Neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Ausbildungsende
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 14. Januar 2009 (3 AZR 427/07) entschieden, dass Auszubildende von ihren Betrieben die Verlängerung ihrer Ausbildungsverträge verlangen können, wenn die Prüfungen während der Ausbildung begonnen wurden, die Ergebnisse bei vertraglich vereinbartem Ausbildungsende aber noch nicht vorliegen.
In ihrer Begründung führen die Arbeitsrichter an, dass Auszubildende analog zu Paragraf 21 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (Beendigung) von ihren Betrieben verlangen können, die Ausbildungsverträge zu verlängern, solange nicht feststeht, ob die Prüfung bestanden ist. Auszubildende müssen in einem solchen Fall damit rechnen, die Prüfung zu wiederholen. Durch die Verlängerung wird ein lückenloses Fortsetzen der Ausbildung ermöglicht und die Chance des Bestehens erhöht.
Die bisherige Rechtsprechung des BAG (Ausbildungsverträge enden mit Zeitablauf unabhängig, ob eine Abschlussprüfung stattgefunden hat oder nicht) wurde erweitert, da sie in Verbindung mit Paragraf 24 Berufsbildungsgesetz (Weiterarbeit) dazu führen konnte, dass anstelle des befristeten Ausbildungsvertrags ungewollt ein unbefristeter Arbeitsvertrag tritt, wenn ein Betrieb seinen Auszubildenden unterstützen und ihn nach Ausbildungsende bis zur Prüfung weiterbeschäftigen möchte. Es muss ausdrücklich eine befristete Verlängerung des Ausbildungsvertrages erfolgen, ansonsten wird zwischen dem Betrieb und dem Ex-Auszubildenden ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Wichtig:
Wenn die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erst nach Ausbildungsende erfolgen kann, haben Auszubildende die Wahl: Entweder verlangen sie, dass sich der Ausbildungsvertrag verlängert oder mit Zeitablauf ändert. Der ausbildende Betrieb sollte in einem solchen Fall sehr genau prüfen, welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen die Entscheidung ihres Auszubildenden haben.
Wenn die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erst nach Ausbildungsende erfolgen kann, haben Auszubildende die Wahl: Entweder verlangen sie, dass sich der Ausbildungsvertrag verlängert oder mit Zeitablauf ändert. Der ausbildende Betrieb sollte in einem solchen Fall sehr genau prüfen, welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen die Entscheidung ihres Auszubildenden haben.