Was ist bei der Verwendung von Arbeitszeitkonten zu beachten?

Auch mit Einführung des Mindestlohns können Arbeitszeitkonten weiter geführt werden. Hier ist zu beachten, dass die auf den Arbeitszeitkonten eingestellten Mehrarbeitsstunden innerhalb von zwölf Kalendermonaten auszugleichen sind. Dies kann durch die Gewährung bezahlten Freizeitausgleichs oder die Auszahlung der Überstunden erfolgen. Diese Frist gilt für diejenigen Arbeitszeitkonten, bei denen die Mehrarbeit nicht durch Zahlung des Mindestlohns mit abgedeckt ist.
Wenn also ein Arbeitnehmer inklusive seiner geleisteten Mehrarbeitsstunden in dem Monat immer noch die 10,45 Euro brutto je Zeitstunde erhält, dann unterliegen diese Mehrarbeitsstunden nicht der zwölfmonatigen Fristenregelung.
Daneben dürfen die in den Konten eingestellten Stunden monatlich 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten. Dies ist insbesondere bei Minijobbern und Teilzeitkräften zu beachten, die stark schwankende monatliche Arbeitsstunden ableisten.
Insgesamt steigt der Dokumentationsaufwand für Arbeitgeber durch diese Regelungen, da bei den zum Mindestlohn beschäftigten Arbeitnehmern die geleisteten Mehrarbeitsstunden und deren jeweiliger Ausgleich zeitlich genau festgehalten werden muss.