Recht im Gaststättengewerbe

Wann wird ein Gaststättengewerbe ausgeübt?

Nach den Bestimmungen des HGastG (§ 1 Abs. 2 HGastG) betreibt ein Gaststättengewerbe, wer
  • gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und
  • der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke (vor allem § 3 HGastG) finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gaststättengewerbe betreiben; mit Ausnahme des Ausschanks an Beschäftigte dieser Vereine oder Gesellschaften.

Gaststätten in Hessen sind nicht mehr erlaubnispflichtig!

Der wichtigste Unterschied zum Bundesgaststättengesetz ist die Abschaffung der Erlaubnispflicht zur Führung eines Gaststättenbetriebes. Gaststättenbetreiber sind im Falle des Alkoholausschanks dazu verpflichtet, die erforderliche Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Eröffnung des Betriebs zu erstatten und zugleich bestimmte Unterlagen für die Durchführung der in § 3 HGastG gesetzlich vorgeschriebenen präventiven behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung vorzulegen bzw. deren Beantragung zur Vorlage bei der Behörde nachzuweisen. Folgende Dokumente sind bei der Gewerbeanzeige vorzulegen:
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
  • Auszug aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung und vom Vollstreckungsgericht nach § 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis
  • Bescheinigung in Steuersachen

Untersagung eines Gaststättengewerbes

Gemäß § 4 HGastG kann die Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes untersagen, wenn entweder der Gastgewerbetreibende selbst, dessen gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die Zuverlässigkeit wird insbesondere dann verneint, wenn die zuvor genannten Personen befürchten lassen,
  • dass sie dem Alkoholmissbrauch,
  • übermäßigem Alkoholkonsum oder
  • der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leisten oder
  • die Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzesnicht einhalten werden.
In den Fällen des Alkoholausschanks können die Behörden bereits vor Aufnahme des Betriebs ein präventives Verbot des Betriebsbeginns entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 HGastG aussprechen, wenn die im Vorfeld durchgeführte Prüfung zur Unzuverlässigkeit des Anzeigenden gelangt.

Eindämmung des Alkoholkonsums

Die Verbote des § 11 Absatz 3 HGastG  sollen Gastwirte davon abhalten auf den Genuss alkoholischer Getränke hinzuwirken. Der Alkoholprävention kommt wegen des Gesundheits- und Jugendschutzes und dem Aspekt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immense Bedeutung zu. Gaststättenbetreiber sollten sich diese Verbote sehr ernst nehmen, da andernfalls eine Untersagungsverfügung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden droht.
Demnach dürfen Veranstaltungen entsprechend des § 11 Abs. 3 Nr. 2 HGastG nicht mehr Namen tragen, wie "Koma Party", "Saufen bis zum Umfallen", "Flatrate-Partys" bzw. nicht in einer solchen Weise beworben werden, dass das Ziel der Veranstaltung in der Herbeiführung eines Alkoholrausches ist. Derartige Veranstaltungen könnten bereits im Vorfeld der Veranstaltung verboten werden. Generell sind gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 HGastG "Flatrate-Partys" und "Billig-Alkohol-Veranstaltungen" nicht mehr zulässig.
Herkömmliche All-inclusive-Angebote des Hotelgewerbes, die sowohl Übernachtungs- als auch Verpflegungsleistungen umfassen werden grundsätzlich hiervon nicht umfasst.

Straußwirtschaften

Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder von selbsterzeugtem Apfelwein am Ort des Erzeugerbetriebs oder am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers dieses Betriebs ist für die Dauer von höchstens vier Monaten im Jahr und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten erlaubt. Hierfür ist keine Gewerbeanzeige gemäß § 3 HGastG erforderlich. Voraussetzung zum Betreiben einer Straußwirtschaft ist nur die schriftliche Anzeige bei der jeweils zuständigen Behörde.
Diese Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Straußwirtschaft erfolgen und die folgenden Angaben enthalten:
  • Name und Vorname der Betreiberin oder des Betreibers der Straußwirtschaft mit ladungsfähiger Anschrift
  • Ort und Zeitraum des Ausschanks
  • hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines oder Apfelweines Herkunftsort und -lage der zur Herstellung verwendeten Trauben oder Äpfel sowie den Ort, an dem diese Früchte gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist.
Demnach entfallen die umfassenden räumlichen Einschränkungen einschließlich der Sitzplatzbeschränkung, der Vorschriften, die besondere persönliche Verhältnisse der Gastgewerbetreibenden als unvereinbar mit dem Betrieb einer Straußwirtschaft deklarieren und die Bestimmungen bezüglich des Speisenangebots.

Nebenleistungen und "Gassenschank"

Neben gastgewerblichen Dienstleistungen dürfen Gastgewerbetreibende oder Dritte außerhalb der Ladenöffnungszeiten nur Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen nur Zubehörleistungen erbringen. Zubehörwaren und -leistungen müssen eine übliche, notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen. Gäste sind diejenigen Personen, gegenüber denen auch eine gastgewerbliche Hauptleistung erbracht wurde. Zu den Zubehörwaren und -leistungen zählen:
  • Tabakwaren und Streichhölzer
  • Obst
  • Süßwaren
  • Konfitüren
  • Bücher
  • Blumen
  • Ansichtspostkarten
  • Zeitungen und Zeitschriften
  • Fahrkarten und -pläne
  • Friseurleistungen im Hotel
  • Waschen und Bügeln von Bekleidung im Hotel
  • Schuhputzen im Hotel
Außerhalb der Sperrzeit dürfen im Gaststättenbetrieben nur zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
  • Getränke und zubereitete Speisen, die im Gaststättenbetrieb verabreicht werden,
  • Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Back-, Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben werden.
Dabei ist zu beachten, dass hier eine ausdrückliche Erweiterung auf Backwaren erfolgt ist. Damit wird vor allem Mischbetrieben, denen nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz nur eine sonntägliche Öffnungszeit von sechs Stunden für den Verkauf von Backwaren gestattet (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 HLöG) ist, für deren Gaststättenbetrieb jedoch nur eine Sperrzeit von lediglich einer Stunde in der Zeit von 5 bis 6 Uhr vorgeschrieben ist (§ 1 Abs. 1 SperrzeitVO), der Verkauf von Backwaren auch nach 6 Uhr im Wege des Straßenverkaufs gestattet.
Die Abgabe der Waren muss jedoch auf solche Mengen beschränkt sein, die einen alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch vermuten lassen.

Sperrzeitenregelung in Hessen

Nach der Verordnung der Hessischen Landesregierung über die Sperrzeit (SperrzeitVO Hessen) gelten in Hessen folgende Sperrzeiten:
  1. Allgemeine Sperrzeit
    - Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
    - In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.
  2. Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten
    Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, auf Volks- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt um 24 Uhr und endet 6 Uhr.
  3. Allgemeine Ausnahmen
    Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
    Ausnahmen für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten.
    Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit vorverlegt, das Ende der Sperrzeit hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich aufgehoben werden. Die Aufhebung der Sperrzeit kann jederzeit mit Auflagen versehen werden.

Bauliche Anforderungen an Gaststättenbetriebe

Neben den allgemeinen Vorschriften, die für die Errichtung von Gebäuden gelten, gibt es für Gaststätten, insbesondere für die, die mehr als 200 Besucher aufnehmen können und Personal beschäftigen, eine Vielzahl spezieller Bestimmungen (u. a. Hessische Bauordnung, Arbeitsstättenverordnung);
beispielsweise für die Zahl, Größe oder Ausstattung von
  • Aufenthaltsräumen
  • Gast- und Personaltoiletten
  • Küchen
  • Stellplätzen
Hinsichtlich der baulichen Anforderungen an Gaststättenbetriebe gibt es neben den allgemeinen Vorschriften eine Vielzahl spezieller Bestimmungen. Die Behörden haben bei der Anwendung vieler dieser Rechtsvorschriften Ermessensspielräume. Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig mit den Behörden in Kontakt zu treten.

Preisangaben im Gastgewerbe

Die Preisangabenverordnung (PAngV) enthält Regelungen über die Preisangaben für angebotene Waren und Dienstleistungen im Einzelhandel und im Dienstleistungsgewerbe, also auch im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Diese Verordnung reglet z.B.
  • beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Anbieten von Waren und Leistungen oder Werben unter Angabe von Preisen gegenüber Letztverbrauchern sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind;
  • auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen;
  • Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständern oder in sonstiger Weise ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen;
  • die Preisangaben nach der PAngV müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein;
  • bei der Aufgliederung von Preisen ist der Endpreis deutlich hervorzuheben.
Für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe gelten folgende spezielle Bestimmungen:
  • In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in den Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf den Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Hinweis: "von - bis", "ca." und "ab"-Preisangaben sind nicht zulässig. Angaben wie "Preis nach Gewicht bzw. Größe" sind ebenfalls nicht zulässig.
  • Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind.
    Hinweis: Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen eines Preisverzeichnisses am Eingang zum Gaststättenteil. (Bis etwa vier Meter entspricht der Anforderung "neben dem Eingang").
  • In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.
  • Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprechanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechers, bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
  • Die in den Preisverzeichnissen angegebenen Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.
Hinweis: Sonstige Zuschläge können unter anderem sein: Heizkostenaufschläge, Aufschläge für Musikunterhaltung, Berechnung von "Gedecken". Die Kurtaxe ist kein Zuschlag.

Pflichtschulungen in der Lebensmittelhygiene und nach Infektionsschutzgesetz

Weitere wichtige Rechtsvorschriften

Neben den in diesem Merkblatt genannten Vorschriften gibt es eine Fülle wichtiger gesetzlicher Bestimmungen, die beim Betrieb einer Gaststätte zu beachten sind, z.B. regeln diese:
Bezüglich der letzten drei Themen finden Sie weitere Informationen auch auf unserem Merkblatt: Lebensmittelrecht Übersicht aller Lebensmittelrecht-Texte.