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Nr. 4524090

Ordentliche Kündigung


Die Kündigung ist  eine Erklärung entweder des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber durch die das bestehende Arbeitsverhältnis beendet werden soll.  (Ordentliche Kündigung, fristlose oder außerordentliche Kündigung, Änderungskündigung, einvernehmliche Aufhebung)
Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis, sobald die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Die Kündigungsfrist ist entweder gesetzlich vorgeschrieben oder kann im Einzelvertrag oder tarifvertraglich vereinbart werden.
Da eine Kündigung immer das letzte Mittel sein muss, ist der Arbeitgeber stets gehalten, zuvor ein milderes Mittel anzuwenden. 
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser  gemäß § 102 BetrVG vor dem Ausspruch der Kündigung gehört werden.
Form
Die Kündigung muss schriftlich, d.h. mit Unterschrift erfolgen. Bitte achten Sie darauf, dass die Kündigung des Arbeitgebers vom Unternehmer selbst oder dem nachweislich Personalberechtigten leserlich unterschrieben wird.
Inhalt
  • Die Kündigungserklärung muss verständlich und zweifelsfrei sein.
  • Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, muss eindeutig angegeben werden.
  • Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen während der Probezeit (bis zu sechs Monaten) zwei Wochen und anschließend vier Wochen zum 15. oder Monatsende und verlängern sich entsprechend der Betriebszugehörigkeit. 
    Einzelvertraglich darf die gesetzliche Frist i.d.R. nicht gekürzt werden und dem Arbeitnehmer darf keine längere Frist als dem Arbeitgeber zugemutet werden. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen sind jedoch Abweichungen möglich.
  • Hinweis auf die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit
Grund
Aus Arbeitgebersicht besteht i.d.R. keine Notwendigkeit den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben anzugeben. Wird im Kündigungsschreiben der Grund konkret genannt, so bindet sich der Arbeitgeber selbst an den genannten Grund, eine spätere Korrektur oder Abweichung ist dann nicht mehr möglich. 
Auf Verlangen muss dem Arbeitnehmer jedoch der Grund zur außerordentlichen Kündigung bzw. die Gründe der sozialen Auswahl mitgeteilt werden. Und spätestens im Kündigungsschutzverfahren muss der Kündigungsgrund dargelegt und bewiesen werden.
  • Sind im Betrieb i.d.R. nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist das Kündigungsschutzgesetz normalerweise nicht anwendbar. Ein Kündigungsgrund ist dann zwar nicht ausdrücklich erforderlich und - wie dargelegt - nicht in der Kündigung zu erwähnen. Dennoch darf der Arbeitgeber nicht völlig willkürlich kündigen. Der Arbeitgeber muss auch dann darauf achten, ob ein Arbeitnehmer erheblich sozial schutzbedürftiger ist, als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter. Besondere Kündigungsschutzregeln, siehe unten, muss er ggf. berücksichtigen.
  • Hat der Arbeitgeber i.d.R. mehr als 10 Arbeitnehmer  (Teilzeitkräfte bis zu 20 Std/Wo sind mit 0,5 bis zu 30 Std/Wo mit 0,75 und mit mehr als30 Std/Wo mit 1,0 zu berücksichtigen) ist das Kündigungsschutzgesetz (KündSchG) zu beachten.
    Zweck des KündSchG ist es, sozial ungerechtfertigte Kündigungen zu verhindern.

    Es gibt danach 3 Gründe für die Kündigung
    • Personenbedingte Gründe
    • Verhaltensbedingte Gründe
    • Betriebsbedingte Gründe
      Wichtig auch – Schritte der Sozialauswahl
Wichtig: Zugang
Mit dem Zugang beim Arbeitnehmer beginnt die Kündigungsfrist zu laufen.
Achtung: Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat.
(Gute Möglichkeiten sind z.B. Übergabe mit Empfangsbestätigung, Briefkasteneinwurf durch Boten, am besten mit Zeugen oder Bestätigung; - allerdings gilt der Zugang beim Einwurf in den Briefkasten des Mitarbeiters nachmittags oder nachts erst für den nächsten Tag!
Andere Möglichkeiten wie z.B. Einschreiben beweisen nicht den Empfang und verzögern häufig den Zugang, denn der Benachrichtigungsschein gilt nicht als Zugang; Einschreiben/Rückschein – können den Zugang ebenfalls verzögern.)
Einem Arbeitnehmer kann – entgegen landläufiger Ansicht - auch während einer Krankheit gekündigt werden, solange der Zugang des Kündigungsschreibens gewährleistet bleibt.
Besondere Kündigungsschutzregelungen
Besondere Kündigungsregeln gelten u.a. für Schwangere und Mütter, Elternzeitberechtigte, Auszubildende u.U. nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen

Die Kündigungsgründe nach Kündigungsschutzgesetz im Einzelnen: