Gaststätte mit Alkoholausschank

Mit Einführung des Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) zum 1. Januar 2013 sind Gaststätten nicht mehr erlaubnis-, sondern lediglich anzeigepflichtig nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO). (§ 3 Abs. 1 HGastG)
Modifizierte Anzeigepflicht bei Alkoholausschank
In den Fällen des Alkoholausschanks prüft die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung und bescheinigt das Ergebnis dieser Überprüfung auf Verlangen amtlich (§ 3 Abs. 3 HGastG).
Beachten
  • GewO und Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung finden Anwendung
  • Möglichkeit der Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gastgewerbetreibende, ihre gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (§ 4 Abs. 1 HGastG).
  • Sicherheitsvorschriften
  • Bestimmungen über allgemeine Anforderungen, Auskunftspflichten, Sperrzeiten, Jugendschutzvorschriften
Zulassung: Gewerbeamt
Anmerkung
  • Die modifizierte Anzeigepflicht gilt nicht für den Ausschank von alkoholischen Getränken, wenn diese als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 HGastG).
  • Spezielle Regelungen für Straußwirtschaften (§ 5 HGastG)
  • Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite zum Recht im Gaststättengewerbe.