Entsendung Rumänien
Die Entsendung nach Rumänien stellt Unternehmen aus mehreren Gründen vor besondere Herausforderungen. Einerseits erfolgt die Meldung nicht wie in den meisten Ländern über ein zentrales Portal, sondern per Formular an eine der regionalen Arbeitsinspektionen. Andererseits bestehen für die Nachweisdokumente strenge Aufbewahrungspflichten. Unternehmen müssen sich daher frühzeitig über die Anforderungen informieren, um nicht in teure Fallstricke zu geraten.
1. Mitarbeiterentsendung
a) Meldepflicht
Grundsätzlich müssen aus Deutschland nach Rumänien entsandte Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer der Entsendung bei der Arbeitsinspektion (Inspectia Muncii) der Region gemeldet werden, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist. Die zuständige Arbeitsinspektion kann anhand einer hierfür von den Behörden zur Verfügung gestellten interaktiven Karte identifiziert werden. Die Meldung ist bis spätestens einen Tag vor der Arbeitsaufnahme durchzuführen.
Die Meldung erfolgt durch Übersendung des Formulars NORMA (A) 18/05/2017 Anexa 1 in rumänischer Sprache an die Arbeitsinspektion. Zur Vereinfachung der Übersetzung halten die Behörden ein übersetztes Formblatt in englischer Sprache bereit.
Hinweis: Von der Meldepflicht befreit sind Arbeitnehmer, die nur zu geschäftlichen Zwecken nach Rumänien reisen, ohne dort Dienstleistungen zu erbringen. Dies betrifft insbesondere die Teilnahme an geschäftlichen Meetings sowie den Besuch von Messen, Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen. Ebenfalls ausgenommen sind Tätigkeiten, die ausschließlich im Transport von Gütern bestehen.
Eine Entsendemeldung muss auch dann abgegeben werden, wenn Mitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung nach Rumänien verliehen werden.
Im Rahmen der Meldung müssen die folgenden Angaben gemacht werden:
- Name und Anschrift des entsendenden Unternehmens
- Name und Wohnanschrift eines Vertreters für die rumänischen Behörden, (bspw. der entsandte Mitarbeiter, der Geschäftsführer, Personalchef)
- Name und Anschrift des Dienstleistungsempfängers in Rumänien sowie die Angabe, ob der Mitarbeiter in Rumänien an einem zweiten Standort (Arbeitsplatz) des Unternehmens arbeiten wird
- Zweck der Entsendung
- Dauer der Entsendung
- Vollständiger Name des/der Arbeitnehmer(s)
- Beruf/Position
- Versicherungsnummer
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
Hinweis: Zum Nachweis dieser Angaben ist der entsandte Arbeitnehmer verpflichtet, während der Entsendung stets die A1-Bescheinigung, den Arbeitsvertrag (inkl. Übersetzung) sowie eine Erklärung über sein Einverständnis zur Entsendung mit sich zu führen.
b) Aufbewahrungspflichten
Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Rumänien entsenden, sind verpflichtet, Kopien der folgenden Unterlagen in rumänischer Sprache bereitzuhalten und diese den Arbeitsinspektoren innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Aufforderung vorzulegen:
- Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument,
- Anmeldeformular,
- Nachweis über die Lohnzahlung,
- Aufzeichnungen zu Arbeitszeiten und Anwesenheit des entsandten Arbeitnehmers,
- A1-Bescheinigung.
Hinweis: Die Dokumente müssen in physischer oder digitaler Form in Rumänien aufbewahrt werden. Die AHK Rumänien bietet die Aufbewahrung der Dokumente im Rahmen ihres Dienstleistungsangebots an.
2. Tätigkeiten in reglementierten Berufen
Sofern der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausüben soll, die in Rumänien reglementiert sind, muss der Nachweis erbracht werden, dass er über die notwendigen Qualifikationen besitzt, um die Tätigkeit auszuführen. Dies kann in der Regel durch die Vorlage einer EU-Bescheinigung nachgewiesen werden.
Hinweis: Eine Liste der betroffenen Berufe findet sich in Gesetz Nr. 200/2004 (rum.).
3. Zwingendes rumänisches Arbeitsrecht
Für die Dauer der Entsendung müssen unabhängig von dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Recht die arbeitsrechtlichen Mindestanforderungen in Rumänien eingehalten werden. Das bedeutet insbesondere, dass der rumänische Mindestlohn von derzeit 4.050 Lei brutto (ca. 830 EUR) nicht unterschritten werden darf.
Es gilt eine reguläre Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden. Für Jugendliche unter 18 Jahren darf die Arbeitszeit nicht mehr als 6 Stunden pro Tag und 30 Stunden pro Woche betragen.
Überstunden dürfen nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers angeordnet werden (Ausn.: Höhere Gewalt oder um Unfällen vorzubeugen bzw. Unfallfolgen zu beseitigen). Überstunden müssen innerhalb von 90 Tagen im Rahmen von bezahlter Freizeit ausgeglichen werden. Können die Überstunden durch bezahlte Freizeit nicht ausgeglichen werden, müssen diese entsprechend ihrer Länge vergütet werden.
Es muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 48 Stunden in der Woche gewährleistet werden und es besteht Anspruch auf 20 Urlaubstage. Für Nachtarbeit ist ein Zuschlag von 25% zu zahlen.
4. Steuern und Sozialversicherung
Für nach Rumänien entsandte Mitarbeiter wird zum Nachweis des Sozialversicherungsstatus eine A1-Bescheinigung benötigt. Die A1-Bescheinigung muss vom Arbeitgeber beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger für den Arbeitnehmer online beantragt werden. Selbstständige können die A1-Bescheinigung über die Webseite der DVKA beantragen. Weitere Informationen zum Arbeiten in Rumänien und zur Beantragung der A1-Bescheinigung finden sich in der Broschüre Arbeiten in Rumänien der DVKA.
Weitere Informationen:
- Deutsch-Rumänische Industrie- und Handelskammer (AHK Rumänien)
- Übersicht der Arbeitsinspektion zur Arbeitnehmerentsendung (engl.)
- Anleitung der Arbeitsinspektion zur Arbeitnehmerentsendung (engl.)
- Übersicht zum rumänischen Privatrecht (GTAI)
- Deutsch-Rumänisches Doppelbesteuerungsabkommen
Quelle: IHK Stuttgart
Stand: Januar 2025
Stand: Januar 2025