Rückmeldeverfahren des Landes Hessen

Derzeit versendet das Regierungspräsidium Kassel in großem Umfang Schreiben an Unternehmen, die im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe erhalten haben. Auch wenn ursprünglich von stichprobenartigen Prüfungen die Rede war, erfolgt nun eine flächendeckende Rückmeldeaufforderung.

Unsere Empfehlung

Aufgrund der sehr kurz gesetzten Rückmeldefristen empfehlen wir betroffenen Unternehmen dringend, folgende Schritte einzuleiten:

1. Fristverlängerung und Akteneinsicht beantragen

Stellen Sie umgehend einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung, falls Ihnen ein fristgemäßes Ausfüllen nicht möglich ist. Zugleich sollten Sie eine Akteneinsicht beantragen. Dabei ist wichtig, dass Sie konkret um Folgendes bitten:
  • Übersendung relevanter Unterlagen aus der Akte,
  • Übersendung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verordnung oder Richtlinie,
  • Übersendung der damaligen FAQ-Version, die dem Antrag zugrunde lag.

2. Anschreiben

Falls Sie Bedenken gegen die Kriterien von ansetzbaren liquiden Mitteln und Ausgaben haben, stellen Sie diese in einem gesonderten Anschreiben an das RP Kassel per Mail oder Post dar. Beim Ausfüllen der Fragebögen sollten Sie sich unbedingt an die Kriterien in den FAQ halten.

3. Steuerberater als Ansprechpartner für das Rückmeldeverfahren

Der ursprüngliche Antrag wurde zum damaligen Zeitpunkt mit Unterstützung eines Steuerberaters gestellt und durch diesen/diese abgezeichnet. Daher halten wir es für sachgerecht, dass sich auch im jetzigen Rückmeldeverfahren insbesondere diese fachkundige Stelle als Ansprechpartner für die Ausfüllung und Rückmeldung eignet. Wir empfehlen daher, bei Rückfragen oder zur Klärung von Details den Kontakt zum jeweiligen steuerlichen Beistand aufzunehmen.

FAQ

Das Regierungspräsidium hat zum Rückmeldeverfahren FAQ veröffentlicht:
Unter Punkt vier finden sich weitere Informationen zu den relevanten Werten und deren Berechnung.
Für weitere Fragen stehen den Betrieben auch eine Hotline (0561 106-4750) und ein Kontaktformular zur Verfügung.

Hinweis: Fristverlängerungen
Die Betriebe können über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular auch Anträge auf Fristverlängerung der Frist stellen.

Noch offene rechtliche Fragen

Bitte beachten Sie: Viele rechtliche Fragen – insbesondere zur Auslegung der Förderbedingungen und zur Rückforderungspraxis – sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Daher empfehlen wir, keine überstürzten Rückmeldungen oder Rückzahlungen vorzunehmen, ohne zuvor fachlichen Rat eingeholt zu haben.
In Hessen kann gegen den Rückforderungsbescheid grundsätzlich kein Widerspruch eingelegt werden. Hier muss direkt Klage erhoben werden. Sie finden die entsprechenden Informationen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Ist die Frist abgelaufen, wird der Bescheid rechtskräftig. Die Kosten für ein Gerichtsverfahren setzen sich aus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten zusammen. Einen Überblick über die Kosten eines Gerichtsverfahrens erhalten Sie hier.

Musterelemente für Ihr Antwortschreiben

Absender:
[Unternehmensname]
[Adresse]
[PLZ Ort]
[Ansprechpartner*in]
[Telefon / E-Mail]
An das Regierungspräsidium Kassel
[Abteilung / Sachbearbeitung]
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
Datum: [TT.MM.JJJJ]

Betreff: Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe – Antrag auf Fristverlängerung und Akteneinsicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum des RP-Schreibens] zum Rückmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe teilen wir Ihnen Folgendes mit:
1. Antrag auf Fristverlängerung
Wir beantragen hiermit eine Fristverlängerung zur Rückmeldung gemäß Ihrem Schreiben. Die aktuell gesetzte Frist ist aufgrund der Ferienzeit, der notwendigen Prüfung der Unterlagen, der erforderlichen Rücksprache mit unserem Steuerberater sowie der noch offenen rechtlichen Fragen nicht ausreichend, um eine fundierte und sachgerechte Rückmeldung zu ermöglichen.
Wir bitten daher um eine Fristverlängerung um mindestens vier Wochen.
2. Antrag auf Akteneinsicht
Zur Nachvollziehbarkeit des Rückmeldeverfahrens beantragen wir Einsicht in die Akte. Insbesondere bitten wir um:
Kopien der maßgeblichen Verordnung bzw. Richtlinie, die zum Zeitpunkt unseres Antrags (Antrag vom: [Datum]) in Hessen gültig war,
die zum damaligen Zeitpunkt geltende FAQ-Version,
etwaige interne Prüfvermerke oder Berechnungsgrundlagen, die Ihrer Rückforderung zugrunde liegen.
Bitte übersenden Sie uns die entsprechenden Unterlagen in Kopie (gerne auch digital an: [E-Mail-Adresse]).
Bitte bestätigen Sie uns den Eingang dieses Schreibens und die gewährte Fristverlängerung.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

26.08.2025: Mitteilung des Regierungspräsidiums Kassel über Anpassungen

  • Fristverlängerung: Sollten die betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Rückmeldung benötigen, können sie unkompliziert über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular zum Corona-Rückmeldeverfahren (https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt) eine Fristverlängerung beantragen.
  • Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können.
  • Stundung: die betroffenen Unternehmen können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zur aktuellen Situation.
  • Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann die Rückzahlung dauerhaft erlassen werden. Dafür müssen sehr triftige, außergewöhnliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch hier reicht ein formloser Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Nachweisen.
  • Niederschlagung: Für den Fall, dass die anderen Instrumente nicht unterstützen können, steht uns das Instrument der Niederschlagung zur Verfügung. Dabei wird die offene Forderung nicht erlassen, sondern vorübergehend zurückgestellt.
Zudem wird eine Erhöhung der Bagatellgrenze geprüft. Diese liegt zurzeit bei 500 Euro. Dies bedeutet, dass Rückforderungen, die in Summe die Bagatellgrenze nicht überschreiten, nicht zurückgezahlt werden müssen.

08.09.2025: Konkretisierungen der FAQ des Regierungspräsidiums Kassel

Das Regierungspräsidium hat in den FAQ an folgenden Stellen Konkretisierungen vorgenommen:
  • 3.6a Kann ich meine eingegebenen Daten korrigieren?
  • 4.3 Welcher Betrachtungszeitraum wird zugrunde gelegt?
  • 4.4 Was dient als Grundlagen für die Ermittlung der betrieblichen Daten?
  • 4.6 Was fällt unter die berücksichtigungsfähigen Ausgaben?
  • 4.7 Was fällt unter die zum Antragszeitpunkt vorhandenen betrieblichen Eigenmittel?
  • 4.10 Ist der Zeitpunkt des Zahlungsflusses oder der Leistungserbringung/Rechnungsstellung … ausschlaggebend?

Bürgschaftsbank Hessen begleitet bei Kreditanträgen

Die Rückforderungen stellen für viele Betriebe eine erhebliche Belastung dar. Um betroffene Unternehmen zu unterstützen, kann die Bürgschaftsbank Hessen eine eventuell notwendige Kreditaufnahme mit einer anteiligen Bürgschaft begleiten. Mitarbeiter - Bürgschaftsbank Hessen

Hinweis: Diese Information stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich zur Klärung individueller Fragen an Ihre Steuerberatung oder Rechtsberatung.

Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen die IHK gerne zur Verfügung.