So gründen Sie mit der richtigen Rechtsform

Bei der Wahl der Rechtsform sollten Gründer eines Unternehmens ihre persönlichen Vorstellungen mit betriebswirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen, insbesondere auch haftungsrechtlichen Kriterien abwägen. Hierzu stellen wir Ihnen nachfolgend die wichtigsten Rechtsformen vor.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) unterscheidet zwischen Kaufleuten (§ 1 Handelsgesetzbuch - HGB) und Nichtkaufleuten, den sogenannten Kleingewerbetreibenden (KGT). Beide müssen die Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Des Weiteren müssen sich Kaufleute mit ihrem Unternehmen in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen lassen. KGTs können über eine mögliche, aber freiwillige Eintragung ins Handelsregister jederzeit selbst entscheiden.
Die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform sollte wohlüberlegt sein. Dabei helfen vor allem folgende zentrale Fragen:

1. Allein oder im Team?
Soll die unternehmerische Tätigkeit alleine oder gemeinsam mit Partnerinnen und Partnern ausgeübt werden?

2. Haftung – begrenzt oder unbeschränkt?
Welche Bedeutung hat die Frage der Haftungsbeschränkung – insbesondere im Hinblick auf das Privatvermögen der Gesellschafter?

3. Eigenkapital – was steht zur Verfügung?
Wie viel Kapital kann für die Gründung der Gesellschaft eingebracht werden?

Diese Überlegungen ermöglichen bereits eine erste Eingrenzung geeigneter Rechtsformen. Darüber hinaus spielt auch die steuerliche Behandlung der jeweiligen Gesellschaftsform eine wichtige Rolle. Kommen mehrere Rechtsformen in Betracht, empfiehlt sich ein Gespräch mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, um die steuerlich vorteilhafteste Variante zu ermitteln.

Eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau (e.K.)

Die Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns (e. K.) bzw. der eingetragenen Kauffrau ist für Einzelunternehmer gedacht, die ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) betreiben. Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, sobald Umfang und Organisation ihres Geschäftsbetriebs eine kaufmännische Einrichtung erfordern.
Mit der Eintragung wird der Unternehmer zum Kaufmann im rechtlichen Sinne und erhält das Recht, eine sogenannte Firma – also einen Handelsnamen – zu führen. Diese Firma muss einen eindeutigen Rechtsformzusatz enthalten, zum Beispiel „eingetragener Kaufmann“, „e. K.“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“. Die Haftung ist – wie bei nicht eingetragenen Einzelunternehmern – nicht beschränkt: Der Inhaber haftet uneingeschränkt mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen.
Die Eintragung bringt jedoch gewisse Vorteile mit sich, wie eine größere Außenwirkung, eine freiere Wahl des Firmennamens und das Auftreten als Kaufmann mit HGB-Rechtsstatus, was im Geschäftsverkehr häufig als Zeichen von Seriosität wahrgenommen wird.

Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist eine Personengesellschaft, die von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet wird, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Alle Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch – also auch mit ihrem Privatvermögen – für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Diese umfassende Haftung verleiht der OHG in der Praxis eine besondere Bonität und kann das Vertrauen von Kreditgebern oder Geschäftspartnern stärken. Die Gesellschaft muss unter einer gemeinschaftlichen Firma im Handelsregister eingetragen werden. Der Rechtsformzusatz „offene Handelsgesellschaft“ oder die Abkürzung „OHG“ ist zwingend.
Im Gesellschaftsvertrag werden meist die Geschäftsführung, Vertretung, Gewinnverteilung sowie weitere interne Regelungen festgelegt. Ohne abweichende Vereinbarung haben alle Gesellschafter gleiche Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen.

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Sonderform der Personengesellschaft, die durch die Kombination zweier Gesellschaftertypen geprägt ist:
  • Komplementär – haftet unbeschränkt wie bei der OHG
  • Kommanditist – haftet nur in Höhe seiner Einlage
Diese Struktur ermöglicht es, zusätzliche Kapitalgeber (Kommanditisten) zu gewinnen, ohne ihnen Einfluss auf die Geschäftsführung zu gewähren. Das ist besonders attraktiv für Unternehmer, die Kapital suchen, aber alleinige Entscheidungsgewalt behalten wollen.
Die KG muss – wie die OHG – ins Handelsregister eingetragen werden. Der Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ ist verpflichtend. Der Gesellschaftsvertrag regelt üblicherweise die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie die Befugnisse der Gesellschafter.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und zählt seit Jahrzehnten zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland – insbesondere im Mittelstand. Der entscheidende Vorteil: die Haftung der Gesellschafter ist auf die Einlage beschränkt, das Privatvermögen ist grundsätzlich geschützt.
Für die Gründung ist ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich, wobei 12.500 Euro bei der Anmeldung zur Eintragung mindestens eingezahlt sein müssen. Die GmbH entsteht rechtlich erst mit der Eintragung ins Handelsregister – bis dahin handelt es sich um eine sog. Vor-GmbH mit eingeschränkter Haftungsbeschränkung.
Die GmbH kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Sie benötigt zwingend einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und unterliegt umfangreichen Buchführungs- und Offenlegungspflichten.

Die UG (Haftungsbeschränkt)

Die UG (haftungsbeschränkt), häufig auch als „Mini-GmbH“ bezeichnet, wurde im Jahr 2008 eingeführt, um Gründern mit geringem Startkapital eine haftungsbeschränkte Unternehmensform zu ermöglichen. Sie ist rechtlich eine Sonderform der GmbH und unterliegt denselben Regelungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG).
Im Unterschied zur klassischen GmbH genügt bei der UG bereits ein Stammkapital von 1 Euro – allerdings sind Sacheinlagen ausgeschlossen. Zudem besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Thesaurierungspflicht: 25 % des Jahresüberschusses müssen in eine Rücklage eingestellt werden, bis das Kapital auf 25.000 Euro angewachsen ist. Erst dann kann die UG in eine „vollwertige“ GmbH umgewandelt werden.
Die UG bietet sich insbesondere für Gründer mit geringer Kapitaldecke an, erfordert aber ein hohes Maß an kaufmännischer Disziplin und sorgfältiger Liquiditätsplanung.

Die GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine hybride Rechtsform, bei der die Vorteile der KG mit der Haftungsbeschränkung einer GmbH kombiniert werden. Hierbei übernimmt eine GmbH die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär). Die übrigen Gesellschafter – häufig natürliche Personen – sind Kommanditisten und haften somit nur in Höhe ihrer Einlage.
Diese Konstruktion ist besonders in der mittelständischen Wirtschaft beliebt, da sie steuerliche Vorteile einer Personengesellschaft mit dem Haftungsschutz einer Kapitalgesellschaft verbindet. Auch eine UG kann als Komplementärin auftreten („UG & Co. KG“).

Die Aktiengesellschaften (AG, SE) und die Genossenschaft

Diese Rechtsformen sind im deutschen Mittelstand eher selten anzutreffen. Sie sind stark reguliert und mit komplexen Gründungs- und Berichtspflichten verbunden. Für klassische Unternehmensgründer sind sie daher in der Regel keine sinnvolle Wahl. Auf eine vertiefte Darstellung wird deshalb verzichtet.

Kleingewerbetreibende (KGT / Einzelunternehmer)

Kleingewerbetreibende sind natürliche Personen, die ein Gewerbe ausüben, das nicht nach Art und Umfang ein Handelsgewerbe darstellt (§ 1 Abs. 2 HGB). Sie sind deshalb nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet und unterliegen nicht dem HGB, sondern dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Sie haften uneingeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen und sind in all ihren unternehmerischen Entscheidungen vollkommen frei. Die Buchführung kann in der Regel in einfacher Form erfolgen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Die Gewinne stehen dem Einzelunternehmer alleine zu und können frei verwendet werden.
Diese Rechtsform eignet sich insbesondere für Gründer mit kleinem Geschäftsumfang, nebenberuflich Tätige oder Selbstständige in lokalen Dienstleistungsbereichen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR / BGB-Gesellschaft)

Die GbR ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Sie entsteht bereits durch mündliche oder konkludente Vereinbarung von mindestens zwei Personen, die sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.
Jede GbR kann gewerblich oder nicht-gewerblich tätig sein. Die Gesellschafter haften wie beim Einzelunternehmen persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird dringend empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich.

Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 wurde ein Gesellschaftsregister eingeführt. Seitdem können – und in bestimmten Fällen müssen – GbRs eingetragen werden. Die eingetragene GbR (eGbR) erhält durch die Eintragung eigene Rechtspersönlichkeit und kann selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein.
Die Eintragung ist insbesondere erforderlich, wenn die Gesellschaft Immobilien erwerben oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten möchte. Trotz Eintragung bleibt die persönliche Haftung der Gesellschafter bestehen.

Die Stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Beteiligung: Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Einlage am Handelsgewerbe eines anderen, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Er ist am Gewinn beteiligt, hat jedoch keine Mitspracherechte in der Geschäftsführung.
Die stille Gesellschaft ist nicht eintragungspflichtig und eignet sich vor allem für Investoren, die Kapital bereitstellen möchten, ohne in das operative Geschäft involviert zu werden.

Detaillierte Informationen zu den Rechtsformen

Details zu jeder Rechtsform können Sie in unseren Merkblätter unter “Weitere Informationen” finden.