Fragen zur Abgrenzung

Abgrenzung IHK und HWK

Gehöre ich als Gewerbetreibender zur Industrie- und Handelskammer oder zur Handwerkskammer? Unternehmer stehen häufig vor der Frage, ob die von ihnen ausgeübte bzw. angestrebte gewerbliche Tätigkeit dem Handwerksrecht unterliegt und ob hierfür eine spezielle handwerkliche Qualifikation, z.B. eine Meisterprüfung erforderlich ist.
Der Abgrenzungsleitfaden hilft Ihnen bei der Klärung dieser Fragen. Es ist eine Orientierung zur Abgrenzung von Industrie, Handel und Dienstleistungen zum Handwerk.

Abgrenzung Gewerbe und Freier Beruf

Bevor eine Gewerbeanmeldung erfolgt sollte überlegt werden, ob es sich bei der angestrebten Tätigkeiten um eine gewerbliche Tätigkeit oder möglicherweise doch um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Das ist wichtig, da für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit keine Gewerbeanmeldung notwendig ist. Freiberufler sind dementsprechend auch keine Mitglieder der IHK oder HWK und müssen keine Gewerbesteuer entrichten.
Eine klare Abgrenzung ist nicht immer gegeben. Viele Tätigkeiten weisen sowohl Merkmale freiberuflicher als auch gewerblicher Tätigkeit auf.
Für eine freiberufliche Tätigkeit ist die geistige und schöpferische Arbeit das ausschlaggebende  Entscheidungskriterium.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit:
  • die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
  • die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Künstler, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sogenannte Katalogberufe) 
  • den Katalogberufen ähnliche Berufe. Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
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