Grundlagen der Exportkontrolle
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geht in § 1 vom Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs aus. Nach dem AWG sind aber in bestimmten Situationen Beschränkungen möglich, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
Teil 1
Auf dieser Grundlage enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten.
Die Bestimmungen ermöglichen insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern. Ebenso wird die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (sogenannte Dual-Use-Güter) kontrolliert. Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr immer dann, wenn das Gut in der europäischen oder nationalen Güterliste (Dual-Use- bzw. Ausfuhrliste) genannt ist. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Zu beachten ist, dass neben Gütern auch Software, technische Unterstützung und damit zusammenhängende Dienstleistungen unter Genehmigungsvorbehalt stehen.
Teil 2
Ist die Lieferung in ein Land vorgesehen, gegen das die EU ein Länderembargo verhängt hat, so ist dies im Einzelfall zu prüfen. Die „Embargoländer“ sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAFA.
Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht auch bei personenbezogenen Embargos. Zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus hat die EU Terror- und Embargoverordnungen erlassen, die von allen Wirtschaftsbeteiligten beachtet werden müssen. Diese sogenannte "Sanktionslistenprüfung" kann im Internet über das Justizportal des Bundes und der Länder durchgeführt werden.
Eine länderbezogene Zusammenfassung und graphische Darstellung der Embargomaßnahmen der Europäischen Union finden Sie auf der englischsprachigen Webseite EU Sanctions Map
Teil 3
Wir empfehlen die Prüfung aller an dem Geschäft beteiligten Personen sowohl vor dem Abschluss von Verträgen als auch vor der unmittelbaren Durchführung des Geschäftes.
Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das BAFA informiert auf seiner Internetseite über die geltenden Ausfuhrbeschränkungen, die derzeit bestehenden Embargoregelungen sowie die Grundzüge des Antrags- und Genehmigungsverfahrens.
