Lieferkettensorgfaltspflicht

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen in Deutschland, ihre globalen Lieferketten hinsichtlich Menschenrechten und Umweltstandards sorgfältig zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße zu verhindern und zu beheben.

Zweck des Gesetzes

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt. Hierbei stellt das Gesetz klar, dass es eine bloße Bemühenspflicht und keine Erfolgsgarantie oder Garantiehaftung begründet. Diese Bemühenspflicht erstreckt sich auf den eigenen Geschäftsbereich der betroffenen Unternehmen und den der unmittelbaren Zulieferer. Zudem bestehen diese Pflichten, bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, auch anlassbezogen.

Wer ist betroffen?

Seit dem 01.01.2024 sind nun alle Unternehmen mit in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmern im Inland, die
  • ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben
oder
  • die eine Zweigniederlassung im Inland haben und in dieser Zweigniederlassung in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmer beschäftigen.
von dem LkSG betroffen.
Dabei werden bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Konzernmutter auch konzernangehörige Gesellschaften und Leiharbeiter bei einer Einsatzdauer von über 6 Monaten mitberücksichtigt.
Kleinere Unternehmen können dabei mittelbar betroffen sein, indem sich unmittelbar betroffene Unternehmen beispielsweise Informationspflichten im Rahmen der Risikoanalyse vertraglich zusichern lassen oder einen Code of Conduct einsetzen.

Welche konkreten Maßnahmen müssen nach dem LkSG ergriffen werden?

Zu den im LkSG begründeten Sorgfaltspflichten der Unternehmen gehören:
  • Einrichtung eines Risikomanagements unter Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit und Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§§ 4, 5 LkSG)
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie (§§ 6 II LkSG)
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG)
    • angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
    • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern
      • bei der Auswahl
      • vertragliche Zusicherung
      • Schulung und Kontrollmechanismen
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen (§ 7 LkSG)
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG)
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten bzgl. Risiken bei mittelbaren Zulieferern - anlassbezogen (§ 9 LkSG)
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 10 LkSG)

Angemessenheitsprüfung

Zentrales Element der im Gesetz begründeten Pflichten ist die „Angemessenheit“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff begründet einen relativen Bewertungsmaßstab und gewährt den Unternehmen den notwendigen Ermessens- und Handlungsspielraum zur Umsetzung der im LkSG begründeten Sorgfaltspflichten. Detaillierte Informationen zu dem Begriff der Angemessenheit finden Sie in der Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit vom BAFA.
Vereinfach lassen sich aus § 3 II LkSG folgende Leitsätze ableiten:
Grafik_Lieferketten
Die Bemühenspflicht nach dem LkSG ist demnach erfüllt, wenn das Unternehmen die jeweilige Maßnahme mit den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlich möglichen Mitteln umsetzt.

Wie wird das LkSG durchgesetzt?

Die Kontrolle der Umsetzung des Gesetzes erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Unternehmen müssen hierzu ihren Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende an das BAFA übermitteln, welches diesen prüft. Darüber hinaus kann das BAFA auch risikobasierte Kontrollen durchführen, Personen vorladen, Geschäftsräume betreten und Unterlagen einsehen sowie konkrete Maßnahmen zur Behebung von Missständen vorgeben. Bei Missachtung der im LkSG begründeten Pflichten kann es zudem Zwangs- und Bußgelder verhängen.
Um das Angemessenheitsprinzip und die den Unternehmen gewährten Spielräume bei der Priorisierung und Umsetzung von Maßnahmen Rechnung zu tragen, prüft das BAFA die Angemessenheit der getroffenen Entscheidungen aus ex-ante-Perspektive, also auf Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Rückschaufehler werden somit nicht sanktioniert.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben ein Sofortprogramm für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 82 KB) veröffentlicht.

Aktuell: Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

In 2024 hatte der Rat der Europäischen Union die Due Diligence Directive (CSDDD), auch Europäische Lieferkettenrichtlinie genannt, formell verabschiedet. Mit dem Omnibus I-Paket hat sich die EU im Dezember 2025 allerdings auf einige Vereinfachungen zur CSDDD geeinigt:
  • Verkleinerung des Anwendungsbereichs: Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz
  • Sorgfaltspflichten sollen weiterhin über die gesamte Wertschöpfungskette hinaus ausgeübt werden, allerdings mit einem stärkeren risikobasiertem Ansatz
  • Streichung des EU-weiten Haftungsregimes
  • Streichung der Verpflichtung zur Erstellung von Klimaschutzplänen
  • Begrenzung der maximalen Höhe von Geldbußen auf drei Prozent des Umsatzes von Unternehmen
  • Verschiebung der Umsetzungs- und Anwendungsfrist: EU-Mitgliedstaaten müssen die CSDDD bis Mitte 2028 in nationales Recht umsetzen. Unternehmen im Anwendungsbereich sollen die Vorgaben ab Mitte 2029 anwenden.