EmpCo: Werbung mit Nachhaltigkeit
Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland durch das geänderte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) deutlich strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, dem sogenannten Greenwashing. Die Neuregelung setzt die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 („EmpCo“) in nationales Recht um.
- Stärkere Regulierung allgemeiner Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Vorsicht bei "klimaneutral“ und CO₂-Kompensation
- Nachhaltigkeit gilt nicht automatisch fürs ganze Produkt
- Nachhaltigkeitssiegel überprüfen
- Belastbare Umweltziele für die Zukunft
- Gesetzliche Vorgaben sind kein besonderer Umweltvorteil
- Was gilt für vorhandene Waren, Verpackungen und Werbemittel?
- Checkliste
- FAQ der Europäischen Kommission bietet Orientierung
Die EmpCo-Richtlinie umfasst darüber hinaus weitere Regelungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher bei nachhaltigen Kaufentscheidungen unterstützen sollen. Dazu gehören auch neue Vorgaben rund um Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten. Mehr zum Recht auf Reparatur erfahren Sie im gekenntzeichneten Artikel.
Stärkere Regulierung allgemeiner Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Begriffe wie "umweltfreundlich“, "grün“, "ökologisch“ oder "nachhaltig“ gehören inzwischen zur alltäglichen Werbung. Ab dem 27. September gelten für solche allgemeinen Umweltaussagen deutlich strengere Anforderungen.
Diese allgemeine Umweltaussagen sind künftig unzulässig, wenn die behauptete hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Händler sollten deshalb prüfen, ob sie statt pauschaler Aussagen konkrete und belastbare Informationen verwenden können.
Das betrifft neben einzelnen Begriffen auch Bilder, Symbole, Logos, Produkt- und Markennamen oder die Gesamtgestaltung einer Werbung.
Vorsicht bei "klimaneutral“ und CO₂-Kompensation
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Aussagen wie "klimaneutral“ oder "CO₂-neutral“ erforderlich. Aussagen, nach denen ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt hat, werden künftig ausdrücklich untersagt.
Für Händler ist das auch dann relevant, wenn entsprechende Aussagen ursprünglich vom Hersteller stammen und für die eigene Produktwerbung oder im Online-Shop übernommen werden.
Nachhaltigkeit gilt nicht automatisch fürs ganze Produkt
Verschärft werden außerdem die Anforderungen an Aussagen, die sich auf ein gesamtes Produkt oder Unternehmen beziehen, obwohl tatsächlich nur ein Teil betroffen ist.
Besteht beispielsweise lediglich die Verpackung eines Produkts aus recyceltem Material, darf daraus nicht ohne Weiteres eine entsprechende Umweltaussage über das gesamte Produkt abgeleitet werden.
Für die Werbung gilt daher: Möglichst konkret benennen, auf welchen Teil des Produkts oder welche Eigenschaft sich eine Umweltaussage bezieht.
Nachhaltigkeitssiegel überprüfen
Auch Nachhaltigkeitssiegel und vergleichbare Kennzeichnungen sollten überprüft werden. Künftig dürfen Nachhaltigkeitssiegel grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
Besonders kritisch können deshalb selbst entwickelte Umweltlogos, Nachhaltigkeitskennzeichnungen oder grafische Symbole sein, die bei Verbrauchern den Eindruck einer besonderen ökologischen oder sozialen Qualität vermitteln.
Händler sollten daher prüfen, welche Siegel sie auf Produkten, im Online-Shop oder in der eigenen Werbung verwenden und auf welcher Grundlage diese vergeben werden.
Belastbare Umweltziele für die Zukunft
Auch Aussagen wie "bis 2030 klimaneutral“ oder vergleichbare Versprechen über eine zukünftige Umweltleistung werden stärker reguliert.
Solche Aussagen müssen künftig durch klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen gestützt werden. Erforderlich ist unter anderem ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen. Die Fortschritte müssen regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden.
Das betrifft nicht die einzelne Produkte, aber auch Nachhaltigkeitsseiten, Marketing und öffentlich kommunizierte Umwelt- und Klimaziele.
Gesetzliche Vorgaben sind kein besonderer Umweltvorteil
Unzulässig wird außerdem, gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen als besonderen Vorteil des eigenen Angebots herauszustellen, wenn diese Anforderungen für alle Produkte der betreffenden Kategorie gelten.
Händler sollten daher darauf achten, ob mit Eigenschaften geworben wird, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind. Was alle entsprechenden Produkte aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfüllen müssen, darf nicht den Eindruck eines besonderen Umweltvorteils des eigenen Angebots erwecken.
Was gilt für vorhandene Waren, Verpackungen und Werbemittel?
Eine wichtige praktische Frage betrifft Waren, Verpackungen und Werbematerialien, die bereits vor dem 27. September produziert oder beschafft wurden.
Der Bundestag hat am 24. September 2026 eine befristete Ergänzung des UWG beschlossen: Bei Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter EmpCo-Verstöße auf Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll bis zum 26. September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten. Dabei sind insbesondere die Schwere des Verstoßes, bereits unternommene Abhilfemaßnahmen sowie Kosten und Umweltfolgen seiner Beseitigung abzuwägen. Eine pauschale Abverkaufsfrist entsteht dadurch nicht.
Eine pauschale Abverkaufsfrist ergibt sich daraus jedoch nicht. Händler sollten vorhandene Bestände deshalb prüfen und mögliche Anpassungen nicht aufschieben.
Checkliste
Händler sollten insbesondere folgende Bereiche in den Blick nehmen:
- Website und Online-Shop
- Produktbeschreibungen
- Social Media
- Verpackungen
- Prospekte und Flyer
- Schaufenster und Displays
- eigene Siegel und Logos
- Klima- und Umweltversprechen
- Nachhaltigkeits- und Unternehmensziele
Der GreenClaim-Check der IHK Dortmund unterstützt Sie dabei, Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, pauschale Umweltversprechen und kompensationsbasierte Klimaaussagen strukturiert zu prüfen. Er ersetzt jedoch keine Rechtsberatung.
FAQ der Europäischen Kommission bietet Orientierung
Die Europäische Kommission hat zur EmpCo-Richtlinie einen umfangreichen Fragen-und-Antworten-Katalog veröffentlicht. Darin erläutert sie zahlreiche praktische Abgrenzungsfragen, unter anderem zu allgemeinen Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln, Klimaaussagen, CO₂-Kompensation und zukünftigen Umweltleistungen.
Die FAQ sind auch in deutscher Sprache verfügbar und können Unternehmen bei der Prüfung ihrer eigenen Kommunikation unterstützen. Die Antworten stellen allerdings keine rechtsverbindliche Auslegung dar.
Die neuen Vorgaben gelten ab 27. September 2026. Händler, die gegenüber Verbrauchern mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben, sollten ihre Kommunikation daher jetzt überprüfen und erforderliche Änderungen rechtzeitig umsetzen.
