Teilzeit

Generell

(Allgemeine Informationen zum Abschluss eines Arbeitsvertrags finden Sie hier.)
Mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Teilzeitarbeit gesetzlich geregelt worden. Teilzeitarbeit heißt, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.  

Von der Vollzeit in die Teilzeit - Die Schritte im Einzelnen

Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
  • Generelle Voraussetzungen:
  • Betriebsgröße: mindestens 15 Arbeitnehmer, Auszubildende sind nicht mitzuzählen
  • Betriebszugehörigkeit: länger als 6 Monate

Der Antrag beim Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer, der eine Verringerung seiner Arbeitszeit begehrt, muss diesen Wunsch gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.  Die Geltendmachung muss erfolgen:
  • Spätestens drei Monate vor Beginn der Verringerung,
  • in Textform und
  • unter konkreter Darstellung des Umfangs der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.

Erörterung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nach der  Antragstellung des Arbeitnehmers  hat der  Arbeitgeber diesen mit dem Arbeitnehmer zu erörtern und zwar hinsichtlich
  • des Umfangs der gewünschten Verringerung und
  • der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit

Entscheidung

Das Ergebnis der Erörterung hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. (Zugang beachten!)

Achtung
Versäumt der Arbeitgeber die Mitteilung der Entscheidung  und erhält der Arbeitnehmer die Entscheidung des Arbeitgebers nicht spätestens 1 Monat vor  Beginn der gewünschten Reduzierung, gilt die Verringerung der Arbeitszeit sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich der Verteilung entsprechend des Wunsches des Arbeitnehmers (soweit konkret genug) als festgelegt.

Ablehnungsgründe des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit
  • die Organisation
  • den Arbeitsablauf
  • die Sicherheit im Betrieb
wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Keine Schlechterstellung von Mitarbeitern in Teilzeit

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf nicht wegen der Teilzeitarbeit schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, außer es rechtfertigen sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung. Die gilt insbesondere auch für das Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen.

Erneute Antragstellung

Wurde der Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt oder wurde sie berechtigt abgelehnt, kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen.
Information zur Urlaubsberechnung bei Teilzeitarbeit finden Sie hier.

 Sonderformen der Teilzeit
  • Brückenteilzeit
  • Elternzeit und Teilzeit
  • Arbeit auf Abruf
  • Altersteilzeit
  • Pflegeteilzeit
  • Teilzeit und Schwerbehinderung