Zusatzqualifikation für die Elektro- und Metallberufe

Orientierungshilfe Zusatzqualifikation

Additive Fertigungsverfahren (3D-Druck) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 23 KB)
Ausbildungsberuf:

Anlagenmechaniker, Industriemechaniker, Konstruktionsmechaniker, Mechatroniker, Werkzeugmechaniker, Zerspanungsmechaniker
IT gestützte Anlagenänderung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 30 KB)
Ausbildungsberuf:
Anlagenmechaniker, Industriemechaniker, Konstruktionsmechaniker, Werkzeugmechaniker, Zerspanungsmechaniker

Zusatzqualifikationen für Digitalisierung und Industrie 4.0

Bei Zusatzqualifikationen nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 49 BBiG) handelt es sich grundsätzlich um ein zusätzliches, optionales Angebot von Ausbildungsbetrieben. Es sind standardisierte Kompetenzbündel zusätzlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten über die Mindeststandards der Ausbildungsordnung hinaus. Sie werden betrieblich vermittelt, in einer öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung nachgewiesen und die bestandene Prüfung schließlich von der IHK bescheinigt.
Anders als in der „dualen“ Ausbildung sind die Berufsschulen nicht zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen verpflichtet, sie können aber den Betrieben ebenfalls Unterstützung bei der Qualifizierung anbieten.

Prüfung der Zusatzqualifikationen

Der Prüfung einer ZQ geht zunächst deren betriebliche Qualifizierung voraus. Dies haben Auszubildende mit der Anmeldung zur Prüfung glaubhaft zu machen. Dafür ist eine Unterschrift der Ausbildenden auf dem Anmeldeformular für die ZQ-Prüfung der regionalen IHK ausreichend.
Sofern es von den Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben – zusätzlich zur Ausbildung – leistbar ist, können auch mehrere Zusatzqualifikationen vermittelt bzw. erworben werden. Für jede Zusatzqualifikation ist eine separate Prüfung zu absolvieren.

§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

§ 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.
(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.
(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.
(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.
(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Praxisbezogene Aufgabe

Grundlage für die Prüfung der Zusatzqualifikation über ein fallbezogenes Fachgespräch ist die eigenständige Durchführung und Dokumentation (Report) einer praxisbezogenen Aufgabe im Ausbildungsbetrieb. Diese wird inhaltlich aus der Beschreibung der gewählten
Zusatzqualifikation abgeleitet und muss geeignet sein, die in den Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung beschriebenen Kompetenzen im Fachgespräch nachweisen zu können. Im Unterschied zum klassischen Betrieblichen Auftrag muss es sich nicht um einen realen, im Betrieb anfallenden Auftrag handeln. Zudem muss die praxisbezogene Aufgabe vor ihrer Durchführung vom Prüfungsausschuss nicht genehmigt werden.

Report

Der Report über die Durchführung einer praxisbezogenen Aufgabe dient dem Prüfungsausschuss zur Information und Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch. Auf Grundlage des Reports kann der Prüfungsausschuss das Thema der praxisbezogenen Aufgabe im Gespräch vertiefen. Es können dabei auch Inhalte eine Rolle spielen, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Kernthema der Aufgabe stehen (z.B. Schnittstellen oder vor- und nachgelagerte Prozesse). Wichtig: Der Report wird nicht bewertet!
Der Umfang des Reports ist gemäß den rechtlichen Vorgaben der Ausbildungsordnung auf drei Seiten zzgl. fünf Seiten Anlagen begrenzt.

Fallbezogenes Fachgespräch

Das fallbezogene Fachgespräch wird durch den Prüfling mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe (Ausgangssituation) und des Lösungswegs eingeleitet. Auf Grundlage der praxisbezogenen Aufgabe und des dazu erstellten Reports entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.
Der Prüfungsausschuss verwendet offene Fragestellungen. So erhält der Prüfling die Möglichkeit, ganzheitliche Prozesse darzustellen und der Prüfungsausschuss die Möglichkeit, Handlungskompetenzen zu bewerten.

IHK-Bescheinigung über die Zusatzqualifikationen

Auf Basis des Berufsbildungsgesetzes bescheinigen die IHKs die bestandene Prüfung einer Zusatzqualifikation einschl. der Angabe des Ergebnisses der Prüfung. Die IHKs verwenden eine bundeseinheitliche Bescheinigungsvorlage.
Der Zeitraum für die Durchführung der praxisbezogenen Aufgabe im Ausbildungsbetrieb und die Erstellung des Reports ist analog zum Zeitfenster Betrieblicher Auftrag, ohne Antragsstellung / Genehmigungsverfahren - Siehe Zeitplan

Hinweise für die Erstellung von Reporten über praxisbezogene Aufgaben

Formale Vorgaben:

Betriebliche/fachtheoretische Qualifizierung der Zusatzqualifikation beträgt 8 Wochen
Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.
Der Report muss mit einer Anlage ergänzt werden. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe (Optische Darstellung- z.B. Bilder, Zeichnungen usw.) und darf höchstens fünf Seiten umfassen.
Der Report (VO 07. Juni 2018) muss in Ihrer Form wie folgt aufgebaut sein:
  1. Deckblatt (DOC-Datei · 87 KB) mit Angabe des Projektthemas
  2. Vollständiger Name und Adresse des Auszubildenden
  3. Name und Anschrift des Ausbildungsbetriebes
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Fortlaufende Nummerierung ab der ersten Seite.
  6. Schriftzeichengröße 10, Schriftart Arial
  7. Verwendung der Ich-Form
  8. Papierformat: DIN A4 (Pläne können ggf. größer sein)
  9. Der Report beträgt 3 Seiten (ohne Deckblatt) ist als pdf-file in CICApros hochzuladen. Achtung:
    inkl. aller Anhänge max. Größe von 4MB).
  10. Anlagen. Die Anlagen bestehen aus Visualisierungen (optische Darstellung- z.B. Bilder, Zeichnungen usw.) zu der praxisbezogenen Aufgabe und dürfen max. fünf Seiten umfassen
  11. Ein gebundenes Exemplar zur Präsentation/Fachgespräch ist beim Prüfungsausschuss abzugeben.

Struktur für den Report:

  1. Aufgabenstellung/Zielsetzung
  2. Information und Planung
  3. Vorgehensweise
  4. Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe
  5. Bewertung des Prozesses und des Ergebnisses