Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen: Inkludierte Gefährdungsbeurteilung, Ansprechpartner

Schwerbehinderten Menschen kommt im Arbeitsleben eine Reihe von besonderen Schutzvorschriften zugute. Die Beschäftigung von Schwerbehinderten wirft daher für einen Arbeitgeber viele Fragen auf. Die inkludierte Gefährdungsbeurteilung unterstützt bei der Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze.

Was ist eine inkludierte Gefährdungsbeurteilung?

Menschen mit schweren Behinderungen benötigen im Beruf häufig andere Schutzmaßnahmen als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Behinderung, z.B. bei motorischen oder sensorischen Einschränkungen. Deshalb ist es wichtig, auch diese speziellen Gefahren, die sich durch die Behinderung ergeben, in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, zu bewerten und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Durch die inkludierte Gefährdungsbeurteilung (iGB) werden bestehende Gefährdungen gezielt und systematisch ermittelt, bewertet und daraus geeignete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt. Als Beurteilungsmaßstab der Risiken (des Gefährdungspotenzials) dienen Personen mit durchschnittlichen Eigenschaften und Fähigkeiten.

Unterstützung: Integrationamt

Arbeitgebende erhalten Unterstützung bei der Erstellung einer inkludierten Gefährdungsbeurteilung durch durch das Integrationsamt Mecklenburg-Vorpommern.
Die Mitarbeitenden des Integrationsamtes informieren und beraten Beschäftigte und Unternehmen zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben stehen.
Nach § 185 SGB IX erhebt und verwendet das Integrationsamt die Ausgleichsabgabe, führt den besonderen Kündigungsschutz durch und gewährt Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber. Ebenso führt das Integrationsamt Seminare und Bildungsmaßnahmen für die betrieblichen Integrationsteams durch. Das Integrationsamt arbeitet eng mit Rehabilitationsträgern, Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Behindertenverbänden und Gewerkschaften zusammen. Für das betriebliche Inklusionsteam ist es ein Ratgeber und Partner.
Ziel ist es, schwerbehinderte Menschen dauerhaft auf geeigneten Arbeitsplätzen einzugliedern.

Für wen gelten die besonderen Schutzvorschriften?

Schwerbehinderte Menschen

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Hinweis

Als schwerbehindert gelten alle Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 Prozent.

Gleichgestellte

Die gleichgestellten behinderten Menschen sind nicht schwerbehindert. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 Prozent, aber weniger als 50 Prozent werden auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit Schwerbehinderten gleichgestellt.
Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass die Person infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz:
  • nicht erlangen kann (Dies ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die Einstellung eines Bewerbers davon abhängig macht, dass er bei der Berechnung der Schwerbehindertenabgabe den Bewerber auf einen Pflichtplatz anrechnen kann.)
  • oder nicht behalten kann (Erforderlich ist die konkrete Gefahr, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert. Hierbei muss die Behinderung zumindest eine mögliche Ursache sein.)

Hinweis

Die Gleichstellung wird bei ihrer Bewilligung rückwirkend mit dem Antragseingang bei der Bundesagentur für Arbeit wirksam. Sie kann auch befristet erteilt werden.

Sonderfall: Behinderte Jugendliche

Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene können für die Zeit ihrer Berufsausbildung den Schwerbehinderten gleichgestellt werden, selbst wenn der Grad der Behinderung unter 30 Prozent liegt oder noch keine Behinderung festgestellt wurde. Es genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit. Zwar sind für diese Jugendliche die Schutzvorschriften für Schwerbehinderte nicht anzuwenden, doch ist eine Betreuung durch den Integrationsfachdienst und damit der Erhalt von Leistungen möglich.

Ansprechpartner für Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Für alle Themen rund um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen stehen in Mecklenburg-Vorpommern seit 2023 vier Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber, kurz EAA, zur Verfügung.
Die EAA sind in den Themenbereichen Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung fachkundig und engagiert:
  • Die Beraterinnen und Berater der EAA nehmen proaktiv mit Arbeitgebern der Region Kontakt auf.
  • Sie stehen allen Arbeitgebern in Mecklenburg-Vorpommern als Lotse bei Fragen zu Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung zur Verfügung.
  • Sie unterstützen dabei, den jeweils richtigen Antrag beim jeweils zuständigen Leistungsträger zu stellen.
Arbeitgebern entstehen durch die Inanspruchnahme der EAA keine Kosten.
Kontakt Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber Schwerin (EAA):
Wismarsche Straße 183/185, 19053 Schwerin
Tel.: 0385 778 872 31; E-Mail: info@eaa-mv.de
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