sachverständiger?

Welche Voraussetzungen müssen zukünftige Sachverständige erfüllen?

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Diesem kann nur entsprochen werden, wenn
  • für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, ein öffentliches Bedürfnis an Sachverständigenleistungen besteht,
  • die Hauptniederlassung als Sachverständiger im IHK-Bezirk Wiesbaden liegt,
  • keine Bedenken gegen die persönliche Eignung bestehen,
  • überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachgewiesen werden,
  • die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind,
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind und
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen geboten wird.
Persönliche Eignung
Der Bewerber soll nach seiner Persönlichkeit und seinem beruflichen und privaten Umfeld Gewähr dafür bieten, dass er seine Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch ausüben wird. Wesentliche Eigenschaften der persönlichen Eignung sind
  • Zuverlässigkeit,
  • Charakterstärke,
  • Unparteilichkeit,
  • Sachlichkeit und
  • Unabhängigkeit.
  • Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung.
  • Verbandszugehörigkeiten und bestimmte berufliche Tätigkeiten können der persönlichen Eignung entgegenstehen.

Wie werde ich öffentlich bestellt und vereidigt?

  1. Kontaktaufnahme mit uns
    Melden Sie sich bei uns (telefonisch oder schriftlich) und geben uns kurze Informationen dazu, für welches Sachgebiet Sie sich interessieren, ob Ihr Wohnort oder die Arbeitsstätte in unserem IHK-Bezirk ist und ob Sie bereits als Sachverständiger tätig sind. Anschließend werden wir Ihnen ein Informationspaket zusammenstellen (bspw. mit den Bestellungsvoraussetzungen) und per Post zusenden.
  2. Beratungs-/Kennenlerngespräch
    Gerne lernen wir Sie kennen und planen gemeinsam die weiteren Schritte.
  3. Sie erfüllen bereits alle Voraussetzungen und möchten einen Antrag einreichen? Super, dann besprechen wir, welche Unterlagen wir benötigen und was Sie beachten sollten.
  4. Sie erfüllen noch nicht alle Voraussetzungen, aber möchten sich langfristig zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung entwickeln? Wir unterstützen Sie, indem wir mit Ihnen mögliche Seminarbesuche planen, Kontakte mit bereits öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen herstellen (eventuell auch die Möglichkeit für eine Hospitation) und Ihnen auf dem gesamten Weg als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Außerdem laden wir Sie ab hier gerne zu unseren internen Veranstaltungen, wie dem Interessenten- und Bewerbertag für Sachverständige, sowie das jährliche Sachverständigentreffen und unserer jährlichen Fortbildungsveranstaltung ein.
  1. Einreichung der Antragsunterlagen
    Um die notwendigen Erklärungen und Informationen zu erhalten, haben wir aus Zweckmäßigkeitsgründen einen Antrag und Fragebogen entwickelt. Bitte geben Sie im Antrag die genaue Bezeichnung des Sachgebiets, auf dem die besondere Sachkunde vorhanden ist und die Vereidigung gewünscht wird, an. Sofern Sie ein Sachgebiet beantragen, für das es keine Bestellungsvoraussetzungen gibt, muss der Antrag eine präzise Erläuterung und Abgrenzung des Sachgebiets enthalten.

    Wir benötigen folgende Unterlagen sowohl digital, als auch in Papierform: Das Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 27 KB); den ausgefüllten Fragebogen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 95 KB); einen ausführlichen tabellarischen Lebenslauf mit Lichtbild, der neben den Angaben zur Person, der Schul- und Berufsausbildung eine genaue Darstellung der beruflichen Tätigkeit enthält; Nachweise für alle antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstige Urkunden, insbesondere über die die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen; polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (achten Sie auf genau diesen Wortlaut bei der Beantragung, da es unterschiedliche Führungszeugnisse gibt; dieses darf bei Antragsstellung nicht älter als 3 Monate sein); Referenzliste mit Angabe von fünf Personen, die Auskunft über die persönliche Eignung und die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ geben können – bitte Namen, Adresse, Telefonnummer und Funktion angeben; 5 selbstständig erstattete gerichtsverwendbare Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, usw., aus denen sich die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt. Wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen weitere Unterlagen vorsehen, sind diese zu beachten.; Kostenübernahmeerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 67 KB).
  2. Prüfung der Unterlagen
    Nach Einreichung der Unterlagen prüfen wir diese. Sind die Unterlagen positiv eingeschätzt, leiten wir die Gutachten und den Lebenslauf an das mit Ihnen besprochene Fachgremium für die vorab-Gutachtenprüfung weiter. Erhalten wir auch von dort ein positives Votum melden wir Sie zur Prüfung an.
  3. Schriftlich und mündliche Überprüfung
    Je nach Sachgebiet und Fachgremium kann es sein, dass auch nur ausschließlich mündlich geprüft wird. Das besprechen wir allerdings spätestens nach der Überprüfung der eingereichten Unterlagen mit Ihnen. Gibt es Fachgremien, die ausschließlich mündlich und Fachgremien, die mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil prüfen, entscheiden Sie, wo wir Sie anmelden. Sie werden zur Überprüfung von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter unserer Rechtsabteilung begleitet (abhängig von der Verfügbarkeit und anderen Terminen). Nach dem Fachgespräch erhalten Sie ein erstes mündliches Votum des Fachgremiums, sofern wir als zuständige Kammer dem zustimmen.
  4. Ergebnismitteilung und öffentliche Bestellung und Vereidigung
    Etwa 4-6 Wochen nach der Überprüfung erhalten wir das schriftliche Votum des Fachgremiums. Bei einem positiven Ergebnis vereinbaren wir mit Ihnen und unserem IHK-Präsidenten einen Termin und dann werden Sie öffentlich bestellt und vereidigt im Beisein Ihrer Familie/Freunden/Arbeitskollegen – wen Sie bei diesem besonderen Anlass dabeihaben möchten! Anschließend werden Sie auch als Sachverständiger fürs Gericht eingesetzt.

Vorteile der Tätigkeit als öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r

  • Die öffentliche Bestellung bestätigt Kunden, dass die besondere Sachkunde vorhanden ist. Das führt zu mehr vertrauen und kann Aufträge generieren auch ohne zusätzliche Akquise
  • Weisungsungebundene und eigenverantwortliche Arbeit
  • Freie Gestaltung der Arbeitszeit. Gerichtsgutachten müssen üblicherweise in 3 Monaten erstellt werden, wann das Gutachten innerhalb dieses Zeitraums erstellt wird, spielt dabei keine Rolle

Welche Kosten erwarten mich?

Die Kosten variieren je nach beantragtem Fachgebiet. In der Regel liegen sie zwischen 2.500 € und 3.500 €. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei spezialisierten Sachgebieten oder wenn kein Fachgremium vorhanden ist, können die Kosten bis zu 5.000 € betragen. Die erste Bestellung ist auf zwei Jahre befristet. Danach kann eine erneute Bestellung jeweils für fünf Jahre beantragt werden, wofür eine Gebühr von 250 € anfällt.
Datenschutz
Die IHK und die von ihr eingeschalteten Ausschüsse und Gremien unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Persönliche Daten und alle vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Antragsverfahrens und zur Entscheidungsfindung benutzt. In eingereichten Gutachten können auftraggeberbezogene Daten geschwärzt werden, soweit sie für fachliche Beurteilung unbedeutend sind.
Anlagen
  1. Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 27 KB)
  2. Fragebogen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 95 KB)
  3. Freistellungserklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 23 KB)
  4. Kostenübernahmeerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 67 KB)
Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.