IHK Ulm
Löschungsanspruch für überobligatorische personenbezogene Daten im Handelsregister
Personenbezogene Daten, die nicht von Gesetzes wegen im Handelsregister einzutragen sind – sog. überobligatorische Daten –, können nach Widerruf der Einwilligung auf Antrag der Betroffenen aus dem Registerordner entfernt werden. Betroffenen steht insoweit ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zu.
Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei Geschäftsführer von Kommanditistinnen einer GmbH & Co. KG beantragt, die im Handelsregister gespeicherten Anmeldedokumente durch überarbeitete Versionen zu ersetzen. Diese sollten weder ihre privaten Anschriften noch ihre handschriftlichen Unterschriften enthalten. Anlass war die Befürchtung, dass die frei zugänglichen Informationen im Internet missbräuchlich verwendet werden könnten.
Der Bundesgerichtshof gab den Anträgen mit Beschluss vom 18. Februar 2026 (Az. II ZB 2/25) statt. Dabei stellte er klar, dass der Anspruch auf Löschung nicht davon abhängt, ob die Daten an anderer Stelle weiterhin verfügbar sind. Betroffene können selbst entscheiden, in welchem Umfang sie ihr Löschungsrecht ausüben und dieses auch gezielt auf einzelne Speicherorte beschränken. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass bereits eine Verringerung der öffentlich zugänglichen Quellen das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung reduziert.
Zudem sah der BGH keine rechtliche Grundlage für eine dauerhafte Speicherung solcher überobligatorischer Daten. Weder § 9 Abs. 1 HGB noch andere registerrechtliche Vorschriften begründen einen allgemeinen „Grundsatz der Datenerhaltung", der auch nicht eintragungspflichtige Daten erfasse. Zweck des Handelsregisters ist vielmehr die zuverlässige und vollständige Beurkundung gesetzlich vorgeschriebener Angaben. Wären private Adressen oder Unterschriften der Anmeldenden für die Registerpublizität notwendig, hätte der Gesetzgeber deren Eintragung ausdrücklich geregelt.
Hinweis:
Seitdem das Handelsregister online kostenfrei einsehbar ist, werden darin hinterlegte persönliche Daten verstärkt für kriminelle Zwecke genutzt. Betroffene können daher verlangen, dass entsprechende Dokumente ausgetauscht werden, sofern sie nicht eintragungspflichtige personenbezogene Daten enthalten. Für zukünftige Anmeldungen empfiehlt es sich, bereits bei der Einreichung darauf zu achten, nur die gesetzlich erforderlichen Angaben in die zum Registerordner bestimmten Dokumente aufzunehmen.
Seitdem das Handelsregister online kostenfrei einsehbar ist, werden darin hinterlegte persönliche Daten verstärkt für kriminelle Zwecke genutzt. Betroffene können daher verlangen, dass entsprechende Dokumente ausgetauscht werden, sofern sie nicht eintragungspflichtige personenbezogene Daten enthalten. Für zukünftige Anmeldungen empfiehlt es sich, bereits bei der Einreichung darauf zu achten, nur die gesetzlich erforderlichen Angaben in die zum Registerordner bestimmten Dokumente aufzunehmen.
Stand: Juni 2026
