Umtausch und Gewährleistung von Waren
Umtauschrecht
Stationärer Handel
Der Wunsch des Käufers zum Umtausch von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Im stationären Handel muss ein Händler Waren nicht grundsätzlich zurücknehmen. Wenn die gekaufte Ware frei von Mängeln ist, hat der Kunde im stationären Handel grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch. Das Rückgaberecht ist eine freiwillige Leistung.
Der Verkäufer wird dann zur Rücknahme der Ware rechtlich verpflichtet, wenn es beispielsweise einen Mangel am Produkt gibt oder entsprechende Absprachen mit dem Kunden getroffen wurden. Der Verkäufer ist gemäß § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen. Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln der §§ 434 ff. BGB Anwendung.
Onlinehandel
Beim Widerruf gibt es rechtliche Unterschiede zwischen dem Onlinehandel (Fernabsatz) und dem stationären Einzelhandel. Das Fernabsatzrecht räumt dem Verbraucher ein generelles Recht auf Widerruf des Vertrages ein. Dies ist in § 312 g Abs. 1 BGB geregelt.
Erfahren Sie mehr über die Regelungen des → Widerrufsrechts im Onlinehandel
Weitere Informationen zum → Fernabsatz
Gesetzliche Gewährleistung
Der Verkäufer ist gemäß § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen. Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln der §§ 434 ff. BGB Anwendung. Zu berücksichtigen sind dabei:
- Sachmängel
Seit 2022 gilt, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn die Sache den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen nicht entspricht. - Zeitpunkt des Mangels
Garantie
Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht oder neben sie treten kann (§ 443 BGB).
Die Garantie ist also eine freiwillige Erklärung, meist des Herstellers (Herstellergarantie), oder des Händlers (Händlergarantie). Dabei wird durch den Hersteller oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtig wird (Haltbarkeitsgarantie).
→ Detailinformationen zu Gewährleistungsregelungen entnehmen Sie dem IHK-Merkblatt Gewährleistungsrecht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 220 KB)