Gründe ein Unternehmen mit der richtigen Rechtsform

Bei der Wahl der Rechtsform sollten Gründer eines Unternehmens ihre persönlichen Vorstellungen mit betriebswirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen, insbesondere auch haftungsrechtlichen Kriterien abwägen. Hierzu geben wir erste hilfreiche Tipps.
Die wichtigste Frage lautet: Will jemand die gewerbliche Tätigkeit allein ausüben oder will er dies mit einem oder mehreren Personen tun? Die Aufnahme einer Person kann ggfs. die Eigenkapitalbasis des Unternehmens verbessern, dem Betrieb Know-how zuführen, zusätzliche Arbeitskraft bereitstellen und dazu beitragen, dass das Unternehmen über die Lebenszeit des Einzelnen hinaus gesichert wird. Voraussetzung für eine Gesellschaftsgründung sollte für alle Beteiligten auf jeden Fall ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen sein.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) unterscheidet zwischen Kaufleuten (§ 1 Handelsgesetzbuch - HGB) und Nichtkaufleuten, den sogenannten Kleingewerbetreibenden (KGT). Beide müssen die Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Des Weiteren müssen sich Kaufleute mit ihrem Unternehmen in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen lassen. KGTs können über eine mögliche, aber freiwillige Eintragung ins Handelsregister jederzeit selbst entscheiden.

Die wichtigsten Rechtsformen im Handelsregister

Eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau (e.K.)

Diese Rechtsform bedeutet für den Inhaber die unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens mit dem Betriebs- und dem Privatvermögen. Der Kaufmann/die Kauffrau hat einen Handelsnamen zu wählen. Dieser wird als Firma ins Handelsregister eingetragen und muss durch einen entsprechenden Rechtsformzusatz die Rechtsform eindeutig erkennen lassen. Als solcher kommt „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“, „e.K.“, e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ in Betracht.

Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine OHG wird von mindestens zwei Gesellschaftern zum Betriebe eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gegründet. Herausragendes Kennzeichen dieser Rechtsform ist die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern auch mit ihrem Privatvermögen. Dies macht die besondere Kreditwürdigkeit der Gesellschaft aus und führte früher zu einer starken Verbreitung. Für die Beteiligungsverhältnisse gibt es keine Vorgaben des Gesetzes. Der Rechtsformzusatz kann entweder in ausgeschriebener oder abgekürzter Form (OHG) verwendet werden. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen stehen in der Regel allen Beteiligten gemeinsam zu. Im Gesellschaftsvertrag kann aber eine andere Regelung vereinbart werden. Über die Anteile am Gewinn und Verlust enthält in der Regel der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung. Die Anteile richten sich vielfach nach dem Anteil der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen.

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Das Wesen der KG besteht darin, dass mindestens ein voll haftender Gesellschafter (persönlich haftender Gesellschafter / Komplementär) und mindestens ein Kommanditist vorhanden sind. Der Kommanditist haftet lediglich in Höhe seiner Kommanditeinlage.
Vielfach wird diese Gesellschaftsform gewählt, wenn eine Erweiterung der Kapitalbasis wünschenswert ist, ohne dass der beschränkt Haftende mitarbeitet und bei der Geschäftsführung mitwirkt. Der Rechtsformzusatz kann entweder in ausgeschriebener oder abgekürzter Form verwendet werden.

Die GmbH

Die GmbH ist seit vielen Jahren die eindeutig bevorzugte Rechtsform bei Neugründungen. Ihr großer Vorteil liegt in dem Ausschluss der persönlichen Haftung, d. h. die Haftung des Gesellschafters beschränkt sich auf die Höhe seines Geschäftsanteils. Ein Rückgriff von Gesellschaftsgläubigern auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist in der Regel ausgeschlossen. Zu beachten ist jedoch, dass diese Haftungsbeschränkung erst mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister greift.

Die UG (Haftungsbeschränkt)

Die UG (haftungsbeschränkt) wird auch als “kleine Schwester” der GmbH bezeichnet. Der Gesetzgeber hat sie 2008 als Alternative zur bis dahin im Vordringen befindlichen Limited (Ltd.) geschaffen. Sie stellt keine neue Rechtsform dar, sondern ist eine besondere Form der GmbH: Sie richtet sich grds. nach dem GmbH-Recht (insbesondere bietet auch sie eine Haftungsbeschränkung), allerdings mit zwei wesentlichen Besonderheiten:
  • das Stammkapital muss nur 1 Euro betragen, wobei Sacheinlagen nicht möglich sind (Stammkapital einer GmbH: 25.000 Euro, Sacheinlagen zulässig) 
  • 25 % des Jahresüberschusses abzüglich des Verlustvortrages aus dem Vorjahr müssen als Gewinnrücklage eingestellt werden (Gewinnausschüttung also nur i. H. v. 75 % möglich)

Die GmbH & Co. KG

Diese besondere Form der KG hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. In ihr ist keine natürliche Person als Komplementär vorhanden; diese Rolle wird vielmehr von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) übernommen. Diese Konstruktion führt dazu, dass, obwohl es sich um eine Personengesellschaft handelt, nur beschränkt Haftende Gesellschafter vorhanden sind. Anstelle der GmbH kann auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Komplementär sein: UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.

Die Aktiengesellschaften (AG, SE) und die Genossenschaft

Für den mittelständischen Unternehmensgründer sind diese Rechtsformen in aller Regel keine gebräuchlichen Rechtsformen. Auf die Darstellung der gesetzlichen Grundnormen für deren Gründung wird daher an dieser Stelle verzichtet.

Nichtkaufleute

Kleingewerbetreibende (Einzelunternehmer)

Nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende (Einzelunternehmer) haften für die Verbindlichkeiten aus ihrer gewerblichen Tätigkeit in voller Höhe, d.h. mit ihrem Privat- und Betriebsvermögen. Als Einzelunternehmer unterliegen sie bei ihren betrieblichen Entscheidungen keinerlei Einschränkungen. Sie haben die volle Selbständigkeit des Unternehmers bei der Geschäftsführung und der Vertretung. Die Gewinnverwendung richtet sich ausschließlich nach ihrem Votum.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR / BGB-Gesellschaft)

Ein kleingewerbliches Unternehmen kann auch mit mehreren Gesellschaftern geführt werden. In diesem Fall geschieht dies zwingend als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt). Diese Rechtsform bedeutet für jeden Gesellschafter – wie auch beim Einzelunternehmer schon der Fall – die persönliche und unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch mit seinem Privatvermögen.
Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen vereinbaren, zu einem gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern (eine GbR mit nur einem Gesellschafter ist daher nicht denkbar). Dies kann formlos erfolgen, sogar in konkludenter Weise. Der gemeinsame Zweck kann z. B. ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb, eine Kooperation oder einzelne gemeinschaftliche Geschäfte sein. Die GbR ist dabei nicht auf „klassische“ Unternehmen beschränkt, die Rechtsprechung nimmt eine solche Gesellschaft bspw. auch bei der Gründung einer Fahrgemeinschaft oder einer Studenten-WG an (gemeinsamer Zweck: Kostenteilung).
Ein weiteres Beispiel für die GbR ist der Gründungsprozess einer GmbH: Solange sich die GmbH in Gründung befindet (sog. Vor-GmbH), rechtlich also noch nicht existiert, ist sie in der Regel als GbR zu bewerten.

Die Stille Gesellschaft

In das Handelsregister nicht eingetragen wird auch die sogenannte Stille Gesellschaft. Das Wesen der Stillen Gesellschaft besteht darin, dass der Stille Gesellschafter eine Einlage in ein Unternehmen leistet. Meist ist dies ein Einzelunternehmen oder auch ein im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann. Als Gesellschaft tritt diese Rechtsform aber nicht in Erscheinung. Die Einlage des Stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Einzelunternehmers über. Er wird aus dessen Rechtsgeschäften nicht berechtigt und verpflichtet und hat auch kein Mitspracherecht in der Geschäftsführung. Lediglich gewisse Kontrollrechte stehen ihm zu. Natürlich hat er einen Anspruch auf einen Anteil am Gewinn. Dagegen kann seine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen werden.