Das Handelsregister

Der Artikel stellt Ihnen das Handelsregister vor und die mit der Eintragung verbundenen Rechtsfolgen für Unternehmer.

Was ist das Handelsregister?

Als Handelsregister bezeichnet man ein öffentliches Verzeichnis, das im Rahmen des Registergerichts Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute in einem bestimmten geografischen Raum führt. Das Handelsregister wird von den Handelsregistergerichten bei den Amtsgerichten ausschließlich in elektronischer Form geführt.
Wichtig! Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung beim örtlich zuständigen Handelsregister anzumelden. 
Eine Eintragung in das Handelsregister ersetzt nicht die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung.
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, das bedeutet, dass Sie auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen vertrauen dürfen. Das Handelsregister dient auch dem Schutz der Firma. Jede neue Firma muss sich nämlich deutlich von den am selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen unterscheiden, sonst ist eine Eintragung nicht möglich.

Erklärfilm zur Eintragung ins Handelsregister

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Funktion des Handelsregisters

Das Handelsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- sowie Schutzfunktion erfüllen. Oft kommt es vor, dass Geschäftspartner aus dem Ausland einen Handelsregistereintrag sehen wollen, um von der tatsächlichen Existenz des Unternehmens überzeugt zu sein. Eine Gewerbeanmeldung reicht Ihnen oftmals nicht aus.
Die Anmeldungen zur Eintragung müssen öffentlich, d.h. notariell beglaubigt werden. Handelsregistereintragungen werden online im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der Umfang der in das Handelsregister zur Eintragung anzumeldenden Tatsachen ist gesetzlich festgelegt. Hierfür besteht nach den §§ 388, 389 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Registerzwang, d.h. die Kaufleute, die persönlich haftenden Gesellschafter oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft können durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Anmeldung bestimmter rechtlicher Vorgänge gezwungen werden.
Das Handelsregister genießt, in ähnlicher Weise wie das Grundbuch, öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt wird.

Wer muss und wer kann sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen?

Die Eintragungspflicht hängt grundsätzlich davon ab, ob man als ein Kaufmann bzw. eine Kauffrau eingestuft wird. Kaufmann i.S.d. § 1 HGB ist jeder der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist hingegen jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch. 

Folgende Kriterien werden im Wesentlichen für die Einzelfallbeurteilung herangezogen:

Art der Geschäftstätigkeit:
z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistung der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, namentliche internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
Umfang der Geschäftstätigkeit:
z.B. Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen.
Maßgebend ist immer das Gesamtbild des Unternehmens.
Umsatz:
Folgende Jahresumsatzzahlen geben einen Anhaltspunkt dafür, wann eine kaufmännische Einrichtung erforderlich ist.
  • Produktion 300.000,00 Euro
  • Großhandel 300.000,00 Euro
  • Einzelhandel 250.000,00 Euro
  • Dienstleistungen 175.000,00 Euro
  • Handelsvertreterprovision 120.000,00 Euro
  • Speisegaststätten 300.000,00 Euro
  • Hotels 250.000,00 Euro
Anzahl der Beschäftigten:
Wenn mehr als 5 Personen beschäftigt werden, spricht dies für eine kaufmännische Einrichtung.
Betriebsvermögen:
Ein Betriebsvermögen ab einer Höhe von ca. 100.000,00 Euro spricht für eine kaufmännische Einrichtung.
Kredithöhe:
Erst ab Beträgen von 50.000,00 Euro spricht dies für eine kaufmännische Einrichtung.
Standorte:
Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für eine kaufmännische Einrichtung.
Es kommt darauf an, ob Ihr Betrieb bereits so kompliziert und umfangreich ist, dass er nur aufgrund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt. Ist kaufmännisch geschultes Personal weder erforderlich noch beschäftigt, spricht dies gegen die Kaufmannseigenschaft (Beispiele: "Tante-Emma-Läden", kleine Gastwirte, Eisdielen, Kantinen, Stehbierbuden, Kioske). Wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, sind Sie als der Inhaber (ob Sie wollen oder nicht) schon per Gesetz Kaufmann. Die Regeln des HGB finden also unmittelbar Anwendung und die Handelsregistereintragung hat nur noch deklaratorische (= bestätigende) Wirkung. Welche Art von Gewerbe Sie betreiben, ist dabei nach der gesetzlichen Neuregelung ohne Bedeutung.
Hinweis: Auch wenn ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in käufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, kann es freiwillig einen Handelsregistereintrag vornehmen lassen. 
Sofern Sie von dieser freiwilligen Eintragung in das Handelsregister Gebrauch machen, erlangen Sie mit dieser konstitutiven (=rechtsbegründenden) Eintragung die Kaufmannseigenschaft. Sie unterliegen also erst vom Augenblick der Eintragung an den Kaufmannsregeln des HGB. Dies gilt allerdings nur für gewerblich tätige Unternehmen. Eine freiberufliche Tätigkeit kann nicht eingetragen werden. Sofern sich ein Einzelunternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird im Zeitpunkt der Eintragung die Kaufmannseigenschaft begründet. Die Unterscheidung zwischen einem Kaufmann und einem Nichtkaufmann stellt sich insbesondere zwischen der Einstufung von Kleingewerbetreibenden zum e.K. bzw. e.Kfr.
Hinweis: Die OHG, die KG, die GmbH bzw. die UG (haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft (AG) werden schon von Gesetzes wegen als Kaufmann eingestuft. Die GmbH und die AG sind Handelsgesellschaften und damit Kaufleute unabhängig davon, ob die Gesellschaft ein Kleingewerbe oder Handelsgewerbe betreibt (sog. Formkaufmann).

Eintragungspflichtige Tatsachen

Die Eintragungspflichtigen Tatsachen sind im HGB, AktG und im GmbHG aufgezählt. Die im Handelsverkehr beteiligten Parteien trifft daher ein gesetzlicher Zwang, diese Tatsachen eintragen zu lassen. Die Eintragungspflicht kann gegebenenfalls mit Zwangsgeldern gem. § 14 HGB von Amts wegen durchgesetzt werden.

Eintragungspflichtig sind insbesondere:

  • Firma und Geschäftsanschrift der Handelsniederlassung, § 29 HGB
  • Änderung der Firma oder Ihrer Inhaber, § 31 HGB
  • jede Änderung nach § 33 Abs. 2 S.2 HGB oder der Satzung und der Auflösung, sowie die Liquidatoren, § 34 HGB
  • Erteilung einer Prokura, § 53 HGB
  • Anmeldung OHG, § 106 HGB
  • Auflösung einer OHG, § 143 HGB
  • Fortsetzung einer OHG, § 144 HGB
  • Anmeldung der Liquidatoren einer OHG, § 148 HGB
  • Anmeldung einer KG, § 162 HGB
  • Anmeldung einer GmbH, § 7 GmbHG
  • Eintragung der Geschäftsführer, § 39 GmbHG
  • Eintragung der Gesellschafter, § 40 GmbHG
  • Stammkapitalerhöhungen § 57 GmbHG
  • Liquidatoren einer GmbH, § 67 GmbHG

Die Eintragungen in das Handelsregister ist in zwei Abteilungen untergliedert.

In der Abteilung A (HRA) werden
  • der Einzelkaufmann (e.K.),
  • die offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • die Kommanditgesellschaft und
  • die Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV)
eingetragen. Das Handelsregister Abteilung A gibt Auskunft über Sitz und Rechtsform, Name des Inhabers bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung und Abbestellung der Prokuristen, Eröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Auflösung einer Gesellschaft und das Erlöschen einer Firma.
In der Abteilung B werden
  • die Aktiengesellschaft,
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien,
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
  • der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
eingetragen.  Das Handelsregister Abteilung B gibt u.a. Auskunft über Firma, die Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens, Ort des Sitzes, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, Liquidation, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Löschung der Firma.

Wirkungen der Handelsregistereintragung

Insbesondere dann, wenn eine freiwillige Handelsregistereintragung erwogen wird, stellt sich die Frage nach den Vor-und Nachteilen bzw. den rechtlichen Änderungen, die damit verbunden sind. Aus der Handelsregistereintragung ergeben sich für den Kaufmann bzw. für eine Handelsgesellschaft eine Reihe von Vorteilen und Verpflichtungen. Was differenziert die Kaufleute also? Diese können allerdings aufgrund der rechtlichen Komplexität und des Umfangs nicht vollständig dargestellt werden. 

Auszug, was die Kaufleute von Nichtkaufleuten unterscheidet: 

  • Nur Kaufleute haben das Recht eine Firma zu führen. Durch die Handelsregistereintragung wird die Firma im Registerbezirk gegenüber gleich oder ähnlich lautenden Firmierungen geschützt. Beachtet werden sollte, dass die Handelsregistereintragung zunächst nur regionale Schutzwirkung entfaltet und ggf. ein zusätzlicher markenrechtlicher Schutz der Firma sinnvoll sein kann. Nicht eingetragene Unternehmen können lediglich einen Phantasienamen führen.
  • Das Handelsgewerbe kann verkauft, vererbt und verpachtet werden, so dass der Wert einer bekannten Firma erhalten bleibt.
  • Mit der Eintragung eines kleingewerblichen Unternehmens in das Handelsregister entsteht die Kaufmannseigenschaft und zugleich findet das Handelsgesetzbuch Anwendung, welches Spezialregelungen für Kaufleute enthält.
  • Die Eintragung im Handelsregister vermitteln Vertragspartnern einen ersten Eindruck von Unternehmen, nicht jedoch über Bonität und Seriosität. Durch die Eintragung wird nach außen erkennbar, dass sich der Unternehmer den kaufmännischen Regelungen und Gebräuchen unterwirft. Damit tritt der Unternehmer nach außen professioneller auf und kann mit einem gewissen Vertrauensvorschuss bei Vertragspartnern rechnen. Viele Handelsunternehmen, Banken oder ausländische Vertragspartner setzen für die Aufnahme von geschäftlichen Verbindungen die Eintragung des Geschäftspartners ins Handelsregister voraus. Die Eintragung - und damit auch die Existenz des Unternehmens - kann einfach über einen Handelsregisterauszug nachgewiesen werden.
  • Kaufleute können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.
  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können Prokura erteilen.
  • Sie können selbstständige Zweigniederlassungen gründen, die ebenfalls in das Handelsregister eingetragen werden.
  • Nur wer als Einzelkaufmann/-frau, als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person bzw. als Prokurist im Handelsregister eingetragen ist oder war, kann Handelsrichter werden.
  • Kaufleute können im Voraus rechtswirksam einen Gerichtsstand in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren
  • Unter Kaufleuten finden Handelsbräuche Anwendung
  • Kaufleute müssen Handelsbücher führen sowie Bilanzen und Inventuren aufstellen und hierfür Aufbewahrungsfristen beachten.
  • Die Eintragung im Handelsregister hat Publizitätswirkung. Dies bedeutet sinngemäß, dass Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als bekannt gelten und Tatsachen, die (noch) nicht im Handelsregister eingetragen wurden, gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung haben.
  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können sich auf verschiedene Formvorschriften nicht mehr berufen; z. B. sind sie an eine mündlich übernomme Bürgschaft gebunden. Der Schutz der Regelungen des BGB zu Verbraucherkrediten sowie zu Haustürgeschäften besteht für sie nicht.
  • Bei Geschäften zwischen Kaufleuten gilt die sofortige Rügepflicht für die Mängelhaftung; wird der Mangel nicht unverzüglich gerügt, so gilt die Ware als solche angenommen und die Gewährleistungsansprüche gehen verloren.
  • Für Geschäftsbriefe gelten bestimmte Pflichtangaben: so muss z.B. immer die vollständige Firma, der Sitz, die Handelsregisternummer angegeben werden.
  • Der Grundbeitrag bei der Handelskammer verändert sich durch die Eintragung im Handelsregister.
  • Nur Kaufleute können untereinander einen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstand vereinbaren.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Bei jeder Eintragung einer Tatsache in das Handelsregister erhebt das Registergericht Gebühren. Dabei bestimmt sich die Höhe dieser Gebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV). Die Anmeldung einer einzutragenden Tatsache bei dem zuständigen Registergericht erfolgt in öffentlich beglaubigter Form, das heißt grundsätzlich durch notarielle Beurkundung.
Die zusätzlichen Kosten des Notars richten sich hingegen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Darüber hinaus kann der Notar für weitere Unterstützung in Anspruch genommen werden, in dem er zum Beispiel beratend tätig wird oder mit der Erstellung des zu beurkundenden Gesellschaftsvertrags beauftragt wird.
Wichtig! Zu beachten ist, dass diese Kosten nicht zwangshalber der Gebührenordnung unterliegen, sondern verhandelbar sind und deshalb im Vorfeld geklärt werden sollten.
Die Gebühren des Handelsregisterverfahrens hängen hingegen maßgeblich von zwei Faktoren ab: zum einen von der gewählten Rechtsform (Einzelkaufmann, OHG, GmbH, etc.) zum anderen von der konkreten Ausgestaltung (Zahl der Gesellschafter, Art und Höhe des Stammkapitals, Mustergesellschaftsvertrag oder individueller Gesellschaftsvertrag etc.).

Wie läuft das Eintragungsverfahren ins Handelsregister ab?

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmte Zeichnungen von Unterschriften müssen vor Einreichung zum Handelsregister von einem Notar beglaubigt werden. Dann werden die Unterlagen in elektronischer Form an das Registergericht übermittelt und dort geprüft. Sofern keine Beanstandung besteht, trägt das Gericht die entsprechenden Inhalte ein. Ändern sich eintragungsrelevante Umstände, muss dies wiederum zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet werden, damit die Aktualität der Informationen immer gewährleistet ist. Zusätzlich werden fast alle Neueinträge und Änderungen vom Registergericht von Amts wegen durch Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Achtung vor Adressbuchschwindel nach dem Handelsregistereintrag!
Leider nutzen auch unseriöse Adressverlage die bekannt gemachten Informationen aus und verschicken „Informationen” oder „Aufforderungen” zur Eintragung in Unternehmensverzeichnisse, Branchenregister, Gewerbedateien oder ähnliches. Die Anschreiben haben in der Regel die Form eines Formulars, um den Charakter eines Vertragsangebotes zu verschleiern. Zugleich entsteht der Eindruck, der Absender sei eine öffentliche Stelle oder es würden kostenlose Leistungen angeboten. Oft erhalten Unternehmen mehrere solcher Schreiben, die einen unbewussten Vertragsabschluss bezwecken. Achten Sie im Kleingedruckten auch auf das Wort "Offerte". Bitte prüfen Sie gerade nach Ihrem Handelsregistereintrag Ihres Unternehmens bzw. Ihren Eintragungen den Schriftverkehr genau und wenden Sie sich bei Unklarheiten gerne an uns. 
Mit Ihrer Unterschrift unter dubiose Angebote kommt im Zweifel ein kostspieliger Vertrag zustande, der eine Zahlungspflicht für eine Leistung begründet, die sich in der Aufnahme Ihrer Unternehmensdaten in einem der zahlreichen Internetportale erschöpft.
Adressbuchschwindel < in diesem Artikel informieren wir über Details.
Der Handelsregistereintrag ersetzt nicht die Gewerbeanmeldebescheinigung. Für jede gewerbliche Tätigkeit muss zusätzlich, neben der Handelsregistereintragung, ein Gewerbeschein beantragt werden. Bei der OHG und KG muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldebescheinigung beantragen, bei der GmbH ist der Geschäftsführer zur Anmeldung des Gewerbes verpflichtet.

Firmenführung

Als Kaufmann führen Sie Ihr Geschäft unter einer Firma. Die Firma meint dabei im rechtlichen Sinne nicht das Unternehmen als solches, sondern den Namen, unter dem der Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt und seine Unterschrift abgibt. Das Firmenrecht erlaubt dem Kaufmann, als Firma auch eine Sachbezeichnung oder einen Phantasienamen zu führen (z.B. TOPTEC Computerhandel e.Kfm). Die Firma muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Der Nichtkaufmann muss dagegen grundsätzlich unter seinem Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten und kann zusätzlich Phantasiebegriffe oder Sachzusätze (sog. Geschäftsbezeichnungen) verwenden. Die Grenzen, was noch als zulässige Geschäftsbezeichnung angesehen werden kann, sind hierbei fließend. Entscheidend ist jedenfalls, dass im Rechtsverkehr keine Verwechselungsgefahr mit einem kaufmännischen Gewerbebetrieb (bspw. GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)) hervorgerufen wird.
Die Firmenführung kann ein positives Image Ihres Unternehmens fördern oder auch eine gewisse Solidität zum Ausdruck bringen. Dies ist vor allem im Verkehr mit ausländischen Unternehmen wichtig, die Vertragsabschlüsse häufig von der Handelsregistereintragung abhängig machen. Aber auch Banken erkundigen sich vor einer Kreditvergabe oft nach der Handelsregistereintragung.
TIPP: Bevor Sie die Eintragung Ihrer Firma in das Handelsregister anmelden, empfehlen wir Ihnen, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Rechtsfolgen der Handelsregistereintragung

Handelsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Kaufmann im bzw. für den Betrieb seines Handelsgewerbes tätigt. Das HGB enthält hierfür bestimmte Sondervorschriften, die den Bedürfnissen des Handelsverkehrs angepasst sind und die deshalb Abweichungen gegenüber den Bestimmungen des BGB enthalten. Die wichtigsten dieser in §§ 343 ff HGB enthaltenen Besonderheiten haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt. Soweit darin von einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Rede ist, meint dies einen Vertrag zwischen zwei Kaufleuten.

Schweigen auf Geschäftsbesorgungsanträge

Im bürgerlichen Recht kommt ein Vertrag nur durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung zustande. Schweigt hingegen ein Kaufmann auf einen Antrag, der auf eine Geschäftsbesorgung im Rahmen seines Gewerbes gerichtet ist, dann gilt dies als Annahme (§ 362 Abs. 1 HGB). Sie müssen also ausdrücklich widersprechen, wenn Sie das Geschäft nicht übernehmen wollen.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Haben Sie als Kaufmann mündlich oder telefonisch mit einem Geschäftspartner über Vertragskonditionen verhandelt und bestätigt Ihnen dieser anschließend die Vereinbarung in schriftlicher Form, dann müssen Sie dem Bestätigungsschreiben ausdrücklich widersprechen, wenn es nicht dem Inhalt Ihrer Vereinbarungen entspricht. Anderenfalls kommt der Vertrag zu den Konditionen des Bestätigungsschreibens zustande.
Für den Nichtkaufmann findet diese besondere Regelung keine Anwendung. Ein ausdrücklicher Widerspruch Ihrerseits ist nicht erforderlich, da dem bloßen Schweigen in der Regel keine Erklärungswirkung zukommt.

Vergütung ohne ausdrückliche Vereinbarung

Kaufleute können auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Anspruch auf Vergütung geltend machen (§ 354 Abs. 1 HGB). Denn von ihnen wird generell nicht erwartet, Leistungen unentgeltlich zu erbringen.
Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass eine Vergütung zwischen Vertragsparteien vereinbart wird. Sofern eine ausdrückliche Vereinbarung nicht erfolgt, gilt die "übliche Vergütung", d.h. der ortsübliche Marktpreis als vereinbart. Auch von Nichtkaufleuten wird nicht erwartet, Leistungen unentgeltlich zu erbringen, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war (§ 632 BGB).

Zinsen

Ein Kaufmann kann bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft – ohne Verzug – Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % verlangen (§§ 353, 252 HGB). Das BGB sieht Fälligkeitszinsen nicht vor.
Im kaufmännischen Verkehr kann bei Verzug ein erhöhter Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Dieser Zinssatz gilt für alle Rechtsgeschäfte bei denen Verbraucher (§ 18 BGB) nicht beteiligt sind. Ist ein Verbraucher beteiligt, gilt bei Verzug ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ein weitergehender Verzugsschaden ist nicht ausgeschlossen (§288 BGB).
Grundsätzlich tritt Verzug erst ein, wenn der Gläubiger eine Mahnung ausgesprochen hat. Auch ohne Mahnung tritt Verzug u.a. dann ein, wenn für die Zahlung ein bestimmter Termin vertraglich vereinbart ist (§ 286 Abs. 1 und 2 BGB).
Des Weiteren tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Übersendung einer Rechnung ein. Bei Verbrauchern ist erforderlich, dass in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen wird (§ 286 Abs. 3 BGB).
Im Übrigen besteht unter Kaufleuten ein gesetzlicher Zinssatz von 5 % (§ 352 Abs. 1 HGB) anstelle von 4 % nach bürgerlichem Recht (246 BGB). 

Formfreiheit von Bürgschaften, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnissen

Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse sind nach dem BGB nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten ist. Dieser Schutz vor übereilten Erklärungen gilt für den Kaufmann nicht. Seine Erklärungen sind auch formfrei wirksam (§ 350 HGB). Die z. B. am Telefon oder im persönlichen Gespräch abgegebene Erklärung "Für den Herrn Müller stehe ich ein." kann daher schon zu einer rechtsgeschäftlich bindenden Bürgschaft führen.

Sorgfaltspflicht

Bei Handelsgeschäften verlangt das Gesetz eine gegenüber dem gewöhnlichen Maßstab erhöhte Sorgfaltspflicht, die es als "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" beschreibt. Diese enthält z. B. die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung aller Brief-/ Telefax- / Telegrammein- und -ausgänge, zur ausreichenden Versicherung wichtiger Sendungen, zur Prüfung von Unterschriften auf Schecks sowie zur sorgfältigen Aufbewahrung von Firmenbriefbögen und -stempeln, um Missbrauch zu verhindern.

Laufende Rechnung / Kontokorrent

Nur der Kaufmann kann eine Kontokorrentabrede treffen (§ 355 HGB). In einer längeren Geschäftsbeziehung werden dann die gegenseitigen Forderungen miteinander verrechnet und können nicht einzeln geltend gemacht werden. Nach Abschluss der vereinbarten Periode wird ein Saldo berechnet, der an die Stelle der ursprünglichen Forderungen tritt.

Annahmeverzug beim Handelskauf

Nimmt ein Käufer die bestellte Ware nicht ab, hat der Kaufmann weitergehende Rechte als ein Nichtkaufmann, der dem BGB unterliegt. Der Kaufmann kann die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern oder sie nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern lassen (§ 373 HGB).
Der Nichtkaufmann hat bei Annahmeverzug nur die Möglichkeit der allgemeinen Hinterlegung gemäß § 372 BGB. Die allgemeine Hinterlegung lässt nur die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren sowie besonderen Wertsachen bei der Hinterlegungsstelle zu.

Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf

Beim beiderseitigen Handelskauf unterliegt der Käufer bei der Warenannahme einer strengen Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377 ff HGB). Er ist als Kaufmann verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel bzw. Fehllieferungen gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen offenen und verdeckten Mängeln. Als offen werden solche Mängel bezeichnet, die bei einer sorgfältigen Untersuchung nach Ablieferung der Ware erkennbar sind. Bei Lieferung größerer Mengen sind Stichproben zu nehmen (z. B. bei Konserven); angelieferte Maschinen sind in Gang zu setzen; eine Probeverarbeitung kann geboten sein, wenn ein Mangel des gelieferten Materials nur hierdurch erkennbar ist. Ist der Mangel bei einer solchen Untersuchung erkennbar, dann muss direkt anschließend gerügt werden. Schon geringe, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang vermeidbare Nachlässigkeit macht die Rüge verspätet. Bei leicht verderblichen Waren kann beispielsweise eine Untersuchung und Rüge noch am Tag der Anlieferung geboten sein.
Konnte der Mangel auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden und tritt er erst später zutage, so liegt ein verdeckter Mangel vor (Bsp.: Die gezogenen Proben waren in Ordnung und erst später finden sich mangelhafte Produkte; der Mangel einer Maschine zeigt sich erst bei Aufnahme der Serienproduktion). Hier ist unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Da der Käufer für den Zeitpunkt der Entdeckung und die erfolgte Untersuchung beweispflichtig ist, sollten darüber Protokolle angelegt werden.
Die Anzeige muss Art und Umfang der Mängel genau bezeichnen, damit später nicht andere Mängel "nachgeschoben" werden können. Die in der Praxis zum Teil anzutreffende Kurznachricht "Die gelieferten Waren sind unbrauchbar" reicht also keinesfalls.
Erfolgt nach der ersten rechtzeitigen Rüge eine Nachbesserung und ist auch diese fehlerhaft, muss erneut gerügt werden.
Als Nichtkaufmann reicht es dagegen aus, wenn innerhalb der Frist des § 428 BGB die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.

Öffentlicher Glaube des Handelsregisters

Das Handelsregister soll Klarheit für Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen. Dritte dürfen sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen, soweit es um eintragungspflichtige Tatsachen geht (z.B. Erteilung und Widerruf der Prokura, Auflösung einer Gesellschaft, Gesellschafterbestand, Vertretungsmacht der Gesellschafter, Geschäftsübergang), es sei denn, dass die Unrichtkeit bekannt ist. Umgekehrt müssen Dritte die eingetragenen Tatsachen auch gegen sich gelten lassen.
Wichtig! Halten Sie die Handelsregistereinträge für ihr eigenes Unternehmen immer auf dem neuesten Stand. Überprüfen Sie nach einem Änderungsantrag, ob der Eintrag im Handelsregister und den örtlichen Zeitungen richtig bekannt gemacht wurde.

Prokura / Handlungsvollmacht

Nur Kaufleute können Prokura erteilen (§ 48 HGB). Der Prokurist erhält hierdurch eine sehr umfangreiche Vollmacht, die zur Erleichterung des Handelsverkehrs gegenüber Dritten praktisch nicht beschränkbar ist. Die Prokura ermächtigt zum Abschluss von Geschäften aller Art, die mit dem Handelsgewerbe zusammenhängen. Einzige Ausnahme ist die Belastung und Veräußerung von Grundstücken. 
Wichtig! Die Prokura ist wegen ihrer weitreichenden Bedeutung ins Handelsregister einzutragen.
Eine erteilte Prokura kann der Kaufmann nur im Innenverhältnis gegenüber dem Prokuristen beschränken. Eine Beschränkung führt bei Verstößen des Prokuristen zu Schadensersatzansprüchen des Kaufmanns gegen diesen. Im Außenverhältnis sind die geschlossenen Verträge aber wirksam. Das Gesetz schafft hierdurch eine Verlässlichkeit für die Geschäftspartner, die bei den Vertretungsregeln des BGB nicht besteht.
Neben der Prokura ermöglicht das HGB dem Kaufmann auch, eine Handlungsvollmacht zu erteilen (§ 54 HGB). Für deren Umfang gibt es drei Gestaltungsformen:
  • Die Handlungsvollmacht zum Betrieb des gesamten Handelsgewerbes (Generalhandlungsvollmacht). Sie ist der Prokura ähnlich, beschränkt sich aber auf branchenübliche Geschäfte.
  • Die Handlungsvollmacht zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften (Arthandlungsvollmacht; z.B. Kassierer, Verkäufer). Sie ist der praktische Regelfall.
  • Die Handlungsvollmacht zur Vornahme einzelner oder sogar eines einzigen zu einem Handelsgewerbe gehörenden Geschäfts (Spezialhandlungsvollmacht).
Wichtig! Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

Pflicht zum Führen von Handelsbüchern

Der Kaufmann hat die Pflicht, nachvollziehbare Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle und die Unternehmenslage anzufertigen und bereitzuhalten. Hierzu gehören insbesondere:
  • Die Buchführungspflicht (§ 238 HGB)
    Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen, wozu auch die Pflicht gehört, Kopien sämtlicher Handelsbriefe zurückzuhalten.
  • Die Inventarpflicht (§ 240 HGB)
    Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Inventur durchzuführen, bei der ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden mit Angabe ihrer Werte anzulegen ist.
  • Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses (§ 242 HGB)
    Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Bilanz aufzustellen, aus der sich das Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Kaufmanns ergibt.
  • Die Aufbewahrungspflicht (§ 257 Abs. 1 HGB)
    Der Kaufmann hat die Pflicht, Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse mindestens 10 Jahre, die Handelsbriefe mindestens 6 Jahre lang aufzubewahren.

Öffentlicher Glaube des Handelsregisters

Das Handelsregister soll Klarheit für Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen. Dritte dürfen sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen, soweit es um eintragungspflichtige Tatsachen geht (z. B. Erteilung und Widerruf der Prokura, Auflösung einer Gesellschaft, Gesellschafterbestand, Vertretungsmacht der Gesellschafter, Geschäftsübergang). Umgekehrt müssen Dritte die eingetragenen Tatsachen auch gegen sich gelten lassen. 
Dies bedeutet im Einzelnen:
  • Der Rechtsverkehr kann sich darauf verlassen, dass nicht eingetragene Tatsachen nicht geltend gemacht werden können. Daher kann sich ein Kaufmann gegenüber einem Geschäftspartner z. B. nicht auf das Erlöschen einer Prokura, die Entziehung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters oder einen Geschäftsübergang berufen, wenn der jeweilige Umstand nicht im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist.
  • Ist eine Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, dann darf sich der Kaufmann nach Ablauf von 15 Tagen darauf berufen. Er kann z. B. auf das Erlöschen einer Prokura verweisen, auch wenn der Geschäftspartner das Handelsregister nicht eingesehen hat und daher keine Kenntnis hiervon hatte.
  • Ist eine Tatsache unrichtig bekanntgemacht worden, dann kann sich ein Geschäftspartner darauf berufen (Bsp.: Das Registergericht trägt fälschlich statt der Person X die Person Y als Prokuristen ein und ein Dritter verlässt sich darauf in Unkenntnis der falschen Bekanntmachung).

Haftung des Geschäftsführers für die aktuelle Gesellschafterliste

Den GmbH-Geschäftsführer trifft seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im Juli 1998 die Pflicht, nach jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter oder Umfangs ihrer Beteiligung dies dem Handelsregistergericht mitzuteilen. § 40 Abs. 1 GmbHG bestimmt, dass eine Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort hervorgehen, sowie die gezeichneten Stammeinlagen entnommen werden können, unterschrieben zum Handelsregister einzureichen ist, falls sich entsprechende Veränderungen ergeben haben.
Auch nach dem alten Recht bestand eine Verpflichtung diesbezüglich, indem das Gesetz vorschrieb, jährlich neue Gesellschafterlisten einzureichen. Dem wurde nur unzulänglich nachgekommen. Dennoch kann ein erhebliches Interesse daran bestehen, zu erfahren, wer zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gesellschafter sind.
Hinweis: Die Registergerichte lehnen es ab, rückständige Gesellschafterlisten anzumahnen. Dies ist schon aus personellen Gründen nicht möglich. Dennoch sollte die GmbH und ihre Geschäftsführer allein aus Eigeninteresse darauf hinwirken, dass dem Registergericht aktuelle Gesellschafterlisten vorliegen.
§ 40 Abs. 2 GmbHG normiert jetzt eine Haftung des Geschäftsführers den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber, wenn aus der Nichtaktualität der Liste ein Schaden entsteht. Es handelt sich dabei um eine gesamtschuldnerische Haftung.

Sonstiges

Beachten Sie, dass der Nichtkaufmann u. U. vom Beitrag zur Handelskammer befreit werden kann. Mit Eintragung in das Handelsregister müssen Sie jedoch in jedem Fall einen Grundbeitrag zur Handelskammer leisten.
Einige Vorschriften aus dem Bereich des Verbraucherschutzes gelten nicht für den Kaufmann. Aufgrund der Kaufmannseigenschaft werden hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen des Kaufmanns im Rechtsverkehr vorausgesetzt. Der Kaufmann wird also weniger geschützt als der private Kunde.
Kaufleute können eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, die insbesondere auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Geschäftspartner enthalten sein kann.