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Verpackungsverordnung 2025 (EU)

Die neuen Vorgaben stellen Unternehmen vor große Herausforderungen: Verpackungen müssen beispielsweise künftig so gestaltet sein, dass sie den neuen Recycling- und Wiederverwendungsanforderungen entsprechen.
Dies kann bedeuten, dass Materialien geändert oder Verpackungen neu konzipiert werden müssen und dass die Umstellung auf recycelbare Stoffe und die Anpassung der Produktionsprozesse zu höheren Kosten führt. Möglicherweise sind Investitionen in neue Technologien und Maschinen nötig, um die künftigen Standards zu erfüllen. Diese Veränderungen erfordern eine umfassende strategische Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse, um den Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.

Wer ist davon betroffen?

  • Erzeuger (Artikel 3 Abs. 13a und b): ist eine natürliche oder juristische Personen, welche Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigenen Marke entwickeln und fertigen lässt. Dieser muss für verschiedene Teilverpflichtungen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
  • Importeur (Artikel 3 Abs. 17): ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Der Importeur hat hauptsächlich Sorgfaltspflichten. Aber Achtung: Ein Importeur gilt auch als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden können.
  • Vertreiber/Händler (Artikel 3 Abs. 18): ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreibt. Aber Achtung: Ein Vertreiber gilt ebenfalls als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
  • Verbraucher (Artikel 3 Abs. 22): jede natürliche Person, welche außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit handelt.
  • Außerdem sind noch (Online)-Marktplätze und Systeme betroffen (z.B. Pfand- und Rücknahmesysteme).

Worauf müssen Unternehmen künftig achten?

  • Stoffbeschränkung - Beschränkung von Gefahrenstoffen (Artikel 5):
    → PFAS Gehalt in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
    → Beschränkung der Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom
  • Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
    → Ab 1. Januar 2030: Recyclinganteil von mindestens 70 Prozent
    → Ab 1. Januar 2035: Leistungsmerkmale für großmaßstäbliches Recycling erfüllen
    → Ab 1. Januar 2038 : recyclinggerechte Gestaltung von 80 Prozent aufweisen
  • Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Artikel 7):
    → zweistufige Einführung (2030/2040) von Recyceltem Kunststoffquoten
  • Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Artikel 8)
    → ab 2027 Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben zu erwarten
  • Kompostierbarkeit von Verpackungen (Artikel 9):
    → bestimmte Artikel müssen ab 2027 kompostierbar sein
  • Minimierung von Verpackungen (Artikel 10):
    Minimierung des Volumens und des Gewichts gelten ab 2030
    → Vermeidung von Mogelpackungen (Artikel 24 und Artike l25)
  • Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11):
    → Anreize für die Rückgabe schaffen ,als auch Wiederverwendungssysteme verwenden
    Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen (Artikel 29),
  • Informationspflichten (Arikel 12, Artikel 13):
    → Identifikationsmerkmal (z. B. Chargen-/Seriennummer) und Kontaktangaben (Name, Marke, Anschrift) des Erzeugers/Importeurs auf der Verpackung
    Ab 2027: ergänzender QR-Code auf Verpackungen möglich für die Kennzeichnungspflichten
    → Ab 2028: Angaben zur Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit auf der Verpackung, Markierung der Verpackungsmaterialien auf Abfallbehältern
    Ab 2030: Ergänzung zu enthaltenen besorgniserregenden Stoffen auf Verpackungen
    Ab 2027 müssen auch Hinweise zur Befüllung mitgebrachter Essens- und Trinkbehälter im Take-away erfolgen (Artikel 28, Artikel 32)
    Ab 2028 gelten die Hinweispflichten für Hersteller gegenüber Endabnehmern zur Sammlung und Abfallvermeidung. (Artikel 55)
  • Meldepflichten
    → Ab 2027 müssen Hersteller erstmalig nach der Systematik der Verpackungsverordnung Mengenmeldungen an die nationalen Behörden der Vertriebsländer abgeben. (Artikel 44)
Für Hersteller, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmalig in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, sieht die Verpackungsverordnung potentielle Erleichterungen vor. (Artikel 44 Abs. 8)
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) (Artikel 44, 45)
    Ab 2027 Registrierung in einem Herstellerregister (für Deutschland voraussichtlich die Zentrale Stelle Verpackungsregister….)
    Sofern sie in den jeweiligen Land keine Niederlassung haben, müssen sie dazu dort einen Bevollmächtigten (EPR) benennen, der sie vertritt
    Künftig müssen sich Online Seller dann voraussichtlich in jedem EU-Mitgliedsstaat registrieren

Zusammenfassung

Änderung Start Relevanz für...
Erzeuger Händler Marktplätze Systeme Verbraucher
Rollen Geltungsbeginn X X X X
Stoffbeschränkungen (K) Geltungsbeginn X (X)
Recyclingfähigkeit (K) ab 2030 X (X)
Mindestrezyklatanteile (K) ab 2030 X (X)
Biobasierte Kunststoffe (K) ab 2028 (X) (X)
Kompostierbarkeit (K) ab 2027 X (X)
Minimierung (K) ab 2030 X (X)
Wiederverwendung/-befüllung (K) Geltungsbeginn X X X X
Kennzeichnungspflichten (K) Geltungsbeginn X (X) X
Informations-/Hinweis-/Meldepflichten Geltungsbeginn X X X
Formate/Mogelpackungen (K) ab 2030 X (X)
Konformitätsbewertung Geltungsbeginn X (X)
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ab 2027 (X) (X)
Reduzierung von Verpackungsabfällen ab 2030 (X)
Pfand- und Rücknahmesysteme ab 2029 X X
Recyclingziele ab 2026 X X
X = Direkt betroffen
(X) = Indirekt betroffen, z.B. über Sorgfaltspflichten
K = Über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen

Merkblatt

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat in einem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 155 KB) alle relevanten Punkte zusammengefasst.
Stand: 10.4.2025