Darlehensvermittler
Vermittler von Verbraucherdarlehen benötigen ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach §34k der Gewerbeordnung (GewO). Alle Informationen zur Erlaubnispflicht finden Sie hier.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist unter anderem der Nachweis von Sachkunde. Diese kann durch das erfolgreiche Ablegen der Sachkundeprüfung „Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“ / „Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“ erworben werden.
Die Prüfung wird ab November 2026 angeboten werden können. Sobald die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, werden wir hier informieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Wer benötigt die Sachkundeprüfung nach § 34k GewO?
Die Sachkundeprüfung ist grundsätzlich von Personen abzulegen, die eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Abs. 1 GewO beantragen und keinen anerkannten gleichgestellten Berufsabschluss oder Sachkundenachweis besitzen.
Die Prüfung dient dem Nachweis, dass die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erforderlichen fachlichen Produkt- und Beratungskenntnisse vorhanden sind.
2. Welche Berufsabschlüsse sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt?
3. Wer nimmt die Sachkundeprüfung ab?
Die Sachkundeprüfung wird durch die Industrie- und Handelskammern (IHKs) durchgeführt. Die Prüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden, die diese Sachkundeprüfung anbietet.
4. Wie ist die Sachkundeprüfung aufgebaut?
Die Sachkundeprüfung besteht ausschließlich aus einem schriftlichen Prüfungsteil.
5. In welcher Form wird die Prüfung durchgeführt?
Die Prüfung wird als digitale PC-Prüfung durchgeführt. Die Prüfung findet in den Prüfungsräumen der jeweiligen IHK statt. Eine Durchführung von zuhause oder an anderen externen Orten ist nicht vorgesehen.
6. Gibt es bundeseinheitliche Prüfungstermine?
Nein. Die IHKs bieten die Prüfungstermine flexibel nach Bedarf an. Bundeseinheitliche Prüfungstermine sind nicht vorgesehen.
7. Wie lange dauert die Prüfung?
Die Gesamtdauer beträgt: 150 Minuten. Eine Pause ist nicht vorgesehen.
8. Aus welchen Prüfungsbereichen besteht die Prüfung?
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:
- Kundenberatung
- Fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen
- Finanzierung und Kreditprodukte.
9. Wie viele Aufgaben sind zu bearbeiten?
Die Prüfung umfasst insgesamt: 100 Aufgaben, davon
- 40 Aufgaben im Prüfbereich „Kenntnisse für die Darlehensvermittlung und -beratung“
- 60 Aufgaben im Prüfbereich „Finanzierung und Kreditprodukte“.
10. Welche Aufgabentypen kommen in Betracht?
Es können insbesondere folgende elektronisch auswertbare Aufgabenformen verwendet werden:
- Single-Choice-Aufgaben,
- Multiple-Choice-Aufgaben,
- Berechnungsaufgaben,
- Reihenfolgeaufgaben,
- Zuordnungsaufgaben,
- Lückentextaufgaben („Fill-in“),
- weitere digital auswertbare Aufgabentypen.
11. Welche Inhalte werden geprüft?
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind in der Anlage 1 (zu Artikel 1 § 1 Absatz 2) der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) geregelt sowie im Rahmenlehrplan.
12. Wann ist die Prüfung bestanden?
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt werden. Eine Mindestpunktzahl in einzelnen Prüfungsbereichen ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein das Gesamtergebnis.
13. Wie wird die Prüfungsleistung bewertet?
Die Bewertung erfolgt ausschließlich mit:
- „bestanden“ oder
- „nicht bestanden“.
Eine Benotung findet nicht statt.
14. Erhalte ich eine Bescheinigung?
Ja. Nach erfolgreichem Bestehen wird unverzüglich eine Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung ausgestellt.
15. Was geschieht bei Nichtbestehen?
Bei Nichtbestehen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Dieser weist auch auf die Möglichkeit hin, die Prüfung zu wiederholen.
16. Kann die Prüfung wiederholt werden?
Ja. Eine Wiederholung der Sachkundeprüfung ist grundsätzlich möglich. Eine Begrenzung der Anzahl der Wiederholungen besteht nicht.
17. Welche Hilfsmittel sind zugelassen?
Zugelassen ist:
- ein netzunabhängiger,
- nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner.
Zusätzlich steht in der Prüfungssoftware ein elektronischer Taschenrechner zur Verfügung.
Weitere Hilfsmittel sind grundsätzlich nicht zugelassen.
18. Ist die Prüfung öffentlich?
Nein, die Prüfung ist nicht öffentlich.
19. Gibt es eine „Alte-Hasen-Regelung“?
Ja. Keine Sachkundeprüfung benötigen Personen, die
- seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen
- selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig waren
und
- die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 31. Mai 2027 beantragen sowie
- die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können.
20. Bis wann müssen Darlehensvermittler nach § 34c GewO die Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen?
Gewerbetreibende, die bereits vor dem 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c GewO zur Darlehensvermittlung verfügen, müssen die neue Erlaubnis nach § 34k GewO grundsätzlich bis zum 31. Mai 2027 beantragen.
21. Wer ist die Erlaubnisbehörde nach § 34k GewO
Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt. In Hessen sind die IHKs die zuständige Erlaubnisbehörde. Die IHK Wiesbaden ist für alle Gewerbetreibenden der IHK Bezirke Wiesbaden, Darmstadt und Hanau zuständig.
22. Besteht eine Registrierungspflicht?
Ja. Die Gewerbetreibenden müssen in das bereits für Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sowie Immobiliardarlehensvermittler bestehende Register nach § 11a GewO eingetragen werden.
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Hinweis: Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, die DarlVermV sowie die Prüfungsordnung der prüfenden IHK.
