CBAM - Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe

1. Was ist CBAM?

Die Initiative für das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets, das im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde. Erklärtes Ziel ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
DEHSt wird nationale CBAM-Stelle in Deutschland
Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt.
Weitere Informationen finden Sie hier.

2. Anwendungsbereich

Von CBAM sind alle Importeure bestimmter Wareneinfuhren aus allen Nicht-EU Ländern betroffen. Jedoch gibt es einige Ausnahmen.
Ausgenommen sind:
  • Bereits am EU-Emissionshandel teilnehmende Länder
  • Länder, die ein verbundenes Emissionssystem mit der EU haben und
  • das ehemalige EU-Mitglied Großbritannien, welches derzeit an einer eigenen Regelung arbeitet, die jedoch frühestens 2026 in Kraft tritt.
Es fallen nicht alle Produktgruppen unter das Gesetz. Betroffen sind:
  • Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
  • Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
  • Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200;  Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.
Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben.
Aktuell sind das:
  • Island,
  • Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen,
  • Helgoland,
  • Livigno,
  • Ceuta und Melilla.

3. Welche Ausnahmen gibt es, wenn man die betroffenen Waren importiert ? Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind

  • Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 EUR nicht. Der Sendungswert selbst ist egal.
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen (Rückwaren).
Es gibt also keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit wenigen Importen, nach der bisherigen Fassung der Verordnung müssten alle melden, selbst Privatpersonen.
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.

4. Implementierungsphase ab 1. Januar 2026

Ab 1. Januar 2026 können nur noch registrierte CBAM-Anmeldende die entsprechenden Güter importieren.
Die Möglichkeit zur Beantragung des Status „Zugelassener CBAM-Anmelder“ soll ab 31. Dezember 2024 bestehen. Die Anforderungen ähneln denen zur Beantragung der zollrechtlichen Bewilligung als AEO.
Benötigt werden unter anderem:
  • Name, Anschrift, Kontaktdaten,
  • EORI-Nummer,
  • Hauptgeschäftstätigkeit,
  • Geschätztes Volumen/Wert der Einfuhren,
  • Bescheinigung der Steuerbehörden, dass keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden vorliegt
  • Ehrenwörtliche Erklärung, dass keine Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften begangen wurden,
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit. 
Es wird dazu geraten, den Antrag zur Registrierung so früh wie möglich zu stellen.
Die Masse an Anträgen, die bei der national zuständigen Behörde eingehen wird, ist aufgrund der weitreichenden Betroffenheit entsprechend hoch. 
Die CBAM-Erklärung ist jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben, also erstmals bis zum 31. Mai 2027.
Anzugeben beziehungsweise einzureichen ist:
  • Gesamtmenge der Einfuhren in Tonnen,
  • Gesamte Emissionen inkl. Angaben zur Berechnung und Überprüfung,
  • Gesamtzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen Einsparungen durch bereits im Ursprungsland gezahlte CO2-Preise,
  • Prüfberichte akkreditierter Prüfende. 
Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden.
Für die ersten drei Quartalsberichte bis zum 31. Juli 2024 kann in dem Quartalsbericht mit Standartwerten der CO2-Emissionen (default values transitional period) gearbeitet werden, wenn die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen nicht bekannt sind. Das CBAM-Register, alle Dokumente, Gesetzestexte, weitere Informationen und Beispiele finden Sie auf der zentralen EU-Seite zu CBAM; hinterlegt ist dort auch ein E-learning-Tool. Der Zugang zum CBAM-Register muss durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden. Kurz vor Jahresende 2023 wurde diese nun auch in Deutschland offiziell benannt, es ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die DEHSt bietet ebenfalls Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme. Der Zugang zum Register erfolgt über das Zoll-Portal und wird ausführlich beschrieben. Einzelfragen werden dort aktuell nicht beantwortet.
Verlängerung Berichtseinreichungspflicht:
Der DIHK hat sich dafür eingesetzt, CBAM-Berichte auch nach dem 31.01.2024 einreichen zu können. Die Generaldirektion Zoll hat nun die Informationen veröffentlicht, die unter anderem die Möglichkeit zur verspäteten Einreichung des ersten CBAM-Berichts um 30 Tage betreffen.
Um meldende Anmelder zu unterstützen, die möglicherweise Schwierigkeiten bei der Berichterstattung hatten und ihren vierteljährlichen CBAM-Bericht noch nicht eingereicht haben, wird ab dem 1. Februar im Übergangsregister eine neue Funktion zur Verfügung gestellt, die es ihnen ermöglicht, „eine verzögerte Einreichung zu beantragen“, was zusätzliche 30 ergibt Tage, um ihren CBAM-Bericht einzureichen. Fristverlängerung Europäische Kommission.

5. Ermittlung der Emissionen

Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet. In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen.
Neben der EU-Berechnungsmethode sind auch weitere Methoden möglich. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (ab Seite 181 Amtsblatt/Seite 88 PDF-Dokument) ist der Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder enthalten. Das sind die Daten, die vom ausländischen Lieferanten/Hersteller benötigt werden.
Dazu gehören neben genauen Angaben zum Produktionsort (beispielsweise geografische Koordinaten der Anlage) folgende Informationen:
  1. Produktionsverfahren
  2. spezifische graue direkte Emissionen (pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
  3. indirekte graue Emissionen
  4. Sektorspezifische Angaben
Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese Standardwerte (default values transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sollten auch im CBAM-Meldeportal hinterlegt sein.
Wie man damit umgehen soll, falls auch ab Juli 2024 keine Informationen des ausländischen Herstellers vorliegen, ist offen. Auch dies kann die EU-Generaldirektion TAXUD gerne direkt beantworten. Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers möglich. Ab 2025 gilt nur noch die EU-Berechnungsmethode (abgebildet in der Excel-Vorlage), diese gleicht der Berechnung im Europäischen Emissionshandel (ETS).

6. Wie registriere ich mich im CBAM-Register?

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden. Eine Anleitung zum CBAM-Register haben wir hinterlegt. Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Handbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten. Bislang gibt es nur Dokumente in englischer Sprache.
Der Zugang zum CBAM-Register muss durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden.
Der Zugang zum Registrierungsportal wird über das Zoll-Portal laufen. Hintergrund ist, dass die erforderlichen Verknüpfungen mit den EU-Identitätsmanagement im Zoll-Portal durch den Zugang zum EU-Trader-Portal bereits umgesetzt sind. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier.

Die Zugangsvoraussetzungen und -wege werden identisch mit denen des Trader-Portal der EU sein. Dies bedeutet, Unternehmen benötigen ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal auf substantiellen Vertrauensniveau (ELSTER) sowie eine aktive EORI-Nummer für dieses Unternehmen. Bereits bestehende Zugänge können natürlich für CBAM genutzt werden. Falls Importeure/CBAM-Melder noch nicht über diese Voraussetzungen verfügen, sollten sie diese beantragen.
Die DEHSt bietet Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme. Informationen, wie der Zugang zum Register erfolgen wird, müssen noch ergänzt werden. Einzelfragen werden dort aktuell nicht beantwortet.
Antworten auf einige häufig gestellte Fragen hat TAXUD zusammengestellt. Weitere FAQs stellt auch die GTAI bereit.