Automatenaufstellung
Unter Automatenaufstellung versteht man das Gewerbsmäßige Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Hierunter fallen dagegen nicht reine Unterhaltungsspiele ohne Geld- bzw. Warengewinne. (Geldspielgeräte, § 33 c Gewerbeordnung)
Zulassung
- Gewerbeämter
- Es genügt die Zulassung an der Hauptniederlassung, eine Zulassung am Aufstellungsort ist nicht erforderlich.
Voraussetzung
- ggf. Sachkundenachweis
- Zuverlässigkeit: das heißt keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Eignung des Aufstellungsortes (polizeiliche Anforderungen)
Anmerkung
- Bauartzulassung durch Physikalisch-Technische-Bundesanstalt
- Die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten ist anzeigepflichtig, sofern die Aufstellung ohne räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur gewerblichen Niederlassung erfolgt.
- Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.