Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Hersteller und Händler

Reparieren statt wegwerfen: Mit dem neuen „Recht auf Reparatur“ sollen Verbraucher Produkte länger nutzen können. Seit Ende Juli 2026 gelten neue Vorgaben für Hersteller und Händler. Neben einer Reparaturpflicht für bestimmte Produkte ändern sich auch die Gewährleistungsregeln im Verbrauchsgüterkauf.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren hat Deutschland das sogenannte „Recht auf Reparatur“ eingeführt. Ziel der Neuregelung ist es, Reparaturen attraktiver zu machen, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und die vorzeitige Entsorgung noch brauchbarer Waren zu vermeiden.
Für Unternehmen bringt das neue Recht unterschiedliche Pflichten mit sich. Dabei ist zwischen der Reparaturpflicht bestimmter Hersteller und den neuen Gewährleistungsregeln für Händler zu unterscheiden.

Hersteller müssen bestimmte Produkte reparieren

Verbraucher erhalten für bestimmte Produktgruppen einen Anspruch auf Reparatur gegenüber dem Hersteller. Dieser Anspruch kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.
Erfasst werden derzeit unter anderem Waschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Smartphones und Tablets sowie weitere europarechtlich festgelegte Produktgruppen.
Hersteller müssen die betroffenen Waren grundsätzlich reparieren, sofern eine Reparatur technisch möglich ist. Die Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums und zu einem angemessenen Preis erfolgen. Anders als bei einer Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung muss der Verbraucher die Kosten grundsätzlich selbst tragen.
Hersteller dürfen außerdem keine Vertragsklauseln oder technischen Maßnahmen einsetzen, die eine Reparatur behindern, soweit diese nicht durch legitime und objektive Gründe gerechtfertigt sind. Auch Ersatzteile und Werkzeuge müssen unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu angemessenen Preisen zur Verfügung gestellt werden.
Hat der Hersteller keinen Sitz innerhalb der Europäischen Union, können die Pflichten auf seinen Bevollmächtigten oder Importeur und unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf den Vertreiber übergehen.

Reparatur verlängert die Gewährleistungsfrist

Für Händler besonders wichtig sind Änderungen im allgemeinen Kaufrecht. Sie betreffen nicht nur die speziell von der Hersteller-Reparaturpflicht erfassten Elektrogeräte, sondern grundsätzlich den Verbrauchsgüterkauf.
Entscheidet sich ein Verbraucher bei einem Sachmangel im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur statt für die Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache, verlängert sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate.
Bei der üblichen zweijährigen Gewährleistungsfrist bedeutet dies, dass die Frist insgesamt drei Jahre betragen kann.
Der Verkäufer muss den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung darüber informieren, dass er grundsätzlich zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen kann und dass sich die Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur um zwölf Monate verlängert.
Die neuen Regelungen gelten für Verbraucherverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.

Reparierbarkeit wird Bestandteil des Mangelbegriffs

Auch der Begriff des Sachmangels wird erweitert. Kann bei einer Ware üblicherweise erwartet werden, dass sie reparierbar ist, gehört die Reparierbarkeit künftig grundsätzlich zu den objektiven Anforderungen an die Ware.
Ein Produkt kann daher mangelhaft sein, wenn es entgegen der berechtigten Erwartung nicht repariert werden kann.
Im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt diese Änderung bereits für die neuen Kaufverträge. Für Kaufverträge zwischen Unternehmen greift die entsprechende Änderung dagegen erst für Verträge, die ab dem 1. Januar 2028 geschlossen werden.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Hersteller sollten zunächst prüfen, ob ihre Produkte zu den vom Recht auf Reparatur erfassten Produktgruppen gehören. Ist dies der Fall, müssen insbesondere Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteilversorgung, Preise und interne Prozesse überprüft werden.
Für Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, besteht unabhängig davon Handlungsbedarf. Sie sollten ihre Abläufe bei Reklamationen an die neuen Vorgaben anpassen. Beschäftigte, die Gewährleistungsfälle bearbeiten, müssen insbesondere wissen, dass Verbraucher über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur zu informieren sind.
Auch bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen sollten überprüft werden, wenn sie Angaben zu Gewährleistungsfristen oder zur Nacherfüllung enthalten.
Praxis-Tipp: Das „Recht auf Reparatur“ ist nicht mit der gesetzlichen Gewährleistung gleichzusetzen. Während sich der neue Reparaturanspruch nach Ablauf der Gewährleistung nur gegen Hersteller bestimmter Produktgruppen richtet, betreffen die Änderungen des Gewährleistungsrechts einen wesentlich größeren Kreis von Unternehmen. Händler sollten deshalb insbesondere ihre Reklamationsprozesse und Kundeninformationen überprüfen.