Ausbildung

Ausbildungsvergütung

Ausbildungsvergütung

Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 1 BBiG).
Das Berufsbildungsgesetz spricht von einer „angemessenen" Vergütung und legt fest, dass diese nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens aber jährlich, ansteigt. Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung definiert sich auch durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. April 1991 (5 AZR 226/90).
Grundsatz:
Ausbildungsvergütung wird in Abhängigkeit von der Branche bezahlt.
Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Lernt z.B. ein Kaufmann für Büromanagement in einer Bank, gilt die „Bankvergütung"; lernt er in einem Gastronomieunternehmen, gilt die „Gastronomievergütung". Auszubildende unterschiedlicher Berufe haben folglich einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung, wenn sie im selben Unternehmen ausgebildet werden.
Angemessene Ausbildungsvergütung für Ihren Ausbildungsbetrieb - Prüfschema:
1. Vergütung bei vorliegender Tarifbindung:
Bei Tarifgebundenheit der Vertragsparteien (Unternehmen und Auszubildender) richtet sich die Angemessenheit der Vergütung nach den jeweiligen tariflichen Vergütungssätzen.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung.
Erforderliche Eintragungen im Vertrag:
Um bereits bei Vertragsabschluss klar zu dokumentieren, auf welcher Basis die im Vertrag angegebene Vergütung festgelegt wurde, geben Sie unter Punkt „I“ des Vertrages bitte an, welchem Tarifvertrag Ihr Ausbildungsbetrieb unterliegt bzw. an welchen Tarifvertrag Sie sich bei Festlegung der Vergütungshöhe angelehnt haben. Bitte geben Sie hier auch Vereinbarungen zu Sonderzahlungen an.
2. Vergütung bei fehlender Tarifbindung:
Sind die Parteien nicht tarifgebunden, ist die Ausbildungsvergütung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dann gerade noch angemessen, wenn sie nicht um mehr als 20 Prozent von der üblichen tariflichen Ausbildungsvergütung in der jeweiligen Branche abweicht,
jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.
3. Vergütung bei Nichtvorhandensein eines Tarifvertrages:
Gibt es für die Branche, in der ausgebildet werden soll, keinerlei tarifrechtliche Absprachen, so muss sich das Unternehmen an tarifrechtliche Vergütungsregelungen verwandter Branchen anlehnen. Hiervon kann nach unten ebenfalls um maximal 20 Prozent abgewichen werden,
jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.
4. Autonome Branche ohne Anlehnungsmöglichkeit:
Für Unternehmen, für die kein Branchentarif existiert und für die auch keine Anlehnung an einen verwandten Wirtschaftszweig möglich ist, gilt für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem
1. Januar 2020 abgeschlossen werden, als Untergrenze die Mindestausbildungsvergütung.

Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem
1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.
Mindestausbildungsvergütung:
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
+ 18 %
+ 35 %
+ 40 %
2022
585,00 €
690,30 €
789,75 €
819,00 €
2023
620,00 €
731,60 €
837,00 €
868,00 €
2024
649,00€
766,00 €
876,00 €
909,00 €