INFORMATIONSPFLICHT AB 01.01.2026

Faire Integration: Neue Pflicht für Arbeitgeber

Ab 1. Januar 2026 gibt es im Zusammenhang mit der Fachkräftegewinnung aus Drittstaaten eine neue Pflicht für Arbeitgebende. Sie müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinweisen. Hier finden Sie Informationen des Bundesarbeitsministeriums für Sie als Unternehmen und zur Verwendung für Ihre Beschäftigten. Die Informationspflicht gilt sowohl für die Ausbildung als auch für die Beschäftigung.
Grundlage für die neue Arbeitgeberpflicht ist § 45c AufenthG, der am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Die neue Regelung gilt für Drittstaatler, die ab Jahresanfang 2026 die Arbeit in Ihrem Unternehmen aufnehmen.
Anwendungsbereich und Inhalt der Regelung:
  • Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland
  • Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
  • Beschäftigung soll in Deutschland erfolgen

Bei der Informationspflicht ist zu beachten:

  • Beschäftigte müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung informiert werden
  • Information muss in Textform (z. B. E-Mail, Vertragsanlage, Brief) erfolgen
  • Inhalte der Information:
    • Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG (Beratungsangebot „Faire Integration“)
    • Angabe von aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle
Zur Erfüllung Ihrer Arbeitgeberpflicht können Sie folgende Informationsblätter verwenden – zur Verfügung gestellt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):

Informationsblatt für Arbeitnehmende mit Empfangsbestätigung (pdf)

Informationsblatt für Arbeitnehmende ohne Empfangsbestätigung (pdf)

Ausnahme:

Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung (z.B. durch eine private Vermittlungsagentur), gilt die spezielle Informationspflicht des Vermittlers. Dieser muss detailliert über den zukünftigen Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen, Lohnt, Urlaub, Kündigungsfristen, Beratungsstellen etc. aufklären. Damit entfällt die zusätzliche Hinweispflicht des Arbeitgebers.
Eine grenzüberschreitende Vermittlung liegt dann vor, wenn Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat der arbeitsuchenden Person und Beschäftigungsstaat nicht identisch sind; typischer Fall: Vermittlung einer Person mit Wohnsitz im Ausland in einen Job in Deutschland.

Mögliche Themen der Beratung:

  • Arbeitsvertrag
  • Lohn, Mindestlohn
  • Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit
  • Abmahnung, Kündigung
  • Leiharbeit, Saisonarbeit
  • Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Unfallversicherung etc.)
  • Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden
„Faire Integration“ ist ein bundesweites, unentgeltliches und mehrsprachiges Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige. Das Beratungsangebot richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland befinden oder in Deutschland arbeiten möchten.
Übersicht der Beratungsstellen: www.faire-integration.de/beratungsstellen
Rückfragen zu Standorten oder Struktur von „Faire Integration“: Fachstelle Faire Integration, ffi@iq-consult.de