Jugendschutz

Nach § 3 des Jugendschutzgesetzes müssen Veranstalter und Gewerbetreibende die für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt machen.
dabei ist darauf zu achten, dass der Aushang auch immer in der aktuellsten Version vorliegt. Zuletzt wurde das Jugendschutzgesetz zum 01.01.2018 geändert. 
Hier finden Sie ein aktuelles Muster für den Aushang (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 56 KB) mit den relevanten Abschnitten des Jugendschutzgesetzes.  

Achtung: Warnung vor unseriösen Angeboten!
Es kommt immer wieder vor, dass Gewerbetreibende von unseriösen Anbietern telefonisch (meist mit unterdrückter Nummer) oder postalisch kontaktiert werden. Die Anbieter behaupten, dass nur die von ihnen zu einem relativ hohen Preis angebotenen Aushangtafeln den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und der Gewerbetreibende mit seinem aktuellen Aushang gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde. 
Bei solchen Angeboten ist Misstrauen angebracht. Betroffene sollten sich auf nichts einlassen, und Unterlagen anfordern, anhand derer sie das Angebot prüfen können.