Nr. 6708294
IHK Ulm

Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger

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Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständige genießen hohes Ansehen. Daher werden an diese Gutachten besondere Anforderungen gestellt. Aus der Sachverständigenordnung (SVO) lassen sich Mindestanforderungen für Gutachten ableiten, die bereits von Antragstellern für die öffentliche Bestellung erfüllt werden müssen. Die IHK für München und Oberbayern stellt uns freundlicherweise dieses Merkblatt mit Empfehlungen für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens zur Verfügung.

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Durch die öffentliche Bestellung einer sachverständigen Person sollen Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und sachkundige Personen zur Verfügung gestellt werden. Hier finden Sie allgemeine Informationen über Voraussetzungen und das Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung.

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Die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach § 36 GewO ist mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften” vom 17. Juli 2009 in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (DLR) übernommen worden.

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Hier finden Sie die aktuell gültige Sachverständigenordnung der IHK Ulm.

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Seit Januar 2018 dürfen Sachverständige ihre Gutachten bei Gericht elektronisch einreichen, müssen darauf aber ihre persönliche qualifizierte elektronische Signatur anbringen. Erfahren Sie hierzu mehr.

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Seit 1. Juni 2025 sind die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) neu geregelt. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sachverständige zusammengefasst.

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Der elektronische Zugang zur Justiz und die Einführung von elektronischen Gerichtsakten ist bundesweit in vollem Gange. Damit sollen die Verfahren beschleunigt und Einsparungen bei Papier-, Druck- und Versandkosten sowie bei der Archivierung erzielt werden. Dieses Merkblatt soll einen knappen Überblick darüber bieten, welche rechtlichen Pflichten und technischen Möglichkeiten bestehen.