Ausbildung

Praktika und Mindestlohn

Seit Oktober gibt es für fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Mindestlohn in Höhe von 12,00 Euro (brutto) pro Arbeitsstunde.  Hier erhalten Sie Hinweise zu den speziellen Regelungen zum Mindestlohn für Praktikanten.
Vom Mindestlohn ausgenommen:
  • Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu drei Monaten (Achtung mit Ausnahmen - siehe unten)
  • Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen
  • Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches
  • Praxisphasen während eines dualen Studiums, generell bei ausbildungsintegrierten Studiengängen, sowie praxisintegrierten Studiengängen bei denen praktische Tätigkeiten regelmäßig innerhalb des Studiengangs verpflichtend sind.
  • Jeder unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
  • Anfertigungen von Studien-/Abschlussarbeiten wie Bachelor- und Masterarbeiten im Unternehmen, solange nur Arbeiten zur reinen Erstellung der Abschlussarbeit getätigt werden.  (Mehr dazu weiter unten)
Anspruch auf Mindestlohn:
  • Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, länger als drei Monate (nach Ansicht der Bundesregierung ab dem 1. Tag)
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, wenn bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
  •  Freiwillige Praktika zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl, länger als drei Monate (nach Ansicht der Bundesregierung ab dem 1. Tag
Zu der Einstufung von Studien-/Abschlussarbeiten in Unternehmen hat das BMAS wie folgt Stellung genommen:
Abschlussarbeiten in Unternehmen sind nicht per se als Praktikum einzustufen. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt Praktikanten als "Personen, die für eine begrenzte Dauer praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf einen Beruf erwerben, ohne dabei in einer Berufsausbildung oder einem Arbeitsverhältnis zu sein."
Das Anfertigen von Abschlussarbeiten (bspw. Bachelorarbeiten oder Masterarbeiten) in einem Unternehmen unterliegt, ebenso wie Pflichtpraktika, nicht dem Mindestlohngesetz, wenn sie aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung (z.B. Prüfungsordnung) geleistet werden muss. Nutzt ein Student bspw. nur die Infrastruktur oder das Wissen des Unternehmens, um so die Abschlussarbeit schreiben zu können, ist dies nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten.
Anders sieht es allerdings dann aus, wenn darüberhinausgehende Tätigkeiten vom Studierenden übernommen werden - vor allem wenn die Tätigkeit über die reine Erstellung der Abschlussarbeit hinausgeht. Solche Regelungen müssten im Einzelfall betrachtet werden.