Kompaktes zum IHK-Beitrag

Wir haben für Sie Details zum IHK-Beitrag zusammengestellt. Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, beantworten wir Ihnen diese. Nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf.

Was sind Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern (IHK) sind öffentliche Abgaben und steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Sie gelten nicht nur konkrete Dienstleistungen ab, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, damit diese die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben ausführen kann.
IHK-Beiträge haben keinen Entgeltcharakter. Daher besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Mitglieder die Angebote und Dienstleistungen ihrer IHK tatsächlich nutzen.

Warum müssen die IHK-Mitglieder einen Beitrag zahlen?

Die Arbeit der IHK finanziert sich zu einem wesentlichen Teil aus den Beiträgen ihrer Mitgliedsbetriebe. Pflichtmitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge ermöglichen es der IHK, ihrem gesetzlichen Auftrag, und zwar der Interessenvertretung der Wirtschaft, in bester Qualität nachzukommen. Die gesetzlichen Pflichtbeiträge der Mitglieds-unternehmen gelten deshalb als öffentliche Abgaben. Damit ist sichergestellt, dass die IHK unabhängig von Einzelinteressen und staatlicher Einflussnahme handeln kann.
Alle IHK-Mitglieder bilden eine Art Solidargemeinschaft. Diese zeichnet sich gerade dadurch aus, dass Leistungen umverteilt werden und nicht jeder exakt das Maß an individueller Leistung erhält, das er eingebracht hat. Nur dadurch ist es zum Beispiel möglich, dass unsere IHK (potenzielle) Existenzgründer kompetent beraten kann, die diese Anlaufhilfe dringend benötigen, sich aber (noch) keine entgeltliche Beratung leisten können. Das Gleiche gilt für Unternehmen in der Krise, denen unsere IHK auch ohne Honorar wertvolle Beratung und Hilfestellung gibt.
Mit den IHK-Beiträgen werden darüber hinaus zahlreiche vom Staat übertragene Aufgaben realisiert:
  • wirtschaftspolitische Stellungnahmen,
  • Beratung von Behörden und Gerichten,
  • die öffentliche Bestellung von Sachverständigen sowie
  • Organisation und Durchführung von Prüfungen der dualen Berufsausbildung.
Dies sind nur einige Beispiele. Mit kompetenten Beratern bieten wir unseren Mitgliedern darüber hinaus Rat und Unterstützung in (fast) allen Fragen, die Unternehmer in der Praxis regelmäßig beschäftigen. Ob direkt oder indirekt - von diesen und weiteren Leistungen profitieren letztlich alle Gewerbetreibenden in unserer Region

Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?

Die Vollversammlung beschließt jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und der Umlage. Die jährlich beschlossene Wirtschaftssatzung wird im Wirtschaftskompass am Anfang des Jahres veröffentlicht. Da die IHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist, ist sicher-gestellt, dass die Beitragsbelastung für die Mitglieder so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.

Wer muss IHK-Beitrag zahlen?

Aus der Mitgliedschaft zur IHK ergibt sich die Beitragspflicht. Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die im IHK-Bezirk entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unter-halten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sind Mitglieder der Industrie- und Handelskammer und unterliegen damit der Beitragspflicht. Ausgenommen sind Unternehmen, welche ausschließlich der Handwerkskammer angehören. Die Klassifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist maßgeblich.
Die Beitragspflicht hängt also nicht davon ab, ob Sie im Beitragsjahr auch tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen müssen oder ob die Gewerbesteuerveranlagung tatsächlich (schon) erfolgt ist. IHK-zugehörig sind demnach nicht nur Unternehmen mit Sitz oder selbstständiger Zweigniederlassung, sondern auch solche mit unselbständigen Filialen, Auslieferungslager u. ä. im hiesigen IHK-Bezirk.

Wann ist eine Freistellung vom IHK-Beitrag möglich?

Gesetzlich sind zwei Freistellungskriterien geregelt:

Für Kleingewerbetreibende

  • Nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige (sogenannte Kleingewerbetreibende) und eingetragene Vereine werden vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 EUR im Jahr nicht überschreitet.

Sonderregelung für Existenzgründer

Natürliche Personen gelten als Existenzgründer, wenn sie
  • nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und
  • in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben und
  • nicht mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren und
  • einen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr unter 25.000,00 EUR erwirtschaften.
Erfüllt Ihr Unternehmen alle diese Kriterien, ist es im Jahr der Betriebseröffnung und im darauf folgenden Jahr vollständig vom Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) befreit. Im dritten und vierten Jahr wird zwar der Grundbeitrag erhoben, aber keine Umlage.

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Höhe des Gewerbeertrags, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb des Unternehmens (Bemessungsgrundlage). Die Staffelungsgrenzen für den Grundbeitrag sowie die Hebesätze für die Umlage finden Sie in der Wirtschaftssatzung des jeweiligen Jahres.

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340,00 EUR von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
Der IHK-Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind.

Wann muss der IHK-Beitrag gezahlt werden?

Der Beitrag ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheides zu entrichten. Bitte geben Sie unbedingt die Belegnummer und die Debitorennummer an.
Der Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt, somit muss ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der IHK innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.

Der Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Der Beitrag ist somit dennoch zu zahlen und wird ggf. im Anschluss an das Widerspruchsverfahren zurückerstattet.

Was kann ich bei Zahlungsschwierigkeiten tun?

Bei Zahlungsschwierigkeiten wenden Sie sich möglichst umgehend nach Erhalt des Beitragsbescheids direkt an uns. So können wir Stundungen und Ratenzahlungen vereinbaren, die es Ihnen erleichtern, den IHK-Beitrag zu entrichten.

Warum werden vorläufige Veranlagungen durchgeführt?

Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine vorläufige Beitragsveranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient die letzte vorliegende Bemessungsgrundlage.

Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann eine Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. mit dem nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.
Ist Ihre vorläufige Veranlagung zu hoch, da der Gewerbeertrag für das aktuelle Kalenderjahr eine erhebliche Abweichung erwarten lässt? Dann können Sie eine Anpassung der Vorauszahlung formlos beantragen.

Woher bekommt die IHK die Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb?

Die Finanzämter sind zur Mitteilung der Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb an die IHK verpflichtet und übermitteln nach den gesetzlichen Bestimmungen diese Bemessungsgrundlagen. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung.

Weitere Einkünfte (z.B. aus nicht selbständiger Tätigkeit, freiberufliche Einkünfte etc.) sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Bemessungsgrundlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren.

Muss ich trotz Gewerbeabmeldung Beitrag zahlen?

Die Beitragspflicht endet bei Personen und Personengesellschaften, wenn die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich eingestellt wurde. Als Nachweis ist die Gewerbeabmeldung vom zuständigen Gewerbeamt erforderlich. Die Beitragsveranlagung entfällt sodann ab dem nächsten Jahr. Sollte die gewerbliche Tätigkeit weniger als drei Monate im Jahr der Abmeldung ausgeübt worden sein, kann von der Erhebung des Grundbeitrags auf Antrag ganz oder teilweise abgesehen werden.

Auch nach der Betriebsaufgabe können für die vergangenen Jahre noch Beitragsbescheide in Form von Abrechnungen ergehen.
Für Kapitalgesellschaften ist die Löschung aus dem Handelsregister ausschlaggebend, nicht schon die Gewerbeabmeldung. Denn die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.

Mitgliedschaft bei IHK und HWK

Ich bin sowohl Mitglied der Industrie- und Handelskammer als auch der Handwerkskammer. Muss ich an beide Kammern Beitrag zahlen?
Sogenannte gemischt-gewerbliche Betriebe, also Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000,00 EUR überschreitet.

Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis des handwerklichen zum nichthandwerklichen Betriebsteils orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach der anteiligen Bemessungsgrundlage.

Gibt es eine Beitragsermäßigung für Komplementärgesellschaften?

Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich ausschließlich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls unserer IHK zugehörigen Personengesellschaft erschöpft, kann der Grundbeitrag auf Antrag um 50 Prozent ermäßigt werden.

Beitragspflicht für eine unselbständige Betriebsstätte?

In Ihrem IHK-Bezirk ist nur eine unselbständige Betriebsstätte angemeldet, unser Hauptsitz liegt woanders. Muss ich für die Betriebsstätte trotzdem einen Beitrag zahlen?

Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Für die Berechnung des Grundbeitrages und der Umlage wird nur der auf den Bezirk der jeweiligen IHK entfallende zerlegte Gewerbeertrag zu Grunde gelegt. Diesen zerlegten Gewerbeertrag ermittelt das Finanzamt. Jedes handelsregisterliche Unternehmen zahlt pro IHK-Bezirk mindestens einmal Grundbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten.

Warum sind die IHK-Beiträge regional unterschiedlich?

Die Beiträge werden nicht zentral festgesetzt, sondern die regionale IHK-Vollversammlung entscheidet über die Beitragshöhe. Wenn die Unternehmer mehr IHK-Leistungen beschließen, so müssen sie diese über höhere Beiträge oder Gebühren finanzieren. Eine untere Grenze ist dort gesetzt, wo die IHKs ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen müssen. Aber auch hier gibt es Unterschiede, weil sich die Regionen in der Wirtschaftskraft ihrer Unternehmen unterscheiden. Das kann dazu führen, dass eine IHK in einer Region mit schwächerer Wirtschaftskraft etwas höhere Beiträge erheben muss, um ihren Aufgaben gerecht zu werden.