Erholung und Freizeit

Urlaubsanspruch für Auszubildende

Urlaubsanspruch nach tariflichen und rechtlichen Regelungen

Das Urlaubsjahr ist immer das Kalenderjahr. Der Betrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden einen möglichst zusammenhängenden Erholungsurlaub nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen zu gewähren. Minderjährige Auszubildende haben mindestens einen Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, volljährige Auszubildende mindestens einen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden. Falls bei jugendlichen Auszubildenden der Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz höher ist als der nach der tariflichen Regelung, so gilt die Regelung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses.

Teilurlaubsansprüche bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses

Beginnt das Ausbildungsverhältnis am 01.08. oder später, ist der Urlaubsanspruch je nach zugrunde liegender Regelung zu zwölfteln. Falls das Ausbildungsverhältnis aber zum 01.07. oder früher beginnt, entsteht ein voller Urlaubsanspruch mindestens nach dem Bundesurlaubs- bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz. Gehen tarifliche Regelungen über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus, so ist der tarifliche Urlaub zu gewähren.

Teilurlaubsansprüche bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Sofern das Berufsausbildungsverhältnis, z. B. durch eine bestandene Prüfung, spätestens am 30.06. endet, ist der anteilige Urlaub durch Zwölftelung zu ermitteln und zu gewähren. Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 01.07. oder später, hat der Auszubildende einen vollen Mindesturlaubsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen (Bundesarbeitsgericht, 09.03.1984 – 6 AZR 442/83: Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, kann durch eine tarifliche Regelung weder ausgeschlossen noch gemindert werden. Auch eine Zwölftelung des Urlaubs ist insoweit unwirksam). In die Berufsausbildungsverträge ist, sofern die Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte endet, also mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch einzutragen.
Zur besseren Übersicht haben wir in einer Liste den Urlaubsanspruch für Auszubildende (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 157 KB) zusammengefasst. Bitte beachten Sie, wenn Sie den Urlaubsanspruch anhand der Tabelle ermitteln, das mindestens der Anspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (unter 18 Jahre zu Beginn des Kalenderjahres) oder der Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (für Volljährige) maßgeblich ist. Angefangene Beschäftigungsmonate werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, eine tarifliche Regelung bestimmt etwas anderes. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Alternativ können Sie auch den Online-Urlaubsrechner unserer Kollegen von der IHK zu Düsseldorf nutzen.