Informationen zu Hilfsmitteln
Es gelten bundesweit Regeln für die Verwendung von Hilfsmitteln (Formelsammlungen, Gesetzestexte bzw. Tabellenbücher) bei schriftlichen IHK-Fortbildungsprüfungen. Über die grundsätzliche Zulässigkeit informiert die jeweilige Hilfsmittelliste Ihrer IHKFortbildungsprüfung. Mit der Einladung zur schriftlichen Prüfung erhalten Sie die Hilfsmittelliste, welche aber vorab auf der Website der DIHK-Bildungs-GmbH einsehbar ist.
Formelsammlung
Die Hilfsmittelliste gibt Auskunft darüber, ob überhaupt eine Formelsammlung als Hilfsmittel zugelassen ist. Sofern diese zugelassen ist, wird jeder zu prüfenden Person für die Prüfung eine entsprechende Formelsammlung als Hilfsmittel von der IHK zur Verfügung gestellt. Die Formelsammlung wird mit den Prüfungsunterlagen ausgeteilt und am Ende der Prüfung wieder eingesammelt. Es ist nicht zulässig, eine eigene Formelsammlung mitzubringen! Formelsammlungen, die mit den Prüfungsexemplaren inhaltlich identisch sind, können vorab zu Übungszwecken über die DIHK-Bildungs-GmbH erworben werden. Dieses Exemplar darf nicht in der Prüfung verwendet werden und unterscheidet sich äußerlich von den Prüfungsexemplaren in der Farbgebung (Lehrgangsexemplar=blaues Layout; Prüfungsexemplar: abweichende Farbe) und werden so von den Prüfungsaufsichten erkannt. Inhaltlich sind beide Exemplare identisch.
Gesetze
Zulässig sind alle Gesetzestexte, die in der Hilfsmittelliste aufgeführt sind. Ausdrucke aus dem Internet und Kopien sind nicht zulässig. Der jeweils gültige Rechtsstand wird in der Hilfsmittelliste angegeben. Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden. Klebezettel, Unterstreichungen und Anmerkungen, soweit es sich ausschließlich um Querverweise auf andere Paragrafen handelt, sind zulässig.
Tabellenbücher
Für einige gewerblich-technischen Prüfungen sind Tabellenbücher zugelassen. Die Hilfsmittelliste gibt Aufschluss darüber, welche Tabellenbücher grundsätzlich zugelassen sind.
Welche Eintragungen bzw. Bearbeitungen dürfen in den Hilfsmitteln vorgenommen werden?
Erlaubt sind:
- Markierungen und Unterstreichungen (auch farblich).
- Querverweise im Gesetz von einer Stelle auf andere Stellen (z.B. „vgl. § 156 BGB“, „§§ 453, 876 BGB“, § 4 Nr. 26 UstG“).
- Klebereiter, Klebezettel o.ä. an den Seitenrändern
- Registerfähnchen dürfen enthalten: o Name des Gesetzes (BGB) o Paragraph (Bsp. § 105)
- Paragraph und Stichwort (Bsp. § 105 Willenserklärung) oder ein Stichwort aus dem Paragraphentitel, auch abgekürzt
Verboten sind:
- Inhaltliche Anmerkungen, Abkürzungen oder (Rechen-) Zeichen (Stichworte, Durchnummerierungen, zzgl.; abzgl; +, -, ./.)
- Lösungsschemata
- Markierungen (auch mehrfarbig) die eine verschlüsselte Systematik ergeben.
- Systematische Paragraphenverkettungen.
- Radierte bzw. entfernte unzulässige Eintragungen, Anmerkungen o.ä., wenn sie trotz der Radierung / Entfernung noch zu erkennen sind.
- Hinzufügen von Blättern (einlegen, einkleben, o.ä.).
- Umstellen von Formeln
Kontrolle der zulässigen Hilfsmittel
Während der Prüfung kann die Prüfungsaufsicht die zugelassenen Hilfsmittel umfassend oder stichprobenartig auf ihre Zulässigkeit kontrollieren.
