Handlungsbedarf für Online-Händler: AGB und Impressum anpassen!
Die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wurde eingeführt, um Verbraucherstreitigkeiten auf außergerichtlichem Weg online zu regeln. Sie sollte als unkomplizierte erste Anlaufstelle für Konflikte aus Online-Angeboten dienen. Zum 20. Juli 2025 wird die Plattform eingestellt.
Nach der EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (524/2013) sind alle in der EU tätigen Online-Händler dazu verpflichtet, die Streitbeilegungsplattform auf ihrer Internetseite zu verlinken und anzugeben, ob sie an der Online-Streitbeilegung teilnehmen und ob sie dazu verpflichtet sind. Nach der Rechtsprechung ist es erforderlich, den Hinweis auf die Streitbeilegungsplattform auch in den AGB aufzunehmen.
Ziel der OS-Plattform war es, Händlern und Verbrauchern eine Möglichkeit zur Klärung von Streitigkeiten zu bieten. Da die Plattform zu wenig Resonanz gefunden hat, wird sie zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Verbraucher können noch bis 20. März 2025 Beschwerden über die Plattform einreichen. Ab dem 20. Juli entfällt damit auch die Informationspflicht für Online-Händler. Gesetzlich geregelt ist das in der Verordnung - EU - 2024/3228 - EN - EUR-Lex.
Was bedeutet das für Online-Händler?
Der Hinweis auf die Plattform auf der Website der Online-Händler muss in mehreren Schritten angepasst werden:
- Bis zum 20.März gibt es keinen Änderungsbedarf bei der Verlinkung zur OS-Plattform in den AGB oder im Impressum der Website.
- Ab dem 20. März. muss der Hinweis auf die OS-Plattform erhalten bleiben, allerdings darf nicht mehr auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass
VerbraucherInnen dort Beschwerden einreichen können.
- Ab dem 20. Juli muss jeglicher Hinweis auf die OS-Plattform entfernt werden.
Sofern in der Vergangenheit eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung hinsichtlich der Informationspflichten nach der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO) zur OS-Plattform abgegeben wurde, muss diese vor Entfernung der Information mit Wirkung zum 20. Juli 2025 gekündigt werden. Andernfalls würde der Vertrag fortbestehen.
Zu beachten ist, dass andere Schlichtungsverfahren von dieser Änderung nicht betroffen sind. Die sonstigen Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bleiben weiterhin bestehen. Dies bedeutet, dass Unternehmen auf der Webseite und/oder in den AGB darüber informieren müssen, ob sie sich nach dem VSBG freiwillig bereit erklärt haben oder durch bestimmte Regeln zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren verpflichtet sind (§ 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG). Unternehmen müssen auch weiterhin darüber informieren, wenn sie nicht verpflichtet oder bereit sind, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen. Von der Informationspflicht nach dem VSBG sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten ausgenommen.
Stand: 20. März 2025