Grundlagen der Exportkontrolle

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geht in § 1 vom Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs aus. Nach § 7 AWG sind aber Beschränkungen möglich, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

Teil 1

Auf dieser Grundlage enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Die Bestimmungen ermöglichen insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern. Diese Güter werden in der Ausfuhrliste erfasst. Ebenso wird die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (sogenannte Dual-Use-Güter) kontrolliert, die EU-einheitliche Güterliste ist in die Ausfuhrliste integriert. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat.

Teil 2

Ist die Lieferung in ein Land vorgesehen, gegen das die EU ein Länderembargo verhängt hat, so ist dies im Einzelfall zu prüfen. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0
Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht auch bei personenbezogenen Embargos. Zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus hat die EU Terror- und Embargoverordnungen erlassen, die von allen Wirtschaftsbeteiligten beachtet werden müssen. Diese sogenannte "Sanktionslistenprüfung" kann im Internet über das Justizportal des Bundes und der Länder durchgeführt werden.
Eine länderbezogene Zusammenfassung und graphische Darstellung der Embargomaßnahmen der Europäischen Union finden Sie auf der englischsprachigen Webseite EU Sanctions Map

Teil 3

Wir empfehlen die Prüfung aller an dem Geschäft beteiligten Personen sowohl vor dem Abschluss von Verträgen als auch vor der unmittelbaren Durchführung des Geschäftes.