Gründungszuschuss

Was ist der Gründungszuschuss?


Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Es ist eine kombinierte Förderung,
  1. die in einer ersten Förderphase den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung der Gründer sicherstellen soll und
  2. in der zweiten Förderphase nur noch den Sozialversicherungsschutz beinhaltet.
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden ("Ermessensleistung"), wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Der Gründungszuschuss soll den Lebensunterhalt in der Zeit nach der Existenzgründung sichern, wenn er erforderlich ist. So wird zum Beispiel bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbstständigkeit berücksichtig, welche Eigenleistung der Empfänger leisten kann.

Rahmenbedingungen

  • Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründer einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht.
  • Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre selbständige Tätigkeit nachweisen. Bei begründeten Zweifeln an diesen kann die Agentur für Arbeit die Eignungsfeststellung anordnen oder eine Maßnahme zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen oder anbieten.
  • Über das kostenfreie Online-Tool der IHK, die Gründungswerkstatt Hessen, können Sie Ihren gesamten Businessplan (inklusive Finanzteil) online erstellen. Bei Fragen helfen wir gerne weiter.
  • Eine selbstständige Tätigkeit – dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit – ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft.
  • Der Selbstständige arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört der Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr dieses zu verlieren.
  • Das Unternehmerrisiko kann aber auch schon im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. In diesem Fall müssen die Risiken mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen verbunden sein.
  • Die selbstständige Tätigkeit gilt dann nicht als hauptberuflich, wenn andere abhängige oder selbstständige Tätigkeiten in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
  • Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Zwischen Arbeitsverhältnis und Selbstständigkeit muss mindestens ein Tag der Arbeitslosigkeit liegen. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses wird damit vermieden. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten für eine Karenzzeit von 12 Wochen keine Förderung (die Förderdauer wird um 12 Wochen gekürzt). Dies gilt auch, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde.
  • Eine fachkundige Stelle (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute) muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Die Aufzählung der fachkundigen Stellen in § 57 Abs. 2 Satz 2 ist nicht abschließend, nach wie vor gehören dazu auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des Gründungszuschusses

  1. Für die erste Phase kann der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 Euro zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt werden.
  2. Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden kann. Für die zweite Förderphase müssen Existenzgründer den Arbeitsagenturen ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweisen. Bestehen Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Auch können Gründer die IHK um eine Mitgliedsbescheinigung bitten, die nachweist, dass das Gewerbe tatsächlich noch besteht.
  3. Der Zuschuss ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG.
  4. Anspruch auf Arbeitslosengeld: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten sechs Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde. Informationen enthalten die "Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung".
In der Agentur für Arbeit Wiesbaden finden regelmäßig Beratungsgespräche zum Gründunsgzuschuss statt. Die Termine können direkt bei der Agentur für Arbeit telefonisch unter der Telefonnummer 0800 4555500 erfragt werden.
Agentur für Arbeit Wiesbaden, Klarenthaler Str. 34, 65197 Wiesbaden