Erstinformationen, §§ 15 und 16 VersVermV

Nach § 15 VersVermV hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben mitzuteilen: 
1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2. seine betriebliche Anschrift,
3. ob er
a) als Versicherungsmakler
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung, oder
bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung, oder
bb) nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter, oder
cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d Absatz 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4. ob er eine Beratung anbietet,
5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
Die Mitteilungspflichten sind auch von den Beschäftigten des Gewerbetreibenden einzuhalten und haben in folgender Form zu erfolgen:
  • auf Papier,
  • in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise,
  • in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache, und
  • unentgeltlich
Möglich ist auch die Nutzung eines anderen dauerhaften Datenträgers (bspw. pdf-datei, USB-Stick), sofern der Versicherungsnehmer die Wahl hatte oder über eine Webseite, sofern der Versicherungsnehmer einen personalisierten Zugang erhält oder wenn dem Versicherungsnehmer (im Falles seines Einverständnisses) die Fundstelle auf einer Webseite mitgeteilt wird und gewährleistet ist, dass die Auskünfte dort so lange verfügbar bleiben, wie der Versicherungsnehmer sie vernünftigerweise abrufen können muss.