Löschungsanspruch für überobligatorische personenbezogene Daten im Handelsregister
Personenbezogene Daten, die nicht von Gesetzes wegen im Handelsregister einzutragen sind – sog. Überobligatorische Daten -, können nach Widerruf der Einwilligung auf Antrag der Betroffenen aus dem Registerordner entfernt werden.