Aus- und Weiterbildungsprüfungen

Coronavirus: Durchführung der Berufsausbildung und IHK-Prüfungen

Aktuelles

04.04.2022 Corona-Regelungen bei Prüfungen
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist am 2. April 2022 ausgelaufen. Wir empfehlen weiterhin das Tragen einer medizinischen oder einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen. Außerdem bitten wir darum, dass sich nicht-immunisierte Personen vor einem Prüfungstermin auf das Coronavirus testen lassen.
Wichtig: Insbesondere betriebliche Prüfungsstätten können ggf. von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen einer Maske sowie die Vorlage eines 3G-Nachweises fordern. Daher bitten wir Sie, bei Prüfungen in Betrieben, weiterhin einen aktuellen 3G-Nachweis sowie eine Maske zur Prüfung mitzubringen. Sollte dem nicht entsprochen werden, besteht die Gefahr, dass die Prüfung für Sie nicht wie geplant stattfinden kann.

Wann finden IHK-Prüfungen statt?

Abschluss- und Zwischenprüfungen
Die aktuellen Termine finden Sie in der Übersicht Prüfungstermine.

Meine betriebliche Fachaufgabe/Projektaufgabe ist betrieblich nicht durchführbar: Was kann ich tun?

Ist das Projekt auch weitestgehend theoretisch durchzuführen, so kann in dieser Ausnahmesituation auf eine tatsächliche Realisierung des Projektes verzichtet werden. Die Abweichung vom Antrag muss in der Dokumentation beschrieben werden und vorab durch eine entsprechende Bestätigung des Betriebs der IHK nachgewiesen werden.

Der Auszubildende ist für die Abschlussprüfung (Teil 2) zugelassen. Durch eine mögliche Verschiebung findet die Abschlussprüfung nach Ablauf der Vertragsdauer statt. Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung verschoben wird?

Sollte die Abschlussprüfung durch die Verschiebung außerhalb der vereinbarten Ausbildungszeit liegen, hat der Auszubildende die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis zu verlängern. Der Auszubildende hat die Möglichkeit, einen Verlängerungsantrag analog § 21 Abs. 3 BBiG zu stellen. Diese Verlängerung gibt ihm dann die Chance, als Auszubildender und somit optimal vorbereitet in die Abschlussprüfung Teil 2 zu gehen.

Muss der Auszubildende in den Ausbildungsbetrieb, da die Berufsschule geschlossen hat?

Wird der Unterricht nicht anderweitig (zum Beispiel durch Online-Unterricht) aufrechterhalten, muss der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb erscheinen, sofern er nicht unter Quarantäne gestellt ist oder der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden vorgibt, den Betrieb nicht zu betreten.

Welche digitalen Lehrangebote gibt es?

In der momentan schwierigen Zeit muss alles getan werden, die betriebliche duale Ausbildung zu stabilisieren und dabei die Chancen der Digitalisierung zu nutzen. Zahlreiche Auszubildende sind im Home Office oder “freigestellt”. Die DIHK-Bildungs-GmbH bietet Ausbildungsbetrieben einige Möglichkeiten,  ihren Auszubildenden und Ausbildern die Tür zum digitalen Lernen zu öffnen. Weitere Informationen finden Sie hier. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2399 KB)

Darf ein Auszubildender von der Ausbildung fernbleiben?

Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.

Ist Home Office für Auszubildende möglich?

Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Homeoffice arbeiten. Aus § 14 Abs.1 Nr.2 BBiG ergibt sich, dass der Ausbildende den Auszubildenden selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen hat. Der Ausbilder muss überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, damit er den Auszubildenden ordnungsgemäß anleiten und seine Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Dies ist in der Regel jedoch dann nicht möglich, wenn der Auszubildende im Homeoffice arbeitet. Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, ausnahmsweise Homeoffice auch für Auszubildende zuzulassen, insbesondere dann, wenn der Ausbilder die Arbeitsergebnisse z.B. per E-Mail kontrollieren kann.
Das verantwortliche Ausbildungspersonal sollte natürlich in stetigem Austausch mit dem/der Auszubildenden stehen und Arbeitsaufträge über die zur Verfügungen stehenden Kommunikationskanäle verteilen und kontrollieren (E-Mail, Telefon, Skype, digitale Lernplattformen, etc.). In diesem Kontext sollte auf jeden Fall über den Ausbildungsplan und die Umsetzung sinnhafter Inhalte gesprochen werden. Ggf. kann eine Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte erfolgen. Auch der Einsatz von digitaler Lernsoftware kann in Betracht gezogen werden.

Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.

Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit
Teilzeitberufsausbildung
Eine Möglichkeit zur Reduzierung der finanziellen Belastung der Ausbildungsbetriebe durch die in voller Höhe fortzuzahlende Ausbildungsvergütung und gleichzeitig zum Erhalt des Ausbildungsplatzes für Auszubildende kann die Teilzeitausbildung nach § 7a BBIG sein. Mit einer Vertragsänderung kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um bis zu 50 Prozent verkürzt und die Vergütung entsprechend gekürzt werden. Allerdings verlängert sich das Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit um die Zeit, welche durch die Reduzierung der Ausbildungszeit insgesamt nicht für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit zur Verfügung steht (§ 7a Abs. 2 BBIG). Kommen Sie zur Beratung auf unsere Ausbildungsberater zu.

Weitere Informationen zur Teilzeitberufsausbildung

Kann für Ausbilderinnen und Ausbilder Kurzarbeit angeordnet werden?

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.

Kann Ausbildung während Kurzarbeit im Betrieb weiter erfolgen?

Im Fall von Kurzarbeit kann die Ausbildung grundsätzlich weiter betrieben werden. Allerdings muss dann auch das Ausbildungspersonal von der Kurzarbeit ausgenommen werden oder so eingeteilt werden, dass sich in Kurzarbeit befindliche Ausbilder bzw. Ausbildungsgehilfen die Ausbildungszeit so aufteilen, dass Auszubildende weiterhin in Vollzeit ausgebildet werden können. Hierzu ist erforderlichenfalls auch der betriebliche Ausbildungsplan umzustellen.

Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit und den IHK-Ausbildungsberatern rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.

Kann der Auszubildende in den Urlaub geschickt werden?

Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall. Betriebsurlaub kann vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich angeordnet werden. Allerdings nicht nur für Auszubildende. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.

Darf ein Betrieb seine Azubis freistellen?

Eine Freistellung von der Ausbildung ist nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen (§ 15 Abs. 1 BBiG) möglich. Eine darüber hinaus gehende Freistellung verstößt immer – ob bezahlt oder unbezahlt – gegen die Verpflichtung der Ausbildenden zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Das heißt, dass weder eine schlechte Auftragslage noch ein behördliches Verbot, die Ausbildungsstätte weiter zu betreiben, Gründe für eine Freistellung von Auszubildenden sind. Stellen Ausbildende Auszubildende dennoch von der Ausbildung frei und entstehen diesen dadurch finanzielle Nachteile oder Lücken in der Ausbildung, welche zur Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führen, sind Ausbildende im Einzelfall schadenersatzpflichtig.

Wird die “freigestellte Zeit” auf die Fehlzeiten bei der Zulassung zu Abschlussprüfung angerechnet?

Ja, bei der „freigestellten“ Zeit handelt es sich um Fehlzeiten, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung grundsätzlich relevant (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BBiG) sind. Unerheblich für die Bewertung der Fehlzeit ist, ob der Auszubildende die Fehlzeit zu vertreten hat. Im Rahmen der Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt eine Bewertung der zuständigen IHK, ob es sich um eine Fehlzeit von bis zu 10 Prozent der vertraglichen Ausbildungszeit handelt. Ist dies der Fall, dann ist in der Regel eine Gefährdung des Ausbildungsziels nicht anzunehmen. Bei Fehlzeit über 10 Prozent können diese dennoch als geringfügig eingeschätzt werden, wenn sie den Ausbildungserfolg nicht gefährden, weil der Auszubildende trotz der vielen Fehltage den für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Leistungsstand hat. Generell gilt, dass bei der Beurteilung der Fehlzeiten immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.

Worauf müssen Ausbildungsbetrieb und Auszubildende achten, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet?

Grundsätzlich gilt: Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten bleiben weiter bestehen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt allerdings der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildungsbetriebs. Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.
Der Ausbildungsbetrieb bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Grundsätzlich können sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildender auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein, § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Ist die Einstellung des Geschäftsbetriebs absehbar, sollte das insolvente Unternehmen Kontakt mit der IHK-Ausbildungsberatung aufnehmen, um die Weiterführung der Berufsausbildungsverhältnisse abzuklären. Welchen Einfluss die Betriebsstilllegung auf das Prüfungsverfahren hat, kann dann auch im Einzelfall mit der IHK-Ausbildungsberatung abgesprochen werden.