IHK Ulm

Faire Integration: Neue Pflicht für Arbeitgeber


Ab 1. Januar 2026 gibt es im Zusammenhang mit der Fachkräftegewinnung aus Drittstaaten eine neue Pflicht für Arbeitgebende. Sie müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinweisen. Hier finden Sie Informationen des Bundesarbeitsministeriums für Sie als Unternehmen und zur Verwendung für Ihre Beschäftigten. Die Informationspflicht gilt sowohl für die Ausbildung als auch für die Beschäftigung.
Grundlage für die neue Arbeitgeberpflicht ist § 45c AufenthG, der am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Die neue Regelung gilt für Drittstaatler, die ab Jahresanfang 2026 die Arbeit in Ihrem Unternehmen aufnehmen.
Anwendungsbereich und Inhalt der Regelung:
  • Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland
  • Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
  • Beschäftigung soll in Deutschland erfolgen

Bei der Informationspflicht ist zu beachten:

  • Beschäftigte müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung informiert werden
  • Information muss in Textform (z. B. E-Mail, Vertragsanlage, Brief) erfolgen
  • Inhalte der Information:
    • Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG (Beratungsangebot „Faire Integration“)
    • Angabe von aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle

Detailliertere Informationen finden Sie -→ hier und hier geht es zum Erklärvideo § 45c AufenthG einfach erklärt: Informationspflicht für Unternehmen ab 2026