Übergang zur CBAM-Regelphase – Ihre wichtigsten Informationen auf einen Blick
Am 1. Januar 2026 beginnt die Regelphase des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) der EU. Im Unterschied zur aktuellen Übergangsphase (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025), in der CBAM-Anmelder quartalsweise über die „grauen Emissionen“ ihrer eingeführten Waren berichten müssen, bringt die Regelphase neue Verpflichtungen mit sich:
-
Ab 2027 müssen jährlich CBAM-Erklärungen eingereicht werden.
-
Zusätzlich müssen CBAM-Zertifikate für jede Tonne grauer Emissionen abgegeben werden.
Welche Produkte sind von CBAM betroffen?
CBAM gilt für bestimmte Sektoren, insbesondere für die Einfuhr folgender Waren:
-
Zement
-
Strom
-
Eisen und Stahl
-
Aluminium
-
Düngemittel
-
Wasserstoff
Die betroffenen Produkte unterliegen klar definierten KN-Codes und Emissionsberichtsanforderungen.
Zulassung als CBAM-Anmelder: Ihre nächsten Schritte
Um ab dem 1. Januar 2026 weiterhin CBAM-Waren in die Zollunion einführen zu dürfen, müssen Einführer den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erhalten. Dafür ist ein Antrag über das CBAM-Register erforderlich.
Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind in der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) sowie der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 (Zulassungs-DVO) geregelt.
Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind in der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) sowie der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 (Zulassungs-DVO) geregelt.
Fristen und Hinweise:
-
Start der Antragstellung: 28. März 2025
-
Antragsbearbeitungsdauer: bis zu 120 Tage (bei Antragstellung nach dem 15. Juni 2025) bzw. bis zu 180 Tage (bei Antragstellung davor).
-
Wichtig: Eine frühere Antragstellung führt nicht zwangsläufig zu einer schnelleren Bearbeitung!
Benötigte Angaben und Dokumente:
Für Ihren Zulassungsantrag benötigen Sie unter anderem:
-
Name, Anschrift, EORI-Nummer und Hauptgeschäftstätigkeit
-
Steuerbescheinigung ohne anhängige Einziehungsanordnung
-
Ehrenwörtliche Erklärung zu Verstößen und Geschäftsintegrität
-
Nachweise zur finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit
-
Angaben zu geplanten CBAM-Wareneinfuhren nach Volumen und Warenwert
Alle Details und Checklisten dazu finden Sie hier.
Zugang zum CBAM-Register:
-
Das CBAM-Register wird über das Zoll-Portal erreichbar sein.
-
Bestehende Nutzer des Übergangsregisters erhalten automatisch Zugriff.
-
Für neue Nutzer ist eine Registrierung im Zoll-Portal und ein ELSTER-Zertifikat erforderlich.
Achtung: Änderungen durch das Omnibus-Paket I möglich
Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission Änderungen an der CBAM-VO vorgeschlagen.
Geplant: Nur noch Einführer mit mehr als 50 Tonnen CBAM-Ware pro Jahr wären betroffen. Das würde die Anzahl der verpflichteten CBAM-Anmelder EU-weit um 91 % reduzieren. Ob diese Änderungen rechtzeitig in Kraft treten, ist aktuell jedoch noch unklar. Wir halten Sie hier sowie in unserem CBAM-Newsletter auf dem Laufenden.
Geplant: Nur noch Einführer mit mehr als 50 Tonnen CBAM-Ware pro Jahr wären betroffen. Das würde die Anzahl der verpflichteten CBAM-Anmelder EU-weit um 91 % reduzieren. Ob diese Änderungen rechtzeitig in Kraft treten, ist aktuell jedoch noch unklar. Wir halten Sie hier sowie in unserem CBAM-Newsletter auf dem Laufenden.
Voraussetzungen für die Zulassung
Nach Eingang Ihres Antrags prüft die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) folgende Kriterien:
-
Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Zoll-, Steuer- oder Marktmissbrauchsregeln in den letzten 5 Jahren.
-
Finanzielle und operative Leistungsfähigkeit.
-
Sitz im Antrags-Mitgliedstaat.
-
Vorliegen einer gültigen EORI-Nummer.
Hinweis: Die Antragsbearbeitung wird in Deutschland künftig von einer beliehenen Stelle durchgeführt. Aufgrund dieser Umstellung kann es zu Verzögerungen kommen.