Gleichgestellte Berufsqualifikationen
Übersicht über die anerkannten Berufsqualifikationen für Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater, die sich aus § 5 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) ergeben. Wenn Sie einen der folgenden Abschlüsse (inkl. Vorgänger oder Nachfolger) und die ggf. erforderliche Berufserfahrung nachweisen können, brauchen Sie keine Sachkundeprüfung abzulegen.
Die Berufserfahrung muss im Bereich der Versicherungsvermittlung / -beratung erworben worden sein und der Nachweis der Berufserfahrung ist jeweils durch Vorlage der Gewerbeanmeldung oder von Arbeitszeugnissen, durch Agenturverträge, Provisionsvereinbarungen oder sonstigen Bescheinigungen zu erbringen.
Ohne zusätzliche Berufserfahrung: |
Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau |
Kaufmann / Kauffrau für Versicherungen und Finanzen |
Geprüfter Fachwirt / Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen |
Geprüfter Fachwirt / Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung |
Kaufmann / Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen |
Mindestens 1-jährige Berufserfahrung zusätzlich: |
Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung |
Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann / -frau |
Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung |
Geprüfte/r Finanzfachwirt/in mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule |
Mindestens 2-jährige Berufserfahrung zusätzlich: |
Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau |
Investmentfondskaufmann/-frau |
Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen |
Mindestens 3-jährige Berufserfahrung zusätzlich: |
Erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie |
Bei der Hochschule muss es sich um eine Hochschule im Sinne des §1 Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. um eine nach dem jeweiligen Landesgesetz öffentlichrechtliche geprüfte bzw. staatlich anerkannte Berufsakademie handeln.